Contents : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

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des  Bayerischen  Hochlandes  zu  besuchen,  die  mit  Urkunde  vom  20.  Oktober  1901  zu
Gunsten  der  Gemeinden  Berchtesgaden,  Salzberg,  Ramsau,  Schönau  und
Königssee  errichtete  und  durch  Zustiftungen  vom  17.  Oktober  1903  und  vom  2.  No—
vember  1905  erweiterte  „Prinzregent  Luitpold-Stiftung  für  arme  Kinder“  in  Berchtesgaden
  durch  eine  weitere  Zustiftung  von  10  000  &  auf  den  Betrag  von  35000  M
zu  erhöhen.

Gleichzeitig  erlassen  Wir  für  die  genannte  Stiftung  an  Stelle  der  in  den  vorerwähnten
drei  Stiftungsurkunden  enthaltenen  Bestimmungen  nachstehende  Anordnungen:

§  1.
Die  Stiftung  führt  den  Namen  „Prinzregent  Luitpold-Stiftung  für  arme  Kinder“
und  hat  ihren  Sitz  in  Berchtesgaden.

§  2.
Die  Verwaltung  des  Stiftungsvermögens  steht  dem  K.  Bezirksamte  Berchtesgaden
unter  Aufsicht  der  K.  Regierung,  Kammer  des  Innern,  von  Oberbayern  zu.

§  3.

Die  Erträgnisse  des  Stiftungsvermögens  sind  in  folgender  Weise  zu  verwenden:

I.  Alljährlich  am  1.  November  —  Unserem  Namenstag  —  sollen  in  feierlicher
Weise  durch  den  K.  Bezirksamtmann  von  Berchtesgaden  oder  dessen  Stellvertreter  an
Kinder  bedürftiger,  braver,  in  den  genannten  Gemeinden  wohnhafter  Eltern  Präbenden  von
je  50  M  in  Form  eines  Sparkassebuchs  verteilt  werden.  Hierbei  sollen  in  erster  Linie
Kinder,  deren  Eltern  bei  den  Allerhöchsten  Jagden  oder  als  staatliche  Waldarbeiter  beschäftigt
sind,  Berücksichtigung  finden.

Die  Kinder  sollen  nicht  unter  5  und  nicht  über  9  Jahre  alt  sein.

Die  Spareinlagen  bleiben  bei  Knaben  bis  zur  Großjährigkeit,  bei  Mädchen  bis  zur
Großjährigkeit  oder  bis  zur  Verehelichung,  wenn  diese  früher  erfolgen  sollte,  in  Verwaltung
des  K.  Bezirksamts  Berchtesgaden  und  dürfen  nebst  den  Zinsen  und  Zinseszinsen
nur  an  die  Beschenkten  selbst  ausbezahlt  werden.

Bei  früherem  Ableben  der  Beschenkten  fällt  das  Einlagekapital  zu  50  K  an  die
Stiftung  zurück,  während  die  angefallenen  Zinsen  an  die  allenfallsigen  Erben  herauszuzahlen
  sind.

Dabei  soll  es  nicht  ausgeschlossen  sein,  daß  auf  das  Sparkassebuch  von  dem  Kinde
selbst  oder  von  Dritten  für  das  Kind  weitere  Einlagen  gemacht  werden.