§. 38. Die Staatsdiener. 123
rität Seitens des Publikums mit der öffentlichen Bekanntmachung
der Anstellung. Der Angestellte bekräftigt
seine rechtlichen Verpflichtungen durch einen Diensteid.
d) Beendigung.
§. 38.
Der Staatsdiener hat das Recht, freiwillig aus dem
Dienstverhältnisse auszuscheiden. Er kann um seine
Entlassung bitten, welche ihm gewährt werden muss,
sofern sie nicht unzeitig verlangt wird.¹ Der freiwillig
Ausscheidende tritt nicht nur aus seinen Pflichten, sondern
auch aus allen damit verbundenen Rechten heraus.
Nur wenn der Grund des Ausscheidens in dem Eintritte
der Dienstuntüchtigkeit oder höheren Lebensalters liegt,
darf er mit Beibehaltung von Titel, Rang und einer für
diesen Fall gesetzlich bestimmten Pension ausscheiden;
den Ministern wird dieses Recht in der Regel auch ohne
die erwähnten Voraussetzungen beigelegt. ²
Der Monarch hat das Recht, einen Staatsdiener für
immer oder nur vorübergehend® unter Gewährung der
¹ Der Staat kann vorher Rechenschaftsablegung, nach Bedürfniss
auch Kautionsstellung fordern. Das Dienstverhältniss
kann übrigens natürlich nicht einseitig gelöst werden, daher die
Dienstpflicht erst mit der Ertheilung der Entlassung aufhört.
² Sie sollen Vertrauenspersonen sowohl des Monarchen als
des Volks sein; wenn sie fühlen, dass sie diess nicht mehr sind,
mögen sie zurücktreten, ohne dabei ihre bürgerliche Existenz zum
Opfer bringen zu müssen. Siehe §. 35. Note 13.
³ Eine vorübergehende Pensionirung (auch wohl Quiescirung
im engeren Sinne, Stellung zur Disposition, auf Wartegeld, genannt)
findet namentlich statt, wenn ein Staatsdiener wegen einer
Veränderung der Aemterorganisation zeitweilig ausser Thätigkeit