eines
Gasthois;
eines
Schisses;
einer Mühlc;
einer
Fabrik;
104 Erster Theil. Zweiter Titel.
§. 86. Schränke und Bettstellen aber, die in der Mauer selbst befestigt sind,
werden für Pertinenzstücke angesehen.
§. 87. Buden und Kramladen, welche an ein Haus angebaut sind, und mit
diesem bisher einerlei Eigenthümer gehabt haben, werden als ein Theil des Hauses
betrachtet "8).
§. 88. Materialien, welche zur Ausbesserung, Verschönerung oder Vergrößerung
eines Gebäudes bestimmt, und schon auf dem Bauplatze befindlich sind, gehören zu
den Pertinenzstücken desselben "7).
§. 89. Desgleichen diejenigen Materialien, welche von einem eingefallenen oder
eingerissenen Gebäude noch vorhanden sind Ss).
sS8. 90. Zu einem Gasthofe gehören Betten und alle Geräthschaften, die eigentlich
zur Aufnahme und Bewirthung der Reisenden und ihres Gespannes bestimmt sind).
§5. 91. Als Zubehör eines Schiffes sind alle dabei befindliche, und zu dessen Gebrauche
bestimmte Anker, Masten, Taue und andere Schiffsgeräthschaften 70), ingleichen
Kanonen, nicht aber anderes Gewehr, und noch weniger Munition oder Kriegsbedürfnisse,
amzusehen.
§. 92. Zu einer Mühle gehört, außer den Geräthschaften, welche zum Betriebe
Sherbubirne auch das vorräthige, zur Ausbesserung bestimmte Schirrholz und
Fisengeräthe 77).
¾ 93. Zu den Pertinenzstücken einer Fabrik werden nur die zu deren Betrieb
66) Vergl. oben die Anm. 8 zu §. 6 d. T.
67) Im RK. R. wird das Gegentheil angenommen. L. 17, 9. 10 D. eod.
68) So wie diejenigen Stücke, welche von einem noch stehenden Gebäude herausgenommen find
und später wieder eingefügt werden sollen. Vergl. L. 17, §. 10 cle.
69) Und dieser Bestimmung dß auch in Gebrauch genommen sind. Damit stimmen auch die
gemeinrechtlichen Praktiker jener Zeit überein. Unter v. A. #. m. Schilter, Exercit., IV., S§. 23,
p. 85; Carpzov, P. III, const. 24. def. 10; Berger, Electa, XXXV, obs. 2, p. 1470 et
Oec. jur. II, 1, §. 7. Das praktisch Wichtige ist auch hierbei die Beweisführung. Ein erheblicher
Umstand ist der Ort, wo die streitigen Möbel und Betten sich befinden, namentlich ob sie in den zur
Aufnahme von Fremden bestimmten Zimmern angetrofsen werden, oder ob sie gar mit der Zimmernummer
bezeichnet sind.
70) Auch die Boote. II, 8, §K. 1398 u. A. G.O. 1. 50, §. 684 u. H. G. B. Art. 453. Doch
im Falle eines Verkaufes oder einer anderen Uebertragung des Eigenthums unter Lebenden nur dann,
wenn sie im Kontrakte oder in einem besonders aufgerichteten Invemarium verzeichnet sind. §. 1400
a. a. O. Diese Beschränkung bezieht sich nicht auf Erwerbungen von Todeswecen (Legate), oder auf
Bodmerei und Pfandrechte. Die röm. Juristen waren über die Pertiuenzeigenschaft des Bootes uneinig,
von der Gesetzgebung gebilligt ist die verneinende Meinung. L. 29 D. de insiructo (XXXIII,
½);t 1. 44 D. de evlcst. (XXI, 7.)
71) Diese Bestimmung bezieht sich auf die Maschine und deren Zubehör. Was zu einer vollständig
eingerichteten Mühlenwirthschaft und zu dem Betriebe des Mlllergewerbes noch sonst gehört,
i eine hier nicht berührte Frage. Diese ist nach der getroffenen Einrichtung und Bestimmung de
ers, der in seinem Eigemhume des Gewerbe treibt, zu entscheiden. Hat er dazu * und Lastthiere
und Wagen bestimmt, um Getreide herbeizuholen und Mehl abzuführen, so gehören diese Gegenstände
als Pertinenzstücke zu dieser Mühlenwirthschaft. Ob Mühlesel und Pferde als zur Mühle
gehörig zu erachten, oder nicht, darüber existirt eine Kontroverse des R.R. nicht, wie man in den Ergänz.
zu §. 92 voraussetzt. Die L. 12, §. 10 und die L. 18, S. 2 D. de instructo beziehen sich gar
nicht auf diese Frage, sondern auf bewegliche Mühlen bei Landgütern, und widersprechen sich auch
nicht, denn die Meinung des Labeo im §. 2 wird reprobirt.
(4. A.) Ein Mühlenteich — sagt das Obertr. — iz gemeinrechtlich niemals als Pertinenz der
Mühle erachtet worden, sondern nur der Mühlkanal oder Mühlgraben. Struben, rechtliche Bedenken.
Bd. 1, Nr. 75; Leyser, Medit,, spec. 100, med. 3—7; Erk. des Obertr. vom 10. Nvbr.
1862 (Archiv f. Rechtsf. Bd. XLVII. S. 155). Die in diesem Erk. angezogenen, vorher genannten
Schriftsteller berühren die Frage nicht; Leyser namentlich führt a. a. O. nur aus, daß per solum
coömtionem et compossessionem lein Pertinenzstück gemacht werde, sondern hierzu gehöre, daß der
Eigenthümer diesfalls seinen Willen klar an den Tag gelegt habe. Das sagt auch der §. 44 d. T.
Vergl. oben Anm. a12.