Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1837. (3)

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2.)  auf  Quadrat-Eisenstäbe,  einschließlich  des  Kraus=  oder  Zain-Stabeisens,
von  3/8  Zoll  und  Quadrat-Stahlstäbe  von  3/4  Zoll  Stärke  im  Quadrat  oder
darunter,

3.)  auf  runde  oder  vielkantige  Eisen=  und  Stahlstäbe,  erstere  von  ½2,  letztere
von  3/4  Zoll  Durchmesser  oder  darunter,  und  endlich

4.)  auf  faconnirte  Eisen=  und  Stahlstäbe,  ohne  Rücksicht  auf  ihre  Dimensionen
der  Breite  und  Dicke.

Dagegen  sind  Eisenbahnschienen  ohne  Unterschied,  ingleichen  Eisen=  und  Stahlstäbe,
  deren  Dimensionen  über  vorstehende  Bestimmungen  hinausgehen,  die  also  zu  den
gröberen  Gattungen  gehören,  nach  der  Tarifposition  Abcheilung  II.,  pos.  6,  b,  mit  1  Thlr.
—-  —-pr.  Centner  zu  verzollen.

Hiernach  haben  sich  saͤmmtliche  Zollbehoͤrden  und  Zollpflichtige  zu  achten.
Dresden,  den  1sten  November  1837.

Finanz-Ministerium.

von  Zeschau.

Krempe.

 

43.)  Verordnung,

die  Verpflichtungen  der  Cioilstaatsdiener  und  anderer  in  öffentlichen  Functionen
  stehenden  Personen  betreffend;

vom  2ten  November  1837.

Do  bei  den  Verpflichtungen  für  den  Ciwvilstaaksdienst  und  andere  öffentliche  Funccionen
zeither  von  Seicen  der  verpflichtenden  Behörden  nicht  allenthalben  ein  gleiches  Verfahren

  beobachtet  worden  ist,  so  werden,  zu  mehrerer  Gleichförmigkeit,  mit  Allerhöchster
Genehmigung,  nachstehende  Vorschriften  darüber  ertheile:

§  1.  Wer  als  Civilstaaksdiener  im  Sinne  des  Gesetzes  vom  7ten  März  1835  angestelt

  wird,  hat  den  von  ihm  abzulegenden  Pflichteid  lediglich  nach  dem  Sub  4  beigefügeen
  Formulare  zu  leisten.

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