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leisten; die Verwaltungsbehoͤrden sind jedoch nicht ferner befugt, in
Angelegenheiten ihres Ressorts an Justizunterbehoͤrden Anweisungen
zu ertheilen und sie zu deren Befolgung anzuhalten. Die entgegenstehende
Bestimmung der Ordre vom 31. December 1825 unter lit. b.
ur. XII (Gesetzsammlung für 1826 S. 11) wird aufgehoben.“
Die Allgem. Gerichtsordnung definirt den Begriff der Justizlachen
im §. 1 der Einleitung, indem sie festsetzt: alle Streitigkeiten über
Sachen und Rechte, welche einen Gegenstand des Privateigenthums
ausmachen, unterliegen der richterlichen Cognition. Indessen giebt es
davon viele Ausnahmen, indem dergleichen Objecte oft irgeno eine das
allgemeine Interesse beruhrende Seite haben, welche die Anwendung des
Civilprocesses ausschließt. Wo dies der Fall sei, laßt sich nicht blos
aus der Natur der Sache bestimmen, weshalb besondere gesetzliche
Sanctionen möglichst erschöpfend die einzelnen Fälle bezeichnet haben s16).
Indessen fehlt es doch nicht an Conflicten zwischen den Justiz= und
Verwaltungsbehörden welche gehoben werden müssen. Früher entschied
über dieselben eine Immediat-Jurisdictionscommission, nach der Instruction
vom 10. Februar 1756 817). Dieselbe ging im Jahre 1808
ein und wurde erst in Folge der Cabinetsordre vom 30. Juni 1828
durch eine andere Einrichtung ersetzt 318). Hiernach sollte eine Einigung
des Justizministers mit dem der betreffenden Verwaltungsbehörde vorgesetzten
Ministerium versucht werden und, wenn diese nicht gelänge,
der König selbst, auf Grund eines motivirten Gutachtens des Staatsministeriums
und des Staatsrathes oder der höchsten Gerichte Entscheidung
treffen. Auch diese Aushilfe wurde jedoch später aufgegeben
und durch das Gesetz vom 8. April 1847 ein eigener Gerichtshof
zur Entscheidung der Competenzconflicte eingesetzt 319.
Derselbe besteht aus dem Präsidenten des Staatsrathes, aus dem
Staatssecretdr und neun anderen Mitgliedern des Staatsrathes, von
denen fünf Justizbeamte, die ubrigen vier aber Verwaltungsbeamte sein
müssen. Der König ernennt dieselben auf den Vorschlag des Präsidenten
des Staatsrathes. Dieser Gerichtshof entscheidet, im einzelnen
Falle unter Theilnahme von wenigstens sieben Mitgliedern, selbstständig,
unter gewisser Mitwirkung des Justizministers und des betreffenden
816) Da die Aufzählung derselben zu weit führen würde, so genüge die
Hinweisung auf Grävell, Commentar zur Allgem. Gerichtsordnung Bd. l, S.
38 flg., die Ergänzungen und Erläuterungen der preußischen Rechtsbücher zu
6. 1 der Einleitung der Allgem. Gerichtsordnung, verb. Simon, Staaterecht
Bb. II, S. 492 flg.
817) Nov. C. C. Tom. II. Fol. 819, verb. Circulare vom 7. April 1768 und
25. Mai 1796, daselbst Tom. IV. Fol. 3035, 3070.
818) Gesetzsammlung S. 86, verb. die Instruction vom 1. Juli 18383, in
v. Kamptz Jahrbüchern Bd. XLVI, S. 105—108.
819) Gesetzsammlung S. 170.