Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1885. (51)

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Unfallversicherungsgesetzes  vorgeschriebenen  schriftlichen  Anzeigen  von  jedem  vorkommen—
den  Unfall  in  einem  versicherten  Betriebe  der  obengenannten  fiskalischen  Verwaltungs—
zweige  rechtzeitig  an  die  genannten  Behörden  zu  erstatten.

Dresden,  am  19.  October  1885.

Finanz-Ministerium.

Frhr.  v.  Könneritz.
Leonhardi.

 

 

Nr.  51.  Verordnung,

Ernennungen  für  die  J.  Kammer  der  Ständeversammlung  betreffend;
vom  20.  October  1885.

Wan,  Albert,  von  GOTTES  Gnaden  König  von  Sachsen
v2c.  2.  ꝛc.
verkünden  hiermit,  daß  Wir  auf  Grund  der  Bestimmung  in  §  63  unter  Nr.  14  der
Verfassungsurkunde
den  Rittergutsbesitzer  Leo  Sahrer  von  Sahr  auf  Dahlen
und  auf  Grund  der  Bestimmung  in  §  63  unter  Nr.  17  der  Verfassungsurkunde
den  Ministerialdirector  a.  D.  Geheimen  Rath  Seipio  Agricola  Herbig
zu  Dresden
zu  Mitgliedern  der  l.  Kammer  der  Ständeversammlung  ernannt,  sowie  daß  Wir,  nachdem
durch  die  Amtsniederlegung  des  Bürgermeisters  Clauß  zu  Freiberg  eine  der  in  §  63
unter  Nr.  16  der  Verfassungsurkunde  bezeichneten  Stellen  in  derselben  Kammer  zur  Erledigung
  gekommen  ist,  für  solche  wiederum

die  erste  Magistratsperson  der  Stadt  Freiberg
bestimmt  haben.

Zu  dessen  Beurkundung  haben  Wir  die  gegenwärtige  Verordnung  unter  Vordruckung
Unseres  Königlichen  Siegels  eigenhändig  vollzogen.
Gegeben  zu  Dresden,  am  20.  October  1885.

Albert.

Herrmann  von  Nostitz-Wallwitz.

 

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