Metadaten : Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 7. Verfassungs-Urkunde für das Königreich Württemberg. Vom 25. September 1819.

1.  Königliches  Haus-Gesetz  vom  8.  Juni  1828.  119

 

5)  Wenn  ein  Prinz  neben  einigen  minderjährigen  Söhnen
aus  erster  Ehe  einige  minderjährige  Söhne  aus  der  letzten
Ehe  hinterläßt;  so  erhält  die  Wittwe  neben  der  Nutznießung
  derjenigen  Antheile,  welche  den  Söhnen  letzter
Ehe  erblich  angefallen  sind,  als  Wittum  eine  Summe,
welche  der  Hälfte  der  auf  die  Söhne  erster  Ehe  übergegangenen
  Antheile  an  der  Apanage  oder  Sustentation
gleichkommt.

Im  Uebrigen  gilt  wegen  Vermehrung  des  Wittums  in
den  Fällen,  in  welchen  die  Nutznießung  sich  vermindert,
oder  ganz  aufhört,  die  unter  Nro.  4  gegebene  Bestimmung.

6)  Wenn  ein  Prinz  aus  seiner  letzten  Ehe  keine  Kinder,  oder
nur  solche  Söhne  hinterlassen  hat,  welche  zur  Zeit  seines
Todes  bereits  volljährig  sind,  so  erhält  seine  Wittwe  als
Wittum  jährlich  eine  der  Hälfte  der  Apanage  oder  Sustentation
  ihres  Gemahls  gleichkommende  Summe.

7)  Wenn  ein  Prinz  nur  Töchter  hinterlassen  hat,  welche
(Art.  34)  als  unvermählt  'seine  Apanage  erben,  oder  wenn
(nach  Art.  41,  42)  die  väterliche  Sustentation  auch  auf
Töchter  übergegangen  ist;  so  wird  es  hinsichtlich  der  Nutznießung
  der  auf  die  minderjährigen  Töchter  gekommenen
Theile  eben  so  gehalten,  wie  bei  der  Nutznießung  der  auf
minderjährige  Söhne  gekommenen  Apanagen,  so  wie  auch
bei  der  Volljährigkeit  der  Prinzessinnen,  bei  ihrer  Vermählung,
  oder  bei  ihrem  Absterben,  die  oben  gegebenen
Bestimmungen  hinsichtlich  des  hälftigen,  aus  der  Staats-Casse
  zu  leistenden  Ersatzes  jedes  der  Nutznießung  entzogenen
  Theils  der  von  ihrem  Gemahle  genossenen  Apanage,
  oder  Sustentation,  als  Wittum,  Platz  greifen.

Art.  61.

Bezieht  eine  Witlwe  aus  der  Nutznießung  der  Apanage,  oder
Sustentation,  ihrer  Söhne  oder  Töchter  nicht  wenigstens  die  Summe
von  viertausend  Gulden  als  Wittum,  oder  erreicht  überhaupt  ihr
Wittum  nicht  diese  Summe,  so  wird  derselbe  bis  zu  diesem  Betrage
  erhöht.

Die  Bestimmungen  der  vorhergehenden  Art.  56—60  über
das  Nutznießungsrecht  einer  Wittwe  hinsichtlich  der  Apanagen  und
Sustentationen  ihrer  minderjährigen  Kinder  finden  auch  alsdann
ihre  Anwendung,  wenn  dieselben  auf  die  Minimums-Summen
(Art.  33,  34)  herabgekommen  sind,  oder  wenn  der  Wittum  selbst
sich  auf  das  gesetzte  Minimum  von  viertausend  Gulden  beschränkt.

S.  585.