S 11. A. Verletzung durch Thiere. — B. Aufbewahrung von Schießpulver. 115
a) dem Verurtheilten kann der Aufenthalt an einzelnen bestimmten
Orten (auch innerhalb einer und derselben Stadt) vom Regierungs-
präsidenten untersagt werden.
22) Die Unterthanen können im Allgemeinen frei ihren Aufenthaltsort
wählen; abgesehen von einigen Einzelheiten, kann die Gemeinde nur im
Interesse der Armenverwaltung einen Neuzuziehenden abweisen, sofern die
Besorgniß begründet erscheint, daß derselbe der öffentlichen Armenpflege zur Last
fallen werde.
b) Haussuchungen unterliegen hinsichtlich der Zeit, in der sie vorge-
nommen werden dürfen, keiner Beschränkung.
Ausländer können auch in diesem Falle ausgewiesen werden.
Daß der unter Polizeiaufsicht Stehende jeden Wohnungswechsel
besonders bei der Polizei anzumelden hat, ergiebt sich aus dem Wesen
der Aufsicht. Zuwiderhandelnde werden bestraft. (§ 361, 1 St. G. B.)
8 11. Die Unfallpolizei.
Verhütung von Unfällen wird von den meisten Zweigen polizeilicher
Thätigkeit angestrebt, auch die Bau-, Feuer- ec. Polizei geht darauf
hinaus, Unfälle zu vermeiden.
Für die in Fabriken, Bergwerken ec. beschäftigten Arbeiter sind
besondere Vorschriften erlassen, um Unfälle zu verhüten.
Hier handelt es sich darum, auf einige besondere Verhältnisse auf-
merksam zu machen.
A. Verletzung durch Thiere. Das Hetzen von Hunden
auf Menschen; das Führen oder Stehenlassen von Thieren an öffent-
lichen Orten in einer Weise, daß sie durch Ausreißen, Schlagen oder
auf andere Art Schaden anrichten können; die unerlaubte Haltung
gefährlicher wilder Thiere, das freie Herumlaufenlassen oder die sonstige
ungenügende Beaufsichtigung derselben wird bestraft. (§§ 366, 5 und 6;
367, 11 St. G. B.)
1) Hunde müssen meist einen Maulkorb führen; Näheres ergeben die einzelnen
Lokalpolizeiverordnungen, auf die hier zu verweisen ist.
B. Aufbewahrung von Schießpulver, Giften ec. Die
unerlaubte Zubereitung von Schießpulver und von anderen explodirenden
Stoffen oder Feuerwerken (vergl. S. 131, § 17), sowie die vorschrifts-
widrige Aufbewahrung oder Behandlung bei der Beförderung, beim
Verkauf ec. wird bestraft. (§ 367, 4 und 5 St. G. B.) Pulvertransporte
durch Ortschaften erfolgen vielfach unter Begleitung von Polizeibeamten,
namentlich wenn es sich um größere Transporte handelt, und sind durch
äußere Zeichen besonders kenntlich.
Das Legen von Selbstgeschossen, Schlageisen oder Fußangeln, das
Schießen mit Feuergewehr oder anderem Schießwerkzeuge und das Ab-
8*