Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1868. (2)

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Artikel 45. 
Das Porto und etwaige während des Transports entstandene sonstige                                 Abrechnung 
Auslagen für unanbringliche Fahrpostsendungen trägt zunächst diejenige Verwal-      über das Porto 
tung, nach deren Gebiet diese Sendungen zurückgekommen sind. Dagegen bleibt     für unanbring- 
dieser Verwaltung der Erlös aus dem Verkaufe der in den Sendungen enthal-             liche Jahrpost 
tenen Gegenstände überlassen.                                                                                                                  sendungen 
Deckt der Erlös das Porto und die sonstigen Auslagen nicht, so steht es 
der betreffenden Postverwaltung frei, den ungedeckten Betrag, insofern derselbe 
3 Thaler oder 5 Gulden Süddeutscher Währung oder 4 Gulden Oester- 
reichischer Währung übersteigt, zu liquidiren. Die Liquidation wird von einer 
anderen Verwaltung bescheinigt, und der Betrag von der gemeinschaftlichen Fahrpost- 
Einnahme in Abzug gebracht. 
Artikel 46. 
Niedergeschlagenes oder zurückgezahltes Porto wird, insofern dasselbe den                        Portonieder- 
Betrag von 3 Thalern oder 54 Gulden Süddeutscher Währung oder 43 Gulden      schlagung bei 
Oesterreichischer Währung übersteigt, in derselben Weise liquidirt beziehungsweise          Jahrpostsen- 
der betheiligten Verwaltung erstattet, wie dies im vorhergehenden Artikel 45.                         ungen. 
bezüglich der ungedeckt gebliebenen Portobeträge für unanbringliche Fahrpostsen- 
dungen vorgesehen ist. 
Ist eine Postverwaltung durch gesetzliche oder administrative Bestimmun- 
gen zur Niederschlagung oder Rückzahlung eines Portobetrages veranlaßt, so soll 
die Bescheinigung der Liquidation in Bezug auf die Nothwendigkeit der Nieder- 
schlagung nicht beanstandet werden. 
Bei Verlusten von Postsendungen soll das aufgelaufene gemeinsame Porto 
nicht von dem Schuldigen eingezogen, sondern niedergeschlagen, beziehungsweise 
unter der vorstehenden Voraussetzung liquidirt werden. Dasselbe gilt von solchen 
Sendungen, deren Annahme wegen vorgekommener Beschädigungen vom Adressaten 
verweigert wird, insofern die Beschädigung überhaupt von der Postverwaltung 
zu vertreten ist. 
Im Falle der Veruntreuung einer Sendung hat der Schuldige alle auf 
der Sendung haftenden Porto- und Auslagebeträge oder die dem Absender zu 
erstattenden Frankobeträge zu ersetzen. 
Artikel 47. 
Ueber Portofreiheit im gegenseitigen Fahrpostverkehr gelten die nach-                                  Porvofrei- 
stehenden Grundsätze:                                                                                                                        heiten bei ter 
1) Bezüglich der Fahrpostsendungen der Mitglieder der Regentenfamilien in                Jahrpos. 
den Postgebieten der Hohen vertragschließenden Theile verbleibt es bei 
den bisherigen Grundsätzen. 
2) Die gewöhnlichen Schriften- und Aktensendungen in reinen Staatsdienst- 
Angelegenheiten von Staats= und anderen öffentlichen Behörden des 
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