Full text : Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Elfter Band. 1856-1857. (11)

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in  Zukunft  eingeräumt  werden  möchten;  und  umgekehrt  werden  im  Geblete  von  Mexiko
die  diplomatischen  Agenten  und  Kousulen  der  kontrahirenden  Deutschen  Staaten  dieselben
Prärogative,  Freiheiten  und  Vorrechte  geniehen,  welche  den  Mexikanischen  diplomatischen
Acenten  und  Konsulen  in  den  kontrahirenden  Deutschen  Staaten  zustehen,  oder  noch  zugestanden
  werden  möchten.

Doch  sollen  die  Konsulen,  welche  zugleich  Handel  treiben,  in  dieser  Esgenschaft  lediglich
  den  Gesetzen  des  Landes,  in  welchem  sie  rediren,  unterworfen  sein.

Die  beiderseitigen  Konsulen,  Vize-Konsulen  und  Konsular-Agenten  sollen  bei  dem
Absterben  eines  ihrer  Nakionalen  berechtigt  sein,  auf  Ansuchen  der  betheiligten  Parteien
oder  auch  von  Amtswegen,  den  von  der  kompetenten  Behörde  auf  die  Effekten,  Meubeln
  und  Papiere  des  Verstorbenen  gelegten  Siegeln  die  ihrigen  hinzuzusügen,  in  welchein
  Falle  diese  doppelten  Siegel  nicht  anders  als  im  gemeinschaftlichen  Einverständnisse
gelöset  werden  können.  Dieselben  werden  der  bei  Abnahme  der  Siegel  erfolgenden  Inventarisation
  des  Nachlasses  beiwohnen  und  es  soll  ihnen  durch  die  bekreffende  Behörde
elne  Abschrift,  sowohl  des  Inventars,  als  der  ctwa  hinterlassenen  letztwilligen  Disposition
des  Verstorbenen  ertheilt  werden.  Wenn  die  Konsulen,  Vize-Konsulen  und  Konsular=Agenten
  von  Seiten  der  gehörig  legitimirten  Erben  mit  Vollmacht  in  geseplicher  Form
versehen  sind,  so  soll  ihnen  der  Nachlaß  sofort  ausgeliefert  werden,  den  Fall  der  Einsprache
eines  einheimischen  oder  fremden  Gläubigers  ausgenommen.

Die  Konsulen,  Vize-Konsulen  und  Konsular-Agenten  sollen  als  solche  das  Recht
haben,  bei  Streiligkeiten  zwischen  den  Kapitänen  und  der  Mannschaft  von  Schiffen  derjenigen
  Nation,  deren  Interessen  sie  wahrnehmen,  als  Schiedsrichter  zu  dienen,  ohne  daß
die  Lokal-Behörden  einschreiten  dürfen,  sofern  nicht  das  Betragen  des  Kapitäns  oder  der
Mannschaft  etwa  die  Ordnung  oder  Ruhe  des  Landes  stört,  oder  wenn  nicht  die  Konsulen,
  Vize-Konsulen  oder  Konsular-Agenten  zur  Ausführung  oder  Aufrechthaltung  ihrer
Entscheidungen  das  Einschreiten  jener  Behörden  nachsuchen;  jedoch  versteht  es  sich  bierbei,
  daß  diese  Art  von  Entscheidungen  oder  schiedörichterlichen  Aussprüchen  die  streitenden
Partelen  nicht  des  ihnen  zustehenden  Rechtes  beraubt,  nach  ihrer  Heimkehr  den  Rekurs
an  die  Gerichtsbehörden  ihres  Landes  zu  ergreifen.

Die  gedachten  Konsulen,  Vize-Konsulen  und  Konsular-Agenten  sollen  ermächtigt  sein,
zum  Zwecke  der  Ausmittelung,  Ergreifung,  Festnahme  und  Verhaftung  der  Deserkeure
von  Kregs=  und  Handels-Schifsen  ihres  Landes  den  Beistand  der  Ortsbehörden  anzurufen;
  sie  werden  zu  dem  Ende  an  die  konwetenten  Gerichtsbehörden,  Richter  und  Beamte
sich  wenden  und  die  erwähnten  Deserteure  schristlich  reklamiren,  wobei  sie  durch  Mittheilung
  der  Schifferegister  oder  Musterrollen,  oder  durch  andere  amtliche  Dokumente  den
Beweis  zu  führen  haben,  daß  diese  Individuen  zu  der  betressenden  Schiffmannschaft  gehört
  haben,  nach  welcher  Bewelsführung  die  Auslieferung  nicht  werwigen  werden  soll.