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§ 266
Inkrafttreten
Die Vorschriften der §§ 263 und 264 treten mit der Verkündung dieses
Gesetzes, die Vorschriften der §§ 140 und 250 am 1. Oktober 1918, in Kraft.
Das Inkrafttreten der übrigen Vorschriften dieses Gesetzes wird durch
Kaiserliche Verordnung bestimmt; gleichzeitig treten die bisher geltenden Gesetze
über die Besteuerung des Branntweins außer Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Großes Hauptquartier den 26. Juli 1918.
(Siegel) Wilhelm
Dr. Graf von Hertling
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.