thumbs : Grundzüge des Deutschen Staatsrechts.

§. 38.  Die  Staatsdiener.  123

rität  Seitens  des  Publikums  mit  der  öffentlichen  Bekanntmachung
  der  Anstellung.  Der  Angestellte  bekräftigt
seine  rechtlichen  Verpflichtungen  durch  einen  Diensteid.

d)  Beendigung.
§.  38.

Der  Staatsdiener  hat  das  Recht,  freiwillig  aus  dem
Dienstverhältnisse  auszuscheiden.  Er  kann  um  seine
Entlassung  bitten,  welche  ihm  gewährt  werden  muss,
sofern  sie  nicht  unzeitig  verlangt  wird.¹  Der  freiwillig
Ausscheidende  tritt  nicht  nur  aus  seinen  Pflichten,  sondern
  auch  aus  allen  damit  verbundenen  Rechten  heraus.
Nur  wenn  der  Grund  des  Ausscheidens  in  dem  Eintritte
der  Dienstuntüchtigkeit  oder  höheren  Lebensalters  liegt,
darf  er  mit  Beibehaltung  von  Titel,  Rang  und  einer  für
diesen  Fall  gesetzlich  bestimmten  Pension  ausscheiden;
den  Ministern  wird  dieses  Recht  in  der  Regel  auch  ohne
die  erwähnten  Voraussetzungen  beigelegt. ²

Der  Monarch  hat  das  Recht,  einen  Staatsdiener  für
immer  oder  nur  vorübergehend®  unter  Gewährung  der

¹  Der  Staat  kann  vorher  Rechenschaftsablegung,  nach  Bedürfniss
  auch  Kautionsstellung  fordern.  Das  Dienstverhältniss
kann  übrigens  natürlich  nicht  einseitig  gelöst  werden,  daher  die
Dienstpflicht  erst  mit  der  Ertheilung  der  Entlassung  aufhört.

²  Sie  sollen  Vertrauenspersonen  sowohl  des  Monarchen  als
des  Volks  sein;  wenn  sie  fühlen,  dass  sie  diess  nicht  mehr  sind,
mögen  sie  zurücktreten,  ohne  dabei  ihre  bürgerliche  Existenz  zum
Opfer  bringen  zu  müssen.  Siehe  §.  35.  Note  13.

³  Eine  vorübergehende  Pensionirung  (auch  wohl  Quiescirung
im  engeren  Sinne,  Stellung  zur  Disposition,  auf  Wartegeld,  genannt)
  findet  namentlich  statt,  wenn  ein  Staatsdiener  wegen  einer
Veränderung  der  Aemterorganisation  zeitweilig  ausser  Thätigkeit