226 Koppelhut. Actio prohiblloria.
Rindvieh, neben welchem eine Schafhut nicht ausgeübt
werden dürfe, beeinträchtigt werde und sie
beabsichtigten mit ihrer Klage die Anerkennung der
ausschließlichen Eigenschaft des Rindviehhntrechtes,
zu Folge welcher dem Beklagten bei nachdrücklicher
Strafe die Ausübung der Schafhut auf den oben
erwähnten Grundbesitzungen untersagt werden sollte.
Die übrigen ebenfalls kleinbegüterten Gemeindeglieder
nahmen an dem. Streite keinen Antheil.
Von den Beklagten wurde eingeräumt, daß
den kleinbegüterten Klägern gleich allen übrigen Gemeindegliedern
von H. das Recht zustehe, in dortiger
Flurmarkung alle Brachäcker zur offenen Zeit,
so wie nuch die Gemeinde-Aenger und das eine
Tagwerk gutsherrlicher Oedung mit dem Rindvieh.
durch den Gemeindehirten zu behüten. Dagegen
widersprachen die Beklagten, daß vurch dieses Rind--viehhutrecht
die von ihnen in Ausübung gebrachte
Schafhut auf den bezeichneten Objekten ausgeschlossen
werde, und stellten nebenbei noch in Abrede, daß
sich jenes Rindviehhutrecht auch auf die Wiesen
in der Flurmarkung und auf das andere Tagwerk
gutsherrlicher Oedung erstrecke. Bezüglich ihrer eigenen
Grundstücke und der Gemeinde= Aenger machten
die Beklagten geltend, daß die Benüßung dieser
Objekte zur Schafhut ein Ausfluß des ihnen an
denselben zustehenden Eigenthums= und resp. Miteigenthumsrechtes
sei. In Ansehung der gutöherrlichen
Grundbesitzung opponirten die Beklagten noch
insonderheit die Einrede der den Klägern ermangelnden
aktiven Sachlegitimation.
Die erste Instanz erkannte unter Verwerfung
dieser Einrede, theils definitiv, theils interlokutorisch.
Der definitive Theil des Erkenntnisses sprach die
Entbindung der Beklagten von der Klage aus, insoweit
durch dieselbe eine Ausschließung der Schafhut
der Beklagten auf deren eigenen Grundstücken beabsich-