Full text: Der Polizeibeamte.

S 11. A. Verletzung durch Thiere. — B. Aufbewahrung von Schießpulver. 115 
a) dem Verurtheilten kann der Aufenthalt an einzelnen bestimmten 
Orten (auch innerhalb einer und derselben Stadt) vom Regierungs- 
präsidenten untersagt werden. 
22) Die Unterthanen können im Allgemeinen frei ihren Aufenthaltsort 
wählen; abgesehen von einigen Einzelheiten, kann die Gemeinde nur im 
Interesse der Armenverwaltung einen Neuzuziehenden abweisen, sofern die 
Besorgniß begründet erscheint, daß derselbe der öffentlichen Armenpflege zur Last 
fallen werde. 
b) Haussuchungen unterliegen hinsichtlich der Zeit, in der sie vorge- 
nommen werden dürfen, keiner Beschränkung. 
Ausländer können auch in diesem Falle ausgewiesen werden. 
Daß der unter Polizeiaufsicht Stehende jeden Wohnungswechsel 
besonders bei der Polizei anzumelden hat, ergiebt sich aus dem Wesen 
der Aufsicht. Zuwiderhandelnde werden bestraft. (§ 361, 1 St. G. B.) 
8 11. Die Unfallpolizei. 
Verhütung von Unfällen wird von den meisten Zweigen polizeilicher 
Thätigkeit angestrebt, auch die Bau-, Feuer- ec. Polizei geht darauf 
hinaus, Unfälle zu vermeiden. 
Für die in Fabriken, Bergwerken ec. beschäftigten Arbeiter sind 
besondere Vorschriften erlassen, um Unfälle zu verhüten. 
Hier handelt es sich darum, auf einige besondere Verhältnisse auf- 
merksam zu machen. 
A. Verletzung durch Thiere. Das Hetzen von Hunden 
auf Menschen; das Führen oder Stehenlassen von Thieren an öffent- 
lichen Orten in einer Weise, daß sie durch Ausreißen, Schlagen oder 
auf andere Art Schaden anrichten können; die unerlaubte Haltung 
gefährlicher wilder Thiere, das freie Herumlaufenlassen oder die sonstige 
ungenügende Beaufsichtigung derselben wird bestraft. (§§ 366, 5 und 6; 
367, 11 St. G. B.) 
1) Hunde müssen meist einen Maulkorb führen; Näheres ergeben die einzelnen 
Lokalpolizeiverordnungen, auf die hier zu verweisen ist. 
B. Aufbewahrung von Schießpulver, Giften ec. Die 
unerlaubte Zubereitung von Schießpulver und von anderen explodirenden 
Stoffen oder Feuerwerken (vergl. S. 131, § 17), sowie die vorschrifts- 
widrige Aufbewahrung oder Behandlung bei der Beförderung, beim 
Verkauf ec. wird bestraft. (§ 367, 4 und 5 St. G. B.) Pulvertransporte 
durch Ortschaften erfolgen vielfach unter Begleitung von Polizeibeamten, 
namentlich wenn es sich um größere Transporte handelt, und sind durch 
äußere Zeichen besonders kenntlich. 
Das Legen von Selbstgeschossen, Schlageisen oder Fußangeln, das 
Schießen mit Feuergewehr oder anderem Schießwerkzeuge und das Ab- 
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