beantragten Höchstbetrag von 60 Mill. Thlrn. anbetrifft, so ist
hierzu zu bemerken, dass dieser schon am Schlusse der drei letzten
Quartale des Jahres 1865 um 3—4 Mill. Thlr. von der Preussischen
Bank überschritten wurde. Es muss daher diese Summe als vıel
zu niedrig gegriffen angesehen werden.
In der Periode 1856—65 nahm nicht nur die Preussische Bank
einen bedeutenden Aufschwung, auch die preussischen Privatzettelbanken
kamen, wenn auch langsam, in ihrer Entwicklung
einen Schritt weiter. Der Handelsminister und Chef der Bank
von der Heydt war den preussischen Privatzettelbanken nicht unfreundlich
gesinnt, hıelt aber ıhre freiere Entwicklung mit Rücksicht
auf den Vertrag vom 28. Januar 1856 nicht für angängig;
denn die Preussische Bank hatte für das ıhr durch diesen Vertrag
verliehene Notenprivileg schwerwiegende Verpflichtungen dem
Staate gegenüber übernommen. Der Handelsminister konnte es
daher nıcht ruhig zulassen, wenn nunmehr anderen Banken dieses
Recht gewissermassen unentgeltlich verliehen werden sollte.
Trotzdem hielt er es für wünschenswert, wenn ın jeder Provinz
eine Privatzettelbank errichtet würde. Er glaubte dieses aber
auch innerhalb der durch dıe Normativbedingungen gesteckten
Grenzen verwirklichen zu können. Nachdem im Jahre 1856
die Privatzettelbanken zu Magdeburg und Königsberg ı. Pr. gegründet
worden waren und ım nächsten Jahre die zu Posen und
Danzig, blieb nur die Provinz Westfalen übrıg, die über keine
Zettelbank verfügte. Wohl war auch ın dieser Provinz mehrmals
die Gründung einer Privatzettelbank geplant, auch schon die Konzession
für eine solche erteilt worden; die Ausführung unterblieb
aber schliesslich, da dıe Einzahlungen nicht rechtzeitig erfolgten.
Alles dieses genügte den Anhängern der Zettelbankfreiheit
nicht, deren Wünsche zunächst auf eine Abänderung der Normativbedingungen
vom Jahre 1848 zielten. Wiıederholte diesbezügliche
Anträge des Abgeordneten Harkort im Abgeordnetenhause waren
ohne Erfolg geblieben. Als endlich im Jahre 1857 eine Modıfikatıion
der Normativbedingungen vorgenommen wurde, blieb
hinsichtlich der Hauptpunkte, der Vermehrung der Zahl der zuzulassenden
Privatzettelbanken und der Erhöhung der Summe der
zu emittierenden Banknoten, alles beim alten. Von den getroffenen
Abänderungen der Normativbedingungen kann als die
wichtigste die den Privatzettelbanken erteilte Befugnis angesehen
werden, nunmehr auch verzinsliche Depositen annehmen zu dürfen,
allerdings mit Einschränkungen hinsichtlich der Kündigungsfrist
(mindestens 2 Monate) und des Gesamtbetrages der anzunehmenden
Depositen. Für dıe Breslauer und Stettiner Zettelbank war
das neu verliehene Recht der Annahme derartiger Depositen bedeutungslos,
da es diese Banken bereits besassen.
Obgleich nun eine Abänderung der Normativbedingungen des
Jahres 1848 erreicht war, dauerten die Bestrebungen zur Erzielung
Adolf Witt. 5