Full text : Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten. Erster Theil, Erster Band. (1)

eines
Gasthois;

eines
Schisses;

einer  Mühlc;

einer
Fabrik;

104  Erster  Theil.  Zweiter  Titel.

§.  86.  Schränke  und  Bettstellen  aber,  die  in  der  Mauer  selbst  befestigt  sind,
werden  für  Pertinenzstücke  angesehen.

§.  87.  Buden  und  Kramladen,  welche  an  ein  Haus  angebaut  sind,  und  mit
diesem  bisher  einerlei  Eigenthümer  gehabt  haben,  werden  als  ein  Theil  des  Hauses
betrachtet  "8).

§.  88.  Materialien,  welche  zur  Ausbesserung,  Verschönerung  oder  Vergrößerung
eines  Gebäudes  bestimmt,  und  schon  auf  dem  Bauplatze  befindlich  sind,  gehören  zu
den  Pertinenzstücken  desselben  "7).

§.  89.  Desgleichen  diejenigen  Materialien,  welche  von  einem  eingefallenen  oder
eingerissenen  Gebäude  noch  vorhanden  sind  Ss).
sS8.  90.  Zu  einem  Gasthofe  gehören  Betten  und  alle  Geräthschaften,  die  eigentlich
  zur  Aufnahme  und  Bewirthung  der  Reisenden  und  ihres  Gespannes  bestimmt  sind).

§5.  91.  Als  Zubehör  eines  Schiffes  sind  alle  dabei  befindliche,  und  zu  dessen  Gebrauche
  bestimmte  Anker,  Masten,  Taue  und  andere  Schiffsgeräthschaften  70),  ingleichen
  Kanonen,  nicht  aber  anderes  Gewehr,  und  noch  weniger  Munition  oder  Kriegsbedürfnisse,
  amzusehen.

§.  92.  Zu  einer  Mühle  gehört,  außer  den  Geräthschaften,  welche  zum  Betriebe
Sherbubirne  auch  das  vorräthige,  zur  Ausbesserung  bestimmte  Schirrholz  und
Fisengeräthe  77).

¾  93.  Zu  den  Pertinenzstücken  einer  Fabrik  werden  nur  die  zu  deren  Betrieb

 

66)  Vergl.  oben  die  Anm.  8  zu  §.  6  d.  T.
67)  Im  RK.  R.  wird  das  Gegentheil  angenommen.  L.  17,  9.  10  D.  eod.

68)  So  wie  diejenigen  Stücke,  welche  von  einem  noch  stehenden  Gebäude  herausgenommen  find
und  später  wieder  eingefügt  werden  sollen.  Vergl.  L.  17,  §.  10  cle.

69)  Und  dieser  Bestimmung  dß  auch  in  Gebrauch  genommen  sind.  Damit  stimmen  auch  die
gemeinrechtlichen  Praktiker  jener  Zeit  überein.  Unter  v.  A.  #.  m.  Schilter,  Exercit.,  IV.,  S§.  23,
p.  85;  Carpzov,  P.  III,  const.  24.  def.  10;  Berger,  Electa,  XXXV,  obs.  2,  p.  1470  et
Oec.  jur.  II,  1,  §.  7.  Das  praktisch  Wichtige  ist  auch  hierbei  die  Beweisführung.  Ein  erheblicher
Umstand  ist  der  Ort,  wo  die  streitigen  Möbel  und  Betten  sich  befinden,  namentlich  ob  sie  in  den  zur
Aufnahme  von  Fremden  bestimmten  Zimmern  angetrofsen  werden,  oder  ob  sie  gar  mit  der  Zimmernummer

  bezeichnet  sind.

70)  Auch  die  Boote.  II,  8,  §K.  1398  u.  A.  G.O.  1.  50,  §.  684  u.  H.  G.  B.  Art.  453.  Doch
im  Falle  eines  Verkaufes  oder  einer  anderen  Uebertragung  des  Eigenthums  unter  Lebenden  nur  dann,
wenn  sie  im  Kontrakte  oder  in  einem  besonders  aufgerichteten  Invemarium  verzeichnet  sind.  §.  1400
a.  a.  O.  Diese  Beschränkung  bezieht  sich  nicht  auf  Erwerbungen  von  Todeswecen  (Legate),  oder  auf
Bodmerei  und  Pfandrechte.  Die  röm.  Juristen  waren  über  die  Pertiuenzeigenschaft  des  Bootes  uneinig,
  von  der  Gesetzgebung  gebilligt  ist  die  verneinende  Meinung.  L.  29  D.  de  insiructo  (XXXIII,
½);t  1.  44  D.  de  evlcst.  (XXI,  7.)

71)  Diese  Bestimmung  bezieht  sich  auf  die  Maschine  und  deren  Zubehör.  Was  zu  einer  vollständig
  eingerichteten  Mühlenwirthschaft  und  zu  dem  Betriebe  des  Mlllergewerbes  noch  sonst  gehört,
i  eine  hier  nicht  berührte  Frage.  Diese  ist  nach  der  getroffenen  Einrichtung  und  Bestimmung  de

ers,  der  in  seinem  Eigemhume  des  Gewerbe  treibt,  zu  entscheiden.  Hat  er  dazu  *  und  Lastthiere
  und  Wagen  bestimmt,  um  Getreide  herbeizuholen  und  Mehl  abzuführen,  so  gehören  diese  Gegenstände
  als  Pertinenzstücke  zu  dieser  Mühlenwirthschaft.  Ob  Mühlesel  und  Pferde  als  zur  Mühle
gehörig  zu  erachten,  oder  nicht,  darüber  existirt  eine  Kontroverse  des  R.R.  nicht,  wie  man  in  den  Ergänz.
  zu  §.  92  voraussetzt.  Die  L.  12,  §.  10  und  die  L.  18,  S.  2  D.  de  instructo  beziehen  sich  gar
nicht  auf  diese  Frage,  sondern  auf  bewegliche  Mühlen  bei  Landgütern,  und  widersprechen  sich  auch
nicht,  denn  die  Meinung  des  Labeo  im  §.  2  wird  reprobirt.

(4.  A.)  Ein  Mühlenteich  —  sagt  das  Obertr.  —  iz  gemeinrechtlich  niemals  als  Pertinenz  der
Mühle  erachtet  worden,  sondern  nur  der  Mühlkanal  oder  Mühlgraben.  Struben,  rechtliche  Bedenken.
  Bd.  1,  Nr.  75;  Leyser,  Medit,,  spec.  100,  med.  3—7;  Erk.  des  Obertr.  vom  10.  Nvbr.
1862  (Archiv  f.  Rechtsf.  Bd.  XLVII.  S.  155).  Die  in  diesem  Erk.  angezogenen,  vorher  genannten
Schriftsteller  berühren  die  Frage  nicht;  Leyser  namentlich  führt  a.  a.  O.  nur  aus,  daß  per  solum
coömtionem  et  compossessionem  lein  Pertinenzstück  gemacht  werde,  sondern  hierzu  gehöre,  daß  der
Eigenthümer  diesfalls  seinen  Willen  klar  an  den  Tag  gelegt  habe.  Das  sagt  auch  der  §.  44  d.  T.
Vergl.  oben  Anm.  a12.