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2.) auf Quadrat-Eisenstäbe, einschließlich des Kraus= oder Zain-Stabeisens,
von 3/8 Zoll und Quadrat-Stahlstäbe von 3/4 Zoll Stärke im Quadrat oder
darunter,
3.) auf runde oder vielkantige Eisen= und Stahlstäbe, erstere von ½2, letztere
von 3/4 Zoll Durchmesser oder darunter, und endlich
4.) auf faconnirte Eisen= und Stahlstäbe, ohne Rücksicht auf ihre Dimensionen
der Breite und Dicke.
Dagegen sind Eisenbahnschienen ohne Unterschied, ingleichen Eisen= und Stahlstäbe,
deren Dimensionen über vorstehende Bestimmungen hinausgehen, die also zu den
gröberen Gattungen gehören, nach der Tarifposition Abcheilung II., pos. 6, b, mit 1 Thlr.
—- —-pr. Centner zu verzollen.
Hiernach haben sich saͤmmtliche Zollbehoͤrden und Zollpflichtige zu achten.
Dresden, den 1sten November 1837.
Finanz-Ministerium.
von Zeschau.
Krempe.
43.) Verordnung,
die Verpflichtungen der Cioilstaatsdiener und anderer in öffentlichen Functionen
stehenden Personen betreffend;
vom 2ten November 1837.
Do bei den Verpflichtungen für den Ciwvilstaaksdienst und andere öffentliche Funccionen
zeither von Seicen der verpflichtenden Behörden nicht allenthalben ein gleiches Verfahren
beobachtet worden ist, so werden, zu mehrerer Gleichförmigkeit, mit Allerhöchster
Genehmigung, nachstehende Vorschriften darüber ertheile:
§ 1. Wer als Civilstaaksdiener im Sinne des Gesetzes vom 7ten März 1835 angestelt
wird, hat den von ihm abzulegenden Pflichteid lediglich nach dem Sub 4 beigefügeen
Formulare zu leisten.
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