211
K. 4.
Eisenbahnen.
Die Reparatur-Werkstätten des Eisenbahnbetriebes
sind nach deßfalls erlassenen Anordnungen
überall so weit reduzirt, als es die Oekonomie
und Sicherheit des Dienstes gestatten und ist hiedurch
der gestellte Antrag bereits erledigt.
r—ie
Donaudampfschiffahrt.
Dem ausgesprochenen Wunsche entsprechend,
wollen Wir die Verfügung getroffen haben, daß
in der Folge jeder Betriebs-Rechnung auch der
Gesammt-Capitals-Aufwand beigesetzt werde.
8. 6.
Bergwesen.
Dem Antrage:
„l) es sei das in der Wirklichkeit am Schluße
„des Jahres 1811/9 bestandene Deßicit
„von: 727,935 fl. 17 kr. 2 dl. mit den
„daran geknüpften Abschlagszahlungen in
oden künftigen Rechnungen in Evidenz zu
„halten, und
„2
—
seien für die Zukunft auch Material-Rech-„nungs-Nachweise
mit den Pecunial-Nach-„weisen
in Vorlage zu bringen,“
ist bezüglich des erwähnten, in der Rechnung der
Staats-Cassa und der Nachweisung pro 18¼
verausgabten Passivrestes der Bergwerks-Cassa
bereits Genüge geschehen, indem die Vormerkung
desselben in den Rechnungen bis zur seinerzeit-212
igen Zurückerstattung aus den Bergwerks-Gefällen
schon bei der Elnweisung verfügt wurde; Abschlagszahlungen
kommen übrigens nach der Gestaltung
des Budgets für die letzten 4 Jahre der
VI. Finanzperiode, in welchem die Bergwerkserträgnisse
und resp. deßfallsigen Ueberschüße unter
den Einnahmen zur Deckung der laufenden
Staats-Aufwands-Ausgaben angesetzt erscheinen,
nicht vor.
Auf Vervollständigung der künftigen Nachweisungen
durch Beifügung der Material-Ausweise
wird Unser Staatsministerium der Finanzen
den gehörigen Bedacht nehmen.
B. Zu den Ausgaben.
8. 7.
Straßen-, Wasser-, Brücken= und Landbanten.
1) Unsere Kreis-Regierungen sind angewiesen,
die in Folge privatrechtlicher Baupflicht
bestrittenen Ausgaben in Zukunft gesondert
in den Rechnungen vorzutragen.
2) Wegen einer neuer Classisication der Landstraßen
unter Ausnahme von Kreisstraßen
werden [Wir einen Gesetzentwurf vorbereiten
lassen.
3) Nach dem Wunsche der Kammern sollen die
Verhandlungen mit den Gemeinde-, Stiftungsund
Kirchenverwaltungen wegen Uebernahme
der ärarialischen Baupflicht an Gebäuden
des Cultus und Unterrichtes, dann der Communen
geeignet fortgesetzt werden.
Bezüglich der Ueberwachung übernommener
Gebäude haben die für das Gemeinde-