Inhaltsverzeichnis : Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

532  Schutzgebiete

Bundesgebiets  (s.  d.).  Gesetze  und  Staatsver=  behalten  zugunsten  des  Kais.  Verordnungsrechts
träge  des  Reichs  finden  daher  auf  sie  nur  in=  (z.  B.  im  Sch  G.  §§  4,  5,  6,  7  Abs.  3,  16,  im  G.
soweit  Anwendung,  als  dies  ausdrücklich  be=  über  die  Konsulargerichtsbarkeit  vom  7.  April
stimmt  ist  oder  sich  daraus  ergibt,  daß  das  1900  —  RGBl.  213.—  898.20—23,  26,  33,  37,  39).
betreffende  Gesetz  seine  Wirkungen  nicht  an  die  Auf  den  übrigen  Gebieten  ist  das  grundsätzliche
Voraussetzung  eines  im  Reichsgebiet  realisierten  Verordnungsrecht  des  Kaisers  nur  in  einzelnen
Tatbestandes  knüpft.  Wo  ein  heimisches  Gesetz  Beziehungen  durch  die  unter  III  erwähnten
wischen  „Inland“  und  „Ausland“  unterscheidet,  und  andere  Reichsgesetze  durchbrochen  worden.
ind  daher  die  S.  je  nach  dem  Zwecke  dieser  Soweit  es  auf  §  1  Sch  G.  beruht  tlgenerelles
Unterscheidung  dem  ersteren  oder  dem  letzteren  Verordnungsrecht),  ist  der  Kaiser  an  einer  üÜberzuzuzählen,
  soweit  nicht  positive  Gesetzesvorschrif=  tragung  seiner  Befugnisse  auf  untere  Organe
ten  hierüber  bestehen,  wie  z.  B.  im  Schutzgebiets.  nicht  gehindert;  er  hat  davon  auch  weitgehenden
gesetz  §  9  hinsichtlich  des  Verlustes  der  Staats=  Gebrauch  gemacht.  Eine  Delegation  seines
angehörigkeit  und  des  Verbots  der  Doppelbe=  speziellen,  d.  h.  auf  anderen  besonderen
steuerung  (vgl.  ferner  G.  über  die  Konsular-Gesetzesvorschriften  beruhenden  Verordnungsgerichtsbarkeit
  §  26).  Die  S.  nehmen  also  die  rechts  ist  dagegen  nur  insoweit  angängig,  als
Stellung  von  Reichsnebenländern  mit  besonderer  dies  gesetzlich  ausdrücklich  zugelassen  ist.
Organisation  ein.  Von  den  eigentlichen  S.  sind  V.  Unter  dem  Kaiser  steht  an  der  Spitze  der
die  Interessensphären  (s.  d.)  zu  unter--  gesamten  Kolonialverwaltung  der  Reichsscheiden.
  kanzler,  dem  zur  Erfüllung  seiner  Auf-III.
  In  den  S.  gilt  nicht  das  öffentliche  gaben  das  durch  AOrder  vom  17.  Mai  1907
deutsche  Recht;  ihr  Grundgesetz  ist  in  erster  Linie  (R#Bl.  239)  geschaffene  Reichskolonialdas
  Schutzgebietsgesetz  (Sch  G.)  in  der  amt  (s.  d.),  dem  „die  gesamte  Verwaltung  der
Fassung  der  Bek.  vom  10.  Sept.  1900  (RcBl..,  einschließlich  der  Behörden  und  Beamten“
812),  neben  welchem  noch  andere  Reichsgesetze  unterstellt  ist  (Kais.  V.  vom  12.  Dez.  1894  —
und  Verordnungen  in  Betracht  kommen,  so  KBl.  647),  und  für  Kiautschou  infolge  AOrder
namentlich  das  G.  über  die  Einnahmen  und  Aus=  vom  27.  Jan.  1898  (MVBl.  63)  das  Reichsgaben
  der  S.  vom  30.  März  1892  (ReBl.  369),  marineamt  mit  einer  besonderen  Ababgeändert
  durch  G.  vom  18.  Mai  1908  (Ro  Bl.  teilung,  benannt  „Zentralverwaltung  für  das  S.
207);  das  Schutztruppengesetz  vom  18.  Juli  1896  Kiautschon“,  dient.  Beim  Reichskolonialamt
(Rönl.  653)  und  das  Kolonialbeamtengesetz  können  durch  den  Reichskanzler  Kommissionen
vom  8.  Juni  1910  (REBl.  881),  sowie  die  Ver=  unter  Zuziehung  von  Sachverständigen  zu  dem
ordnungen;  betr.  die  Einrichtung  der  Verwaltung  Zwecke  gebildet  werden,  es  bei  der  Verwaltung
und  die  Eingeborenenrechtspflege  in  den  afrika=  der  S.  in  beratender  Weise  zu  unterstützen;  der
nischen  und  Südsec-S.,  vom  3.  Juni  1908  frühere  Kolonialrat  ist  aufgehoben  (AE.  vom
(RBl.  397);  betr.  Zwangs=  und  Strafbefugnisse  17.  Febr.  1908  —  RE#Bl.  28).  —  Der  Reichsder
  Verwaltungsbehörden  in  denselben  S.,  vom  kanzler  hat  nicht  nur  als  oberste  Verwaltungs-14.
