Contents : Das Königreich Württemberg.Zweiter Band_2. (3)

48  Der  Staat.

Daß  auch  auf  dem  Gebiet  der  inneren  Verwaltung  und  des  Finanzwesens
  dem  König  die  oberste  Aufsicht  und  Leitung  gebührt,  folgt  aus
der  Natur  der  Sache  und  den  88.  4,  90,  102  der  Verfassungs-Urkunde
zweifellos.  Selbst  gegenüber  von  der  durch  ständische  Beamte  verwalteten
Staatsschuldenzahlungskasse  hat  der  König  das  Oberaussichtsrecht  und  das
Recht  der  Bestätigung  ihrer  von  den  Ständen  gewählten  Beamten  (Verfassungs-Urkunde
  §§.  120,  122).

Die  Ernennung,  Beförderung,  Versetzung  u.  s.  w.  der  Offiziere  und
Beamten  des  Württembergischen  Armeekorps  erfolgt  durch  den  König,  diejenige
  des  Höchstkommandirenden  für  das  Armeekorps  nach  vorheriger  Zustimmung
  des  Kaisers.  Der  König  genießt  als  Chef  seiner  Truppen  die
ihm  zustehenden  Ehren  und  Rechte  und  übt  die  entsprechenden  gerichtsherrlichen
  Befugnisse  sammt  dem  Bestätigungs=  und  Begnadigungsrechte
gegen  Angehörige  des  Armeekorps  aus  (Art.  5  der  Militärkonvention  von
24./25.  November  1870).

Der  König  vertritt  den  Staat  in  allen  seinen  Verhältnissen  gegen
auswärtige  Staaten.  Es  kann  jedoch  ohne  Einwilligung  der  Stände  durch
Verträge  mit  Auswärtigen  kein  Theil  des  Staatsgebiets  und  Staatseigenthums
  veräußert,  keine  neue  Last  auf  das  Königreich  und  dessen  Angehörige
  übernommen,  kein  Landesgesetz  abgeändert  oder  aufgehoben  und  keine
Verpflichtung,  welche  den  Rechten  der  Staatsbürger  Eintrag  thun  würde,
eingegangen  werden  (Verf.Urkunde  §.  85).

Das  Recht  der  Vertretung  des  Staats  gegen  außen  ist  allerdings  wesentlich
beschränkt  durch  die  Art.  11  und  56  der  Reichsverfassung  vom  16.  April  1871.
Darnach  steht  zunächst  die  völkerrechtliche  Vertretung  des  Deutschen  Reichs  dem
Kaiser  zu,  welcher  im  Namen  des  Reichs  Krieg  zu  erklären  und  Frieden  zu  schließen,
Bündnisse  und  andere  Verträge  mit  fremden  Staaten  einzugehen,  Gesandte  zu
empfangen  und  zu  beglaubigen  hat.  Nur  ist  zur  Erklärung  des  Kriegs  im  Namen
des  Reichs  die  Zustimmung  des  Bundesraths  erforderlich,  es  sei  denn,  daß  ein  Angriff
  auf  das  Bundesgebiet  erfolgen  würde.  Das  aktive  und  passive  Gesandtschaftsrecht
  der  einzelnen  Bundesstaaten  auch  bei  außerdeutschen  Staaten  sodann  dauert  fort.
Dagegen  steht  das  gesammte  Konsulatwesen  des  Deutschen  Reichs  jetzt  unter  der  Aufsicht
  des  Kaisers  und  dürfen  in  dem  Amtsbezirk  der  deutschen  Konsuln  neue  Landeskonsulate
  nicht  errichtet  werden.  Württembergische  Handelskonsuln  gibt  es  demzufolge
jetzt  nur  noch  in  einzelnen  deutschen  Staaten  und  Städten.

Der  Sitz  der  Regierung  kann  in  keinem  Fall  außerhalb  des  Königreichs
  verlegt  werden  (Verf.Urkunde  §.  6).  Thatsächlich  ist  die  Residenz
seit  1310  mit  wenigen  Unterbrechungen  Stuttgart.

Alle  vom  König  ausgehende  Verfügungen,  welche  die  Staatsverwaltung
  betreffen,  müssen  von  dem  Departements-Minister  oder  Departements-Chef
  kontrasignirt  werden,  welcher  dadurch  für  ihren  Inhalt  verantwortlich
  wird  (Verf.  Urkunde  §.  51).