188 Reise- und Transportmittel.
Jenigen Zöglingen des medicin.-chirurg. Friedrich-Wilbelms-Instituts und der mediein.-g.
Akademie für des Militär, welche bei den gedachten Instituten bereits Ver-Umstand
den betreffenden Zöglingen bei ihrem Abgange zur neo 1ee beschein wird.)
2. (Cirkular an d. sämmtl. Militärärzte vom 23. Juni 1819, kriegsmin. Cirkularßchreiben
Nro. 146 vom. 31. December 1815, Erlass des Milit.-Oekonom. -Depart. vom
92. Januar 1852.) Die Postfreipässe, (welche nur zu rein dienstlichen Zwecken verabreicht
werden dürfen, für welche dem General-Postamts nur die wırkliohen Personengelder,
wie solche auf den verschiedenen Cursen erhoben werden, aus dem Militärfonds
zahlt werden und deren Inhaber die re Postrouten gensu inne su
Falten haben), werden, sofern sie benutzt sind, nach Erlass des General-Postamtz vom
23. August 1351 diesem in kürzester Frist zugesandt; die nicht benutzten werden von
den General-Kommandos vierteljährlich dem Militä t angemeldet
und zurückgesandt.
&. Extrapest.
1. (Kriegsmin. Cirkular-Schreiben Nro. 101 vom 4. Februar 1837; Allerh. Kab.-O.
vom 21. December 1830.) Vom 1. Januar 1837 ab sind in dem ganzen Umfange der
Preussichen Staaten die ‚Nebeuausgaben bei dem Extrapost- etc. Gelde in
folgender Aı Art fes fentgonetet
a) das lons- "Trinkgeld bei einer Bespannung mit ? Pferden zu # Bgr. pro
Meile, mit 3 oder 4 Pferden zu 7'/, Sgr., mit mehr Pferden zu 7'/, Bgr. pro
Meile für jeden Postillon.
b) die Wagenmeister - Gebühren rentegeld) für jeden Kourier- oder Extrapostwagen
auf jeder Station 4
c) Das Wagengeld: für einen onen Wagen, ohne Unterschied, ob derselbe in
Federn hängt, oder auf der Axe rubt, zu d Sgr. pro Meile; für einen gans
oder halb verdeckten, hinten und vorn in Federn hängenden oder auf Druckfedern
ruhenden Wagen zu 7'/2 Sgr. pro Meile, wofür die Posthalter zugleich die
zur Befestigung des Reisegepäcks etwa erforderlichen Stricke hergeben sollen.
d) Das Schmierge Sa, welches nur zu entrichten ist, wenn wirklich geschmiert und
der Wagen Sicht von der Post gestellt wird: wenn mit Fett geschmiert wird,
zu 3, wenn mit Theer, zu 2 Sgr. Der letztere Betrag soll jedoch such dann
gezahlt werden, wenn der Reisende das Material selbst hergiebt.
Diese Sätze finden vom 1. Januar 13837 ab auch auf die Kosten- Vergütung für
Dienst- und Versetzungereisen der zur Extrapost berechtigten Militärpersonen Anwendung,
jedoch mit der Modifikation, dass, wenn der Reise den Wagen von der Post
t, das Wagengeld nur nach dem vorhin angegebenen Satze für einen offenen
Wagen (Postkalesche), also mit 4 Sgr. pro Meile, zur Liquidation gebracht werden
darf, und eine Vergütung des höheren Satzes an Wagengeld, mit 7'/3 Bgr. pro Meile,
nur ausnahmsweise in dem Falle zulässig ist, wenn sich der Reisende durch ein Attest
der betreffenden Postanstalt darliber legitimiren kann, dass keine Postkaleschen vorhanden
gewesen sind, und er sich daher einer Postchaise hat bedienen müssen.
Derartige Liquidationen können jetzt nur noch in dom Falle vorkommen,
wenn die nach AI. gowährten reglementsmässigen Reisekosten zur Dockung des erforderlichen
Kostonaufwandes nicht genügen.
(Kriegsmin. Cirkular-Schreiben Nro. 132 vom ?. Januar 1943.) In ha AG der
Erläuterungen zu dem Reise-Reglement vom 31. Mürz 1912 ist bemerkt, dass bei Dienstreisen
mit Extrapost nach Orten ohne Poststation, wenn die Geschäfte Zusolbet nur
bis 24 Stunden Aufenthalt erfordern, die Postpferde so lango warten und, gegen Vergütung
der halben Kosten, die Rückfahrt verrichten müssen. Unter Bezugnahme
hierauf wird der Armee bekannt gemacht, dass, nach den jetzt bestehenden Bestimmungen,
eine äbnliche Festsetzung auch bei den Reisen nach Orten mit Poststationen Anwendung
findet. Die Pferde dürfen aber nicht über 6 Stunden auf die Zuräckfahrt
warten und müssen für diese gleich mit bestellt und bezahlt werden. In solchen Füllen
können daher für die Rückreise auch nur die halben Kosten zur Liquidation kommen.
(cfr. das NB. zu 1.)
H. Brüchen-, Fähr- und Chaussegelder.
1. Kri . Cirkular-Schroiben Nro. O1 vom 23. März 1835.) Das Finansministerium
hat sich mit folgender Festsetsung einverstanden erklärt:
1) Nach der Bestimmung ad 2. der Befreiungen im Chaussesgeld- Tarif vom
3. April 1928 gebührt die Chausseefreiheit: