176
Zeugnissen der Unterpfands-Behörden wird die Ergänzung durch die
letzteren hinsichtlich des Hypothekenstandes zur Zeit der beantragten
Versicherungs-Aenderung vom Bezirks-Rechnungsamte erbracht.
Weimar, den 20. September 1882.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium.
G. Thon.
1!91| III. Behufs der Berichtigung von Reichssteuern dürfen bei den Groß-
herzoglichen Steuerämtern und Stenerrezepturen fällige Zinsscheine der Reichs-
anleihe in Zahlung gegeben werden.
Weimar, den 25. September 1882.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
G. Thon.
Weimar. — Hof. Buchdruckerei.