Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Siebenundwanzigster Band. 1910-1911. (27)

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IV. 
a) § 42 Ziffer 3 hat zu lauten: 
Der Rehbock in der Zeit vom 15. Dezember bis einschließlich 15. Mai. 
Ebenso ist bei Ziffer 2, 4 und 12 vor den Ziffern des Endtermins der 
Schonzeit je das Wort „inschließlich“ einzufügen. 
b) In § 42 Ziffer 6 ist das Wort „Fasanenhähne“ und in Ziffer 7 das 
Wort „Fasanenhennen“ zu streichen und dafür eine neue 
Ziffer 7a 
folgenden Wortlautes einzufligen: 
Fasanenhähne in der Zeit vom 1. Mai bis 30. September ein- 
schließlich, Fasanenhennen in der Zeit vom 1. Februar bis 30. Sep- 
tember einschließlich. 
V. 
Hinter § 40 ist folgender neue § 49a einzufügen: 
Zur Jagd auf Rotwild ist nur der Gebrauch mit Kugel 
geladener Gewehre gestattet. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und Beidrückung 
Unseres Fürstlichen Insiegels. 
Schloß Ebersdorf, den 3. August 1911. 
G. S.) Heinrich XXVII. 
v. Hinüber. K. Graesel.
	        
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