Metadata : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1811. (6)

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4.  nach  Ingolstadt
den  Klemens  Reisinger,  von  Ehrenbreitstein,
  dermalen  in  Augsburg.
Muͤnchen  den  26.  Dezember  1810.
Mar  Joseoph.
Graf  v.  Montgelas.  Graf  Reigersberg:
Auf  kbniglichen  allerhbchsten  Befehl
der  General-Sekretär
F.  Kobell.

 

Die  Organisation  des  Gemeindewesens  in  Straubing
  betreffend.
Miuisterium  des  Innern.
Auf  Vefehl  Seiner  Majestät  des  Könias.
Seine  Masjestät  der  König  haben  unterm
heucigen  Dato  allergnädigst  geruhr,  für  die
Stadt  Straubing  an  die  Stelle  des  bisherigen
Magistrats  einen  Munizipalcath  und  eine  besondere
  Kommunal-Admimstranon  nach  den
Bestunmungen  des  organischen  Edikts  über
das  Gemeindewesen  zu  konsticuren,  die  von
der  Gemeinde  gewählten  Munizipalráthe
1)  den  Bürger  und  Handelsmann  Jakob
Kastenauer,
2)  den  Bürger  und  Bierbräuer  Sebastian
Krieger,
3)  den  Bürger  und  Handelsmann  Franz
Kaver  Arnold,  dann
4)  den  Bürger  und  Glasermeister  Johann
Vogelmayor,
in  dieser  Eigenschaft  zu  bestatigen,  und  den
bisherigen  Bürgermeister  Lizentiat  Joseph
Baier,  als  Kommunal-Administrator  al:
lergndduzst  zu  ernennen.

 

 

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Dieses  wird  durch  das  Regierungsblatt
zur  oͤffentlichen  Kenntniß  gebracht.
Muͤnchen  den  z.  Jaͤnner  1811.
Graf  von  Montgelas.
Durch  den  Minister
der  General-Sekretär
F.  Kobell.

 

(Das  Instanzen=  Verhältniß  in  katholischen  und
protestantischen  Ehe-Streitigkeiten  im  Regenkreise
  betreffend.)

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

Seine  königliche  Masestät  haben  mittels

  allerhöchsten  Hof-Reskripts  vom  22.

vorigen  Monats,  das  Instanzen:  Verhäli#niß

in  katholischen  und  protestantischen  Ehesachen
betre  fend,  die  unterm  g.  Juli  1800  für

Baiern  und  Neuburg  erlassene  Instruktion

über  das  gerichtliche  Verfahren  in  Ehestreitigkeit

  n  der  Protestanten,  (Negierungsblatt

1806  Seite  285)  mit  alleiniger  Ausnahme

der  in  den  96.  14.—  16.  angeordneten,  nun

unterbleebenden  Aktenversendungen,
1)  auf  das  ganze  Königreich,  und

à)  in  denjenigen  Gebiets-Theilen,  wo  die
Ehe  bereits  als  bürgerlicher  Vertrag  gesehlich
  anerkannt,  und  ohne  Unterschied
des  Religions-Verhältnisses  nach  diesem
Grundsaze  beurtheilt  wird,  auch  auf  die
kar  olischen  Ehescheidungs-Sachen  auszudehnen,
  und  in  den  derlei  vor  dem
weltlichen  Richter  gewiesenen  kathelischen
Exeprozessen  ganz  die  nämlichen  zwei
IJnstanzen  anzuordnen  geruhr,  welche  in
der  Verordnung  vom  -6.  August  laufen-