Rechtsgeschäft
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solchen Rechte durch R. s. Grundstück
— Grundstück.
893 Die Vorschriften des §8 892 finden
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1375
1379
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entsprechende Anwendung, wenn an
denjenigen, für welchen ein Recht im
Grundbuch eingetragen ist, auf Grund
dieses Rechtes eine Leistung bewirkt
oder wenn zwischen ihm und einem
anderen in Ansehung dieses Rechtes
ein nicht unter die Vorschriften des
§ 892 fallendes R. vorgenommen
wird, das eine Verfügung über das
Recht enthält.
Güterrecht.
Vorbehaltsgut ist, was die Frau bei
g. Güterrecht auf Grund eines zu
ihrem Vorbehaltsgute gehörenden
Rechtes oder als Ersatz für die Zerstörung,
Beschädigung oder Entziehung
eines zu dem Vorbehaltsgute
gehörenden Gegenstandes oder
durch ein R. erwirbt, das sich auf
das Vorbehaltsgut bezieht. 1440,
1486 1526.
Das Verwaltungsrecht des Mannes
umfaßt bei g. Güterrecht nicht die
Befugnis, die Frau durch R. zu verpflichten
oder über eingebrachtes Gut
ohne ihre Zustimmung zu verfügen.
1525.
Ist zur ordnungsmäßigen Verwaltung
des eingebrachten Gutes bei g. Güterrecht
ein R. erforderlich, zu dem der
Mann der Zustimmung der Frau bedarf,
so kann die Zustimmung auf
Antrag des Mannes durch das Vormundschaftsgericht
ersetzt werden, wenn
die Frau sie ohne ausreichenden Grund
verweigert.
Das Gleiche gilt, wenn die Frau
durch Krankheit oder durch Abwesenheit
an der Abgabe einer Erklärung
verhindert und mit dem Ausfschube
Gefahr verbunden ist. 1525.
Ein einseitiges R., durch das die Frau
ohne Einwilligung des Mannes über
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Rechtsgeschäft
eingebrachtes Gut verfügt, ist bei g.
Güterrecht unwirksam. 1401, 1404,
1448, 1525.
1399 Zu R., durch die sich die Frau zu
1402
1403
einer Leistung verpflichtet, ist bei g.
Güterrecht die Zustimmung des
Mannes nicht erforderlich.
Stimmt der Mann einem solchen
R. zu, so ist es in Ansehung des eingebrachten
Gutes ihm gegenüber wirksam.
Stimmt er nicht zu, so muß
er das R., soweit das eingebrachte
Gut bereichert wird, nach den Vorschriften
über die Herausgabe einer
ungerechtfertigten Bereicherung gegen
sich gelten lassen. 1401, 1404, 1525.
Ist zur ordnungsmäßigen Besorgung
der persönlichen Angelegenheiten der
Frau ein R. erforderlich, zu dem die
Frau der Zustimmung des Mannes
bedarf, so kann bei g. Güterrecht die
Zustimmung auf Antrag der Frau
durch das Vormundschaftsgericht ersetzt
werden, wenn der Mann sie ohne
ausreichenden Grund verweigert. 1404,
1525.
Ein einseitiges R., das sich auf das
eingebrachte Gut bezieht, ist bei g.
Güterrecht dem Manne gegenüber vorzunehmen.
Ein einseitiges R., das sich auf
eine Verbindlichkeit der Frau bezieht,
ist der Frau gegenüber vorzunehmen;
das R. muß jedoch auch dem Manne
gegenüber vorgenommen werden, wenn
es in Ansehung des eingebrachten Gutes
ihm gegenüber wirksam sein soll. 1404,
1525.
1405 Erteilt der Mann bei g. Güterrecht
der Frau die Einwilligung zum selbstständigen
Betrieb eines Erwerbsgeschäfts,
so ist seine Zustimmung zu
solchen R. und Rechtsstreitigkeiten
nicht erforderlich, die der Geschäftsbetrieb
mit sich bringt. Einseitige R.,
die sich auf das Erwerbsgeschäft be-