Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1882. (66)

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[118) Nachtrag zu dem Gesetze vom 20. Mai 1879, betreffend die Rechtsverhältnisse der 
Studirenden und die Zuständigkeit des Universitätsamtes auf der Großherzoglich und Herzoglich 
Sächsischen Gesammt-Universität Jena; vom 27. Dezember 1882. 
Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhain, Neustadt und Tautenburg 
2c. 1c. 
verordnen mit Zustimmung des getreuen Landtages nachträglich zu dem Gesetze 
vom 20. Mai 1879, betreffend die Rechtsverhältnisse der Studi- 
renden und die Zuständigkeit des Universitätsamtes auf der 
Großherzoglich und Herzoglich Sächsischen Gesammt-Universität 
Jena, was folgt: 
§ 1. 
Gegen Studirende der Universität Jena kann Carcerhaft bis zu zwei 
Wochen als Disciplinarstrafe von der zuständigen Universitätsbehörde verhängt 
werden, dafern die Strafthat nicht bereits gerichtlich mit Freiheitsstrafe belegt 
worden ist. · 
§2. 
Die gegen Studirende der Universität Jena von den Gerichten erkannte 
Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen ist auf Antrag der zur Strafvollstreckung 
zuständigen Behörde im Carcer zu verbüßen. 
§ 3. 
Unserem Staats-Ministerium bleibt die Bestimmung des Zeitpunktes 
überlassen, wann dieses Gesetz in Gültigkeit zu treten hat. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und mit 
Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
Weimar, den 27. Dezember 1882. 
Carl Alerander. 
Stichling. v. Groß.
	        
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