268 (Satzung der Stadt-Sparkasse Creuzburg.)
12.
Verfall der Einlagen.
Wenn auf ein Schuldbuch dreißig Jahre hindurch weder eine neue Einlage an die Spar-
kasse eingezahlt, noch die Einlage ganz oder teilweise zurückgefordert wird, noch Zinsen davon
erhoben, noch die Zinsen im Schuldbuch zugeschrieben werden, so hat der Verwaltungsausschuß
eine öffentliche Aufforderung in der Weimarischen Zeitung und dem hiesigen Lokalblatte an
den Inhaber des Schuldbuchs zu erlassen, innerhalb 3 Monaten die Einlage nebst Zinsen
zurückzuziehen. ·
Nach dem Ablaufe der Frist fällt die Einlage nebst Zinsen der Sparkasse anheim und
der Inhaber des Schuldbuchs, sowie etwaige sonstige Berechtigte verlieren ihre Ansprüche aus
dem Schuldbuche.
Werden aber vor Ablauf der Frist Ansprüche angemeldet, so werden vor Auszahlung
der Einlage und der Zinsen die Kosten der Bekanntmachung in dem vorgelegten Schuldbuch
abgeschrieben.
§ 13.
RKraftloserklärung von Schuldbüchern.
Die Kraftloserklärung abhanden gekommener Schuldbücher richtet sich nach den einschla-
genden Bestimmungen des Landesgesetzes vom 5. April 1899 zur Ausführung des Bürger-
lichen Gesetzbuches.
814.
Verwaltungsgrundsätze.
Alle Geschäfte der Sparkasse, mit denen eine Geldzahlung verbunden ist, müssen in ihren
Geschäftsräumen in Gegenwart des Kassierers und des Gegenbuchführers vorgenommen werden.
Wenn ausnahmsweise ein solches Geschäst außerhalb der Geschäftsräume vorgenommen
werden soll, so bedarf es einer schriftlichen, darauf gerichteten Vollmacht des Verwaltungs-
ausschusses.
Die Tage und Stunden, zu denen die Sparkasse Einlagen annimmt, Zinsen bezahlt,
oder annimmt, oder auf Einlagen Rückzahlungen leistet, werden vom Verwaltungsausschusse
festgesetzt und in geeigneter Weise zur öffentlichen Kenntnis gebracht.
§ 15.
Alle bei der Sparkasse eingehenden Gelder werden, soweit sie nicht zur Verzinsung oder
zu sonstigen Ausgaben zu verwenden sind, verzinslich ausgeliehen.
Die Höhe des Zinsfußes wird vom Gemeinderate festgesetzt und ist drei Monate vor
dessen Eintritt in den in §6 Abs. 3 dieser Satzung bezeichneten Blättern einmal bekannt zu machen.