  Juli  1905  (REBl.  717);  betr.  die  seemanns=  behörde  das  Recht,  für  die  ihm  unterstellten  Beamtlichen
  und  konsularischen  Befugnisse  und  das  hörden  und  Beamten  allgemeine  Vorschriften,
Verordnungsrecht  der  Behörden  in  den  S.  Dienstanweisungen,  Instruktionen  u.  dgl.  (sog.
Afrikas  und  der  Südsec,  vom  27.  Sept.  1903  Verwaltungsverordnungen)  zu  er-(K
  Bl.  509);  betr.  die  Vereinigung  von  Wohn=  lassen,  sondern  auf  Grund  teils  gesetzlicher,  teils
plätzen  in  den  S.  zu  kommunalen  Verbänden,  kaiserlicher  Delegation  auch  weitgehende  Befugvom
  3.  Juli  1899  (RBl.  366).  nisse  auf  dem  Gebiete  des  materiellen  Ver-IV.
  Von  größter  Bedeutung  ist  vor  allem  ordnungsrechts,  welches  die  kolonialen  Unter-§
  1  Sch  G.,  nach  welchem  die  Schutzgewalt  vom  tanen  bindet  (sog.  Rechtsverordnungen).
Kaiser  im  Namen  des  Reichs  ausgeübt  wird.  So  ist  ihm  gesetzlich  namentlich  vielfach  die  Be-Grundsätzlich
  ist  also  dem  Kaiser  die  Aus=  fugnis  zum  Erlaß  von  Ausführungsbestimmungen,
übung  sämtlicher  Hoheitsrechte,  insbesondere  auch  ferner  allgemein  die  Befugnis  zum  Erlaß  von
volle  Verordnungsgewalt  auf  allen  Gebieten  polizeilichen  und  sonstigen  die  Verwaltung  beübertragen,
  ohne  daß  er  dabei  der  Mitwirkung  treffenden  Vorschriften  mit  Androhung  von  Gedes
  BR.  und  R.  bedarf.  Er  ist  darin,  abgesehen  fängnis  bis  zu  3  Monaten,  Haft,  Geldstrafe
von  dem  sormellen  Erfordernis  der  Gegenzeich=  und  Einziehung  einzelner  Gegenstände  eingenung
  durch  den  Reichskanzler,  sachlich  nur  insoweit  räumt  worden  (Sche.  §  15).  Der  Kaiser  hat
beschränkt,  als  die  Reichsgesetzgebung  ihm  ferner  ein  allgemeines  Verordnungsrecht
selbst  die  Ausübung  in  die  Hand  genommen  hinsichtlich  der  Einrichtungen  der  Verwaltung
oder  ihr  Schranken  gesetzt  hat.  Das  ist  nament=  und  der  Eingeborenenrechtspflege  verliehen
lich  auf  dem  Gebiete  der  Finan  zverwal-  (V.  vom  3.  Juni  1908,  s.  zu  III).  Diese  Betung
  geschehen,  indem  die  Feststellung  des  fugnisse  sind  kraft  ausdrücklicher  Bestimmung  meist
Etats  der  S.,  die  Aufnahme  von  Anleihen  und  weiter  übertragbar,  teils  nur  auf  die  Gouverneure,
Übernahme  von  Garantien  im  Wege  der  Reichs=  teils  auch  auf  andere  Beamte  der  S.
gesetzgebung  zu  erfolgen  hat  und  über  die  Ver-VlI.  Die  lokale  Verwaltung  der  einzelnen
wendung  aller  Einnahmen  dem  BR.  und  RT.  S.  wird  durch  Gouverneure  geleitet  (für
Rechnung  zu  legen  ist  (G.  vom  30.  März  1892);  Südwestafrika  in  Windhuk,  für  Kamerun  in
desgleichen  ist  die  gesamte  Rechtspflege  für]  Busa,  für  Togo  in  Lome,  für  Deutsch--Ostafrika
Weiße  (zivil-,  Straf-,  Prozeßrecht  nebst  in  Daressalam,  für  Neu-Guinea  und  die  Süd-Gerichtsverfassung)
  im  allgemeinen  von  der  seeinseln  außer  Samoa  in  Rabaul,  für  Samoa
Reichsgesetzgebung  übernommen  worden  (Sch  G.  in  Apia,  für  Kiautschou  in  Tsingtau)  (wegen
§8§  2—4,  7),  allerdings  mit  erheblichen  Vor-des  Ranges  usw.  s.  Rang).  Den  Gou-