48 Der Staat.
Daß auch auf dem Gebiet der inneren Verwaltung und des Finanzwesens
dem König die oberste Aufsicht und Leitung gebührt, folgt aus
der Natur der Sache und den 88. 4, 90, 102 der Verfassungs-Urkunde
zweifellos. Selbst gegenüber von der durch ständische Beamte verwalteten
Staatsschuldenzahlungskasse hat der König das Oberaussichtsrecht und das
Recht der Bestätigung ihrer von den Ständen gewählten Beamten (Verfassungs-Urkunde
§§. 120, 122).
Die Ernennung, Beförderung, Versetzung u. s. w. der Offiziere und
Beamten des Württembergischen Armeekorps erfolgt durch den König, diejenige
des Höchstkommandirenden für das Armeekorps nach vorheriger Zustimmung
des Kaisers. Der König genießt als Chef seiner Truppen die
ihm zustehenden Ehren und Rechte und übt die entsprechenden gerichtsherrlichen
Befugnisse sammt dem Bestätigungs= und Begnadigungsrechte
gegen Angehörige des Armeekorps aus (Art. 5 der Militärkonvention von
24./25. November 1870).
Der König vertritt den Staat in allen seinen Verhältnissen gegen
auswärtige Staaten. Es kann jedoch ohne Einwilligung der Stände durch
Verträge mit Auswärtigen kein Theil des Staatsgebiets und Staatseigenthums
veräußert, keine neue Last auf das Königreich und dessen Angehörige
übernommen, kein Landesgesetz abgeändert oder aufgehoben und keine
Verpflichtung, welche den Rechten der Staatsbürger Eintrag thun würde,
eingegangen werden (Verf.Urkunde §. 85).
Das Recht der Vertretung des Staats gegen außen ist allerdings wesentlich
beschränkt durch die Art. 11 und 56 der Reichsverfassung vom 16. April 1871.
Darnach steht zunächst die völkerrechtliche Vertretung des Deutschen Reichs dem
Kaiser zu, welcher im Namen des Reichs Krieg zu erklären und Frieden zu schließen,
Bündnisse und andere Verträge mit fremden Staaten einzugehen, Gesandte zu
empfangen und zu beglaubigen hat. Nur ist zur Erklärung des Kriegs im Namen
des Reichs die Zustimmung des Bundesraths erforderlich, es sei denn, daß ein Angriff
auf das Bundesgebiet erfolgen würde. Das aktive und passive Gesandtschaftsrecht
der einzelnen Bundesstaaten auch bei außerdeutschen Staaten sodann dauert fort.
Dagegen steht das gesammte Konsulatwesen des Deutschen Reichs jetzt unter der Aufsicht
des Kaisers und dürfen in dem Amtsbezirk der deutschen Konsuln neue Landeskonsulate
nicht errichtet werden. Württembergische Handelskonsuln gibt es demzufolge
jetzt nur noch in einzelnen deutschen Staaten und Städten.
Der Sitz der Regierung kann in keinem Fall außerhalb des Königreichs
verlegt werden (Verf.Urkunde §. 6). Thatsächlich ist die Residenz
seit 1310 mit wenigen Unterbrechungen Stuttgart.
Alle vom König ausgehende Verfügungen, welche die Staatsverwaltung
betreffen, müssen von dem Departements-Minister oder Departements-Chef
kontrasignirt werden, welcher dadurch für ihren Inhalt verantwortlich
wird (Verf. Urkunde §. 51).