Contents : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1892. (41)

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VII.,  Wird  der  Antrag  auf  r—  eines  Arbeitsbuches  nicht  von  dem
Vater  oder  Vormunde  bestem  so  hat  die  Ortspolizeibehörde  den  Nachweis
  zu  erfordern,  daß  der  Vater  oder  Vormund  dem  Antrage  zustimmt,
oder  in  den  Hällen,  wo  die  Erklärung  des  Vaters  nicht  beschafft  werden
kann,  oder  wo  der  Vater  obne  genügenden  Grund  und  zum  Nachtheil
des  Arbeiters  die  Zustimmung  verweigert,  daß  die  Gemeindebehörde  desjenigen
  Ortes,  wo  der  Arbeiter  seinen  lezten  dauernden  Aufenthalt  gehabt,
oder  wo,  in  Ermangelung  eines  solchen  innerhafb  des  Deutschen  Reichs,
der  Arbeiter  seinen  ersten  beunschen.  Wbeitzart  gewählt  hat,  die  Zustimmung
  des  Vaters  ergänzt  hat  (§.

Daß  die  Erklärung  des  WB  nicht  zu  beschaffen  sei,  wird  in  der
Regel  nur  anzunehmen  sein,  wenn  der  letztere  körperlich  oder  geistig  unfähig
ist,  eine  Erklärung  abzugeben,  oder  wenn  sein  Aufenthalt  unbekannt  oder
derart  ist,  daß  ein  mündlicher  oder  schriftlicher  Verkehr  mit  ihm  nicht

möglich  ist.
Eine  Ergänzung  der  Zustimmung  des  Vormundes  F.  im  Geseh  nicht
vorgesehen  und  demnach  auch  nichl  auszusprechen.  e  Ergänzung  der

Zustimmung  des  Vaters  ist,  wo  sie  gesetzlich  guben.2  zuschalee.  schriftlich
auszusprechen  und  mit  Unterschrist  und  Siegel  zu  versehen.

Der  Nachweis  der  Zustimmung  des  Vaters  oder  Vormundes  ist  durch
Beibringung  einer  mündlichen  oder  schriftlichen  Erklärung  des  Vaters  oder
Vormundes,  der  Nachweis  der  Ergänzung  der  Zustimmung  des  Vaters
ist  durch  u  schristliche  Bescheinigung  der  vorbezeichneten  Gemeindebehörde
zu  erbrin

Isfer  X  erhält  solgenden  Zusatz:

Ingleichen  ist  nie  Dasleafung  ei  arbrgehers  oder  seines  bevollmächtigten  Betriebsleiters
  nach  §.  Nr.  3  und  150  Nr.  2  der  Gewerbeordnung  herbeizuführen,
sofern  unzulässige  nschmon  oder  Vabore  in  das  Arbeitsbuch  gemacht  worden  sind
oder  ohne  rechlmäßigen  Grund  seine  Aushändigung  verweigert  wird.

3.
Ziffer  XII  erhält  solgenden  Zusatz:
Ist  die  Ausstellung  eines  neuen  Arbeiksbucheß  durch  Verschulden  des  rbeitgebers
nothwendig  geworden,  so  ist  diese  Gebühr  von  dem  Arbeitgeber  einzuzlehen  (§.  112  Abs.  1).

:.,  Arbeitszeugnisse.

Ein.  Zeugniß  über  Art  und  Dauer  der  Beschäftigung  sowie  über  Führung  und
Leistungen  (.  113)  kann  Lewohl  der  minderjährige  Arbeiter  selbst  als  sein  Vater  oder
Vornund  fordern.  Die  Aushändigung  des  Arbeilszeuguisses  ersolgt  an  den  Arbeiter,
chnan#  denjenigen,  der  das  16.  Lebensjahr  noch  nicht  vollendet  hat,  unmittelbar,  falls
it  t  der.  Vater  oder  Vormund  verlangt  hat,  daß  die  Aushändigung,  an,  ihn  geschehe.