Metadata : Heft 10.3. Verfassungs-Urkunde der freien und Hansestadt Hamburg. Vom 13. Oktober 1879.

Confessionelle  Treue  —  Confessionelle  Verhältnisse.  131

andrer  Bekenntnisse  sind  an  jeder  Schule  Verzeichnisse  zu  halten  und  auf
Grund  derselben  von  den  Bezirksschulinspectoren  Generaltabellen  an  das
Cultusministerium  einzusenden  (Instr.  vom  6.  November  1874  88  nebst
Formular).

2)  Die  Fortbildungsschule  wird  in  der  Regel  ohne  Berücksichtigung
des  Confessionsverhältnisses  eingerichtet  (AVO.  vom  25.  August  1874
S.  155  §  32)).

3)  In  höheren  Unterrichtsanstalten  sind  Schüler,  in  deren  Bekenntniß
  die  betreffende  Schulanstalt  Religionsunterricht  nicht  ertheilt,  vom
Religionsunterricht  zu  entbinden,  sofern  sie  das  14.  Lebensjahr  erfüllt
haben  oder  nachgewiesen  wird,  daß  für  ihren  Religionsunterricht  gesorgt
ist  (AVO.  vom  19.  Januar  1877  S.  43  Pct.  7).

Confessionelle  Treue,  über  deren  Angelöbniß  s.  Religionseid.
Confessionelle  Verhältnisse.  A.  Das  Recht  freier  Religionsausübung
  steht  nur  den  im  Königreiche  aufgenommenen  Bekenntnissen
zu  (Vu.  §  56),  jedem  Einwohner  ist  jedoch  völlige  Gewissenfreiheit  gewährt
  (VU.  8§  32).  Aufgenommenen  in  diesem  Sinne  sind  außer  der
evangelisch-lutherischen  Landeskirche  die  römisch-katholische  (s.  d.),  die
deutsch-katholische  (s.  d.)  und  die  reformirte  (s.  d.)  Kirche.  Dagegen
haben  die  Gottesdienste  der  griechisch-katholischen  (s.  d.),  der  englischen
Kirche  (s.  d.)  und  der  Israeliten  lediglich  den  Charakter  von  Privatgottesdiensten.
  Auch  zur  Abhaltung  deutsch=  und  römisch-katholischen
Gottesdienstes  außerhalb  des  Wohnortes  des  Predigers  ist  Genehmigung
des  Cultusministeriums  nachzusuchen  (MVO.  vom  20.  Mai  1851  und
3.  Februar  1859  im  Cod.  S.  276,  S.  453).  Vereine  und  Genossenschaften,
  die  einen  besonderen  religiösen  Cultus  ausüben  wollen,  bedürfen
dazu  staatlicher  Genehmigung.  Sie  erfolgt  durch  Bestätigung  ihrer
Statuten  durch  das  Cultusministerium  und  verleiht  das  Recht,  gottesdienstliche
  Zusammenkünfte  in  dazu  bestimmten  Räumlichkeiten  zu  veranstalten
  und  sowohl  hier  als  in  Privatwohnungen  der  Mitglieder  die  ihren
Religionsgrundsätzen  entsprechenden  Gebräuche  auszuüben,  auch  eigne
Prediger  und  Religionslehrer  anzunehmen  (Ges.  vom  20.  Juni  1870
S.  215  §  21,  AVO.  vom  20.  Juni  1870  S.  121  §  12).  Das  Recht
der  juristischen  Persönlichkeit  wird  durch  obige  Bestätigung  nicht,  sondern
nur  durch  Eintrag  in  das  Genossenschaftsregister  erlangt,  wozu  es  der
Genehmigung  der  Ministerien  des  Cultus  und  des  Innern  bedarf  (MV0.
vom  21.  September  1871  im  Cod.  S.  428).  Dagegen  bedarf  die  Abhaltung
  religiöser  Vorträge  unter  Beobachtung  der  Bestimmungen  des
Vereinsgesetzes  einer  besonderen  Erlaubniß  nicht  (MVO.  vom  6.  Juli
1870  im  Cod.  S.  429).  Ein  besonderer  religiöser  Cultus  im  obigen
Sinne  läßt  sich  nur  bei  solchen  Vereinen  denken,  die  zu  diesem  Zwecke
gewisse  Religionsgrundsätze  und  Normen  für  ihre  Religionsausübung  angenommen
  haben  und  nach  Maaßgabe  derselben  ihre  Gottesverehrung
einrichten,  K.  MVO.  vom  13.  Januar  1871  (a.  O.).  Secten  dieser  Art
sind  die  Methodisten  (s.  d.)  und  die  separirt  evangelisch-lutherischen  Gemeinden
  (s.  d.).  Der  Herrnhuter  Brüdergemeinde  ist  freie  Religionsausübung
  zugesichert,  dagegen  sind  die  freien  Gemeinden  (s.  d.)  verboten.

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