Full text : Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zweiter Band. (2)

Rechtsgeschäft

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solchen  Rechte  durch  R.  s.  Grundstück
  —  Grundstück.

893  Die  Vorschriften  des  §8  892  finden

1370

1375

1379

1398

entsprechende  Anwendung,  wenn  an
denjenigen,  für  welchen  ein  Recht  im
Grundbuch  eingetragen  ist,  auf  Grund
dieses  Rechtes  eine  Leistung  bewirkt
oder  wenn  zwischen  ihm  und  einem
anderen  in  Ansehung  dieses  Rechtes
ein  nicht  unter  die  Vorschriften  des
§  892  fallendes  R.  vorgenommen
wird,  das  eine  Verfügung  über  das
Recht  enthält.

Güterrecht.

Vorbehaltsgut  ist,  was  die  Frau  bei
g.  Güterrecht  auf  Grund  eines  zu
ihrem  Vorbehaltsgute  gehörenden
Rechtes  oder  als  Ersatz  für  die  Zerstörung,
  Beschädigung  oder  Entziehung
  eines  zu  dem  Vorbehaltsgute
  gehörenden  Gegenstandes  oder
durch  ein  R.  erwirbt,  das  sich  auf
das  Vorbehaltsgut  bezieht.  1440,
1486  1526.

Das  Verwaltungsrecht  des  Mannes
umfaßt  bei  g.  Güterrecht  nicht  die
Befugnis,  die  Frau  durch  R.  zu  verpflichten
  oder  über  eingebrachtes  Gut
ohne  ihre  Zustimmung  zu  verfügen.
1525.

Ist  zur  ordnungsmäßigen  Verwaltung
des  eingebrachten  Gutes  bei  g.  Güterrecht
  ein  R.  erforderlich,  zu  dem  der
Mann  der  Zustimmung  der  Frau  bedarf,
  so  kann  die  Zustimmung  auf
Antrag  des  Mannes  durch  das  Vormundschaftsgericht
  ersetzt  werden,  wenn
die  Frau  sie  ohne  ausreichenden  Grund
verweigert.

Das  Gleiche  gilt,  wenn  die  Frau
durch  Krankheit  oder  durch  Abwesenheit
  an  der  Abgabe  einer  Erklärung
verhindert  und  mit  dem  Ausfschube
Gefahr  verbunden  ist.  1525.

Ein  einseitiges  R.,  durch  das  die  Frau
ohne  Einwilligung  des  Mannes  über

838

 

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Rechtsgeschäft

eingebrachtes  Gut  verfügt,  ist  bei  g.
Güterrecht  unwirksam.  1401,  1404,
1448,  1525.

1399  Zu  R.,  durch  die  sich  die  Frau  zu

1402

1403

einer  Leistung  verpflichtet,  ist  bei  g.
Güterrecht  die  Zustimmung  des
Mannes  nicht  erforderlich.

Stimmt  der  Mann  einem  solchen

R.  zu,  so  ist  es  in  Ansehung  des  eingebrachten
  Gutes  ihm  gegenüber  wirksam.
  Stimmt  er  nicht  zu,  so  muß
er  das  R.,  soweit  das  eingebrachte
Gut  bereichert  wird,  nach  den  Vorschriften
  über  die  Herausgabe  einer
ungerechtfertigten  Bereicherung  gegen
sich  gelten  lassen.  1401,  1404,  1525.
Ist  zur  ordnungsmäßigen  Besorgung
der  persönlichen  Angelegenheiten  der
Frau  ein  R.  erforderlich,  zu  dem  die
Frau  der  Zustimmung  des  Mannes
bedarf,  so  kann  bei  g.  Güterrecht  die
Zustimmung  auf  Antrag  der  Frau
durch  das  Vormundschaftsgericht  ersetzt
  werden,  wenn  der  Mann  sie  ohne
ausreichenden  Grund  verweigert.  1404,
1525.
Ein  einseitiges  R.,  das  sich  auf  das
eingebrachte  Gut  bezieht,  ist  bei  g.
Güterrecht  dem  Manne  gegenüber  vorzunehmen.


Ein  einseitiges  R.,  das  sich  auf
eine  Verbindlichkeit  der  Frau  bezieht,
ist  der  Frau  gegenüber  vorzunehmen;
das  R.  muß  jedoch  auch  dem  Manne
gegenüber  vorgenommen  werden,  wenn
es  in  Ansehung  des  eingebrachten  Gutes
ihm  gegenüber  wirksam  sein  soll.  1404,
1525.

1405  Erteilt  der  Mann  bei  g.  Güterrecht

der  Frau  die  Einwilligung  zum  selbstständigen
  Betrieb  eines  Erwerbsgeschäfts,
  so  ist  seine  Zustimmung  zu
solchen  R.  und  Rechtsstreitigkeiten
nicht  erforderlich,  die  der  Geschäftsbetrieb
  mit  sich  bringt.  Einseitige  R.,
die  sich  auf  das  Erwerbsgeschäft  be-