— 127 —
nehmers, seinen Beamten und Arbeitern, von dem Betroffenen
und den übrigen Beteiligten nach gemeinem Rechte belangt werden
und in dem Masse der auf diesem Wege erlangten Entschädigung
wird der Unternehmer von den oben bezeichneten
gesetzlichen Verbindlichkeiten befreit und er kann zu diesem
Behufe bei Saumsal des Beschädigten selbst gegen den dritten
Schuldtragenden vorgehen. Ist der Unfall durch den Beschädigten
absichtlich verursacht, so entfallen die Entschädigungen,
ebenso die an einen Angehörigen zu leistenden, wenn Letzterer
den Unfall absichtlich herbeigeführt hat.
Wie aus Vorstehendem zu entnehmen, belastet das belgische
ebenso wie das deutsche Unfall-Versicherungs-Gesetz den Unternehmer
mit dem ganzen Beitrage, während er gemäss 8 17 österr.
Arbeiter-Unfall-Versicherungs-Gesetz nur 90% zu bestreiten hat.
Der wichtigste prinzipielle Gegensatz zu den beiden letztgenannten
Gesetzen besteht jedoch darin, dass keine Zwangsversicherung
geschaffen ist, sondern dass dem Unternehmer die versicherungsinässige
Vorsorge für seine Verbindlichkeiten freigestellt wird,
wodurch die Notwendigkeit hervorgerufen werde, den eigenartigen
Spezialfond behufs Versicherung gegen die Zahlungsunfähigkeit
der Unternehmer zu schaffen. Es ist in diesem Vorgehen wieder
der der belgischen Gesetzgebung eigene Zug zu erkennen, wo es
angängig ist, den Zwang zu vermeiden. An dieser Stelle wird
er sich aber auf die Dauer nicht vermeiden lassen, und die obligatorische
Kranken- und Unfallversicherung nach dem Vorbilde
Deutschlands und Oesterreichs wird in nicht zu ferner Frist dann
doch eingeführt werden müssen.
Dies in grossen Zügen der Inhalt des belgischen Rechtes.
Die Veränderungen, die das Grundgesetz von 1810 durch die
geschilderte Fortbildung erlitt, können als grundlegende nicht
bezeichnet werden. Soweit wir bisher die Entwicklung verfolgt
haben, zeigt sich nirgends die Tendenz, seine Prinzipien zu bestreiten
und durch neue zu ersetzen.