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Artikel 45.
Das Porto und etwaige während des Transports entstandene sonstige Abrechnung
Auslagen für unanbringliche Fahrpostsendungen trägt zunächst diejenige Verwal- über das Porto
tung, nach deren Gebiet diese Sendungen zurückgekommen sind. Dagegen bleibt für unanbring-
dieser Verwaltung der Erlös aus dem Verkaufe der in den Sendungen enthal- liche Jahrpost
tenen Gegenstände überlassen. sendungen
Deckt der Erlös das Porto und die sonstigen Auslagen nicht, so steht es
der betreffenden Postverwaltung frei, den ungedeckten Betrag, insofern derselbe
3 Thaler oder 5 Gulden Süddeutscher Währung oder 4 Gulden Oester-
reichischer Währung übersteigt, zu liquidiren. Die Liquidation wird von einer
anderen Verwaltung bescheinigt, und der Betrag von der gemeinschaftlichen Fahrpost-
Einnahme in Abzug gebracht.
Artikel 46.
Niedergeschlagenes oder zurückgezahltes Porto wird, insofern dasselbe den Portonieder-
Betrag von 3 Thalern oder 54 Gulden Süddeutscher Währung oder 43 Gulden schlagung bei
Oesterreichischer Währung übersteigt, in derselben Weise liquidirt beziehungsweise Jahrpostsen-
der betheiligten Verwaltung erstattet, wie dies im vorhergehenden Artikel 45. ungen.
bezüglich der ungedeckt gebliebenen Portobeträge für unanbringliche Fahrpostsen-
dungen vorgesehen ist.
Ist eine Postverwaltung durch gesetzliche oder administrative Bestimmun-
gen zur Niederschlagung oder Rückzahlung eines Portobetrages veranlaßt, so soll
die Bescheinigung der Liquidation in Bezug auf die Nothwendigkeit der Nieder-
schlagung nicht beanstandet werden.
Bei Verlusten von Postsendungen soll das aufgelaufene gemeinsame Porto
nicht von dem Schuldigen eingezogen, sondern niedergeschlagen, beziehungsweise
unter der vorstehenden Voraussetzung liquidirt werden. Dasselbe gilt von solchen
Sendungen, deren Annahme wegen vorgekommener Beschädigungen vom Adressaten
verweigert wird, insofern die Beschädigung überhaupt von der Postverwaltung
zu vertreten ist.
Im Falle der Veruntreuung einer Sendung hat der Schuldige alle auf
der Sendung haftenden Porto- und Auslagebeträge oder die dem Absender zu
erstattenden Frankobeträge zu ersetzen.
Artikel 47.
Ueber Portofreiheit im gegenseitigen Fahrpostverkehr gelten die nach- Porvofrei-
stehenden Grundsätze: heiten bei ter
1) Bezüglich der Fahrpostsendungen der Mitglieder der Regentenfamilien in Jahrpos.
den Postgebieten der Hohen vertragschließenden Theile verbleibt es bei
den bisherigen Grundsätzen.
2) Die gewöhnlichen Schriften- und Aktensendungen in reinen Staatsdienst-
Angelegenheiten von Staats= und anderen öffentlichen Behörden des
ei-