Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1869. (3)

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§. 107. 
Jeder Gewerbe-Unternehmer ist verbunden, auf seine Kosten alle diejenigen 
Einrichtungen herzustellen und zu unterhalten, welche mit Rücksicht auf die be- 
sondere Beschaffenheit des Gewerbebetriebes und der Betriebsstätte zu thunlichster 
Sicherung der Arbeiter gegen Gefahr für Leben und Gesundheit nothwendig sind. 
§. 108. 
Streitigkeiten der selbstständigen  Gewerbetreibenden mit ihren Gesellen, Ge- 
hülfen oder Lehrlingen, die sich auf den Antritt, die Fortsetzung oder Aufhebung 
des Arbeits- oder Lehrverhältnisses, auf die gegenseitigen Leistungen während der 
Dauer desselben oder auf die Ertheilung oder den Inhalt der in den §§. 113. 
und 124. erwähnten Zeugnisse beziehen, sind, soweit für diese Angelegenheiten 
besondere Behörden bestehen, bei diesen zur Entscheidung zu bringen. 
 Insoweit solche besondere Behörden nicht bestehen, erfolgt die Entschei- 
dung durch die Gemeindebehörde.  
Gegen die Entscheidung der Gemeindebehörde steht den Betheiligten eine 
Berufung auf den Rechtsweg binnen zehn Tagen präklusivischer Frist offen; die 
vorläufige Vollstreckung wird aber hierdurch nicht aufgehalten. 
Durch Ortsstatut (§. 142.) können an Stelle der gegenwärtig hierfür be- 
stimmten Behörden Schiedsgerichte mit der Entscheidung betraut werden. Die- 
selben sind durch die Gemeindehehörde unter gleichmäßiger Zuziehung von Arbeit- 
gebern und Arbeitnehmern zu bilden. 
2. Insbesondere: a. der Gesellen und Gehülfen. 
§. 109. 
 Die Gesellen und Gehülfen sind verpflichtet, den Anordnungen der Arbeit- 
geber in Beziehung auf die ihnen übertragenen Arbeiten und auf die häuslichen 
Einrichtungen Folge zu leisten; zu häuslichen Arbeiten sind sie nicht verbunden. 
§. 110. 
Daas Verhältniß zwischen dem Arbeitgeber und den Gesellen oder Gehülfen 
kann, wenn nicht ein Anderes verabredet ist, durch eine, jedem Theile freistehende, 
vierzehn Tage vorher erklärte Aufkündigung aufgelöst werden. 
§. 111. · 
Vor Ablauf der vertragsgemäßen Arbeitszeit und ohne vorhergegangene 
Aufkündigung können Gesellen und Gehülfen entlassen werden: 
1) wenn sie eines Diebstahls, einer Veruntreuung oder eines liederlichen 
Lebenswandels sich schuldig machen; 
2) wenn sie den in Gemäßheit des Arbeitsvertrages ihnen obliegenden Ver- 
pflichtungen nachzukommen beharrlich verweigern;  
3) wenn sie, der Verwarnung ungeachtet, mit Feuer und Licht unvorsichtig 
umgehen; 
 
	        
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