Full text : Blätter für Rechtsanwendung. XVII. Band. (17)

226  Koppelhut.  Actio  prohiblloria.

Rindvieh,  neben  welchem  eine  Schafhut  nicht  ausgeübt
  werden  dürfe,  beeinträchtigt  werde  und  sie
beabsichtigten  mit  ihrer  Klage  die  Anerkennung  der
ausschließlichen  Eigenschaft  des  Rindviehhntrechtes,
zu  Folge  welcher  dem  Beklagten  bei  nachdrücklicher
Strafe  die  Ausübung  der  Schafhut  auf  den  oben
erwähnten  Grundbesitzungen  untersagt  werden  sollte.
Die  übrigen  ebenfalls  kleinbegüterten  Gemeindeglieder
  nahmen  an  dem.  Streite  keinen  Antheil.
Von  den  Beklagten  wurde  eingeräumt,  daß
den  kleinbegüterten  Klägern  gleich  allen  übrigen  Gemeindegliedern
  von  H.  das  Recht  zustehe,  in  dortiger
  Flurmarkung  alle  Brachäcker  zur  offenen  Zeit,
so  wie  nuch  die  Gemeinde-Aenger  und  das  eine
Tagwerk  gutsherrlicher  Oedung  mit  dem  Rindvieh.
durch  den  Gemeindehirten  zu  behüten.  Dagegen
widersprachen  die  Beklagten,  daß  vurch  dieses  Rind--viehhutrecht
  die  von  ihnen  in  Ausübung  gebrachte
Schafhut  auf  den  bezeichneten  Objekten  ausgeschlossen
werde,  und  stellten  nebenbei  noch  in  Abrede,  daß
sich  jenes  Rindviehhutrecht  auch  auf  die  Wiesen
in  der  Flurmarkung  und  auf  das  andere  Tagwerk
gutsherrlicher  Oedung  erstrecke.  Bezüglich  ihrer  eigenen
  Grundstücke  und  der  Gemeinde=  Aenger  machten
  die  Beklagten  geltend,  daß  die  Benüßung  dieser
  Objekte  zur  Schafhut  ein  Ausfluß  des  ihnen  an
denselben  zustehenden  Eigenthums=  und  resp.  Miteigenthumsrechtes
  sei.  In  Ansehung  der  gutöherrlichen
  Grundbesitzung  opponirten  die  Beklagten  noch
insonderheit  die  Einrede  der  den  Klägern  ermangelnden
  aktiven  Sachlegitimation.

Die  erste  Instanz  erkannte  unter  Verwerfung
dieser  Einrede,  theils  definitiv,  theils  interlokutorisch.
Der  definitive  Theil  des  Erkenntnisses  sprach  die
Entbindung  der  Beklagten  von  der  Klage  aus,  insoweit
  durch  dieselbe  eine  Ausschließung  der  Schafhut
der  Beklagten  auf  deren  eigenen  Grundstücken  beabsich-