Full text : Der Preußische Staat.

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leisten;  die  Verwaltungsbehoͤrden  sind  jedoch  nicht  ferner  befugt,  in
Angelegenheiten  ihres  Ressorts  an  Justizunterbehoͤrden  Anweisungen
zu  ertheilen  und  sie  zu  deren  Befolgung  anzuhalten.  Die  entgegenstehende
  Bestimmung  der  Ordre  vom  31.  December  1825  unter  lit.  b.
ur.  XII  (Gesetzsammlung  für  1826  S.  11)  wird  aufgehoben.“

Die  Allgem.  Gerichtsordnung  definirt  den  Begriff  der  Justizlachen
im  §.  1  der  Einleitung,  indem  sie  festsetzt:  alle  Streitigkeiten  über
Sachen  und  Rechte,  welche  einen  Gegenstand  des  Privateigenthums
ausmachen,  unterliegen  der  richterlichen  Cognition.  Indessen  giebt  es
davon  viele  Ausnahmen,  indem  dergleichen  Objecte  oft  irgeno  eine  das
allgemeine  Interesse  beruhrende  Seite  haben,  welche  die  Anwendung  des
Civilprocesses  ausschließt.  Wo  dies  der  Fall  sei,  laßt  sich  nicht  blos
aus  der  Natur  der  Sache  bestimmen,  weshalb  besondere  gesetzliche
Sanctionen  möglichst  erschöpfend  die  einzelnen  Fälle  bezeichnet  haben  s16).
Indessen  fehlt  es  doch  nicht  an  Conflicten  zwischen  den  Justiz=  und
Verwaltungsbehörden  welche  gehoben  werden  müssen.  Früher  entschied
über  dieselben  eine  Immediat-Jurisdictionscommission,  nach  der  Instruction
  vom  10.  Februar  1756  817).  Dieselbe  ging  im  Jahre  1808
ein  und  wurde  erst  in  Folge  der  Cabinetsordre  vom  30.  Juni  1828
durch  eine  andere  Einrichtung  ersetzt  318).  Hiernach  sollte  eine  Einigung
des  Justizministers  mit  dem  der  betreffenden  Verwaltungsbehörde  vorgesetzten
  Ministerium  versucht  werden  und,  wenn  diese  nicht  gelänge,
der  König  selbst,  auf  Grund  eines  motivirten  Gutachtens  des  Staatsministeriums
  und  des  Staatsrathes  oder  der  höchsten  Gerichte  Entscheidung
  treffen.  Auch  diese  Aushilfe  wurde  jedoch  später  aufgegeben
und  durch  das  Gesetz  vom  8.  April  1847  ein  eigener  Gerichtshof
zur  Entscheidung  der  Competenzconflicte  eingesetzt  319.
Derselbe  besteht  aus  dem  Präsidenten  des  Staatsrathes,  aus  dem
Staatssecretdr  und  neun  anderen  Mitgliedern  des  Staatsrathes,  von
denen  fünf  Justizbeamte,  die  ubrigen  vier  aber  Verwaltungsbeamte  sein
müssen.  Der  König  ernennt  dieselben  auf  den  Vorschlag  des  Präsidenten
  des  Staatsrathes.  Dieser  Gerichtshof  entscheidet,  im  einzelnen
Falle  unter  Theilnahme  von  wenigstens  sieben  Mitgliedern,  selbstständig,
unter  gewisser  Mitwirkung  des  Justizministers  und  des  betreffenden

816)  Da  die  Aufzählung  derselben  zu  weit  führen  würde,  so  genüge  die
Hinweisung  auf  Grävell,  Commentar  zur  Allgem.  Gerichtsordnung  Bd.  l,  S.
38  flg.,  die  Ergänzungen  und  Erläuterungen  der  preußischen  Rechtsbücher  zu
6.  1  der  Einleitung  der  Allgem.  Gerichtsordnung,  verb.  Simon,  Staaterecht
Bb.  II,  S.  492  flg.

817)  Nov.  C.  C.  Tom.  II.  Fol.  819,  verb.  Circulare  vom  7.  April  1768  und
25.  Mai  1796,  daselbst  Tom.  IV.  Fol.  3035,  3070.

818)  Gesetzsammlung  S.  86,  verb.  die  Instruction  vom  1.  Juli  18383,  in
v.  Kamptz  Jahrbüchern  Bd.  XLVI,  S.  105—108.

819)  Gesetzsammlung  S.  170.