Full text: Heft 1. Die Verfassungen des Norddeutschen Bundes vom 17. April 1867 und des Deutschen Reiches vom 16. April 1871.

Entwurf II. Entwurf III. 
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Artikel 4. 
Diet Beaufsichtigung seitens 
des Bundes und der Gesetz- 
gebung desselben unterliegen die 
nachstehenden Angelegenheiten: 
1. die Bestimmungen über 
Art. 4. 
Der Gesetzgebung des Bundes 
anterliegen die nachstehenden 
Angelegenheiten: 
1, die Bestimmungen über 
Freizügigkeit, Heimaths- 
und Niederlassungs-Ver- 
hältnisse und über den 
Gewerbebetrieb, soweit 
diese Gegenstände nicht 
schon durch den Art. 3 
dieser Verfassung erledigt 
sind, desgl. über die Co- 
lonisation und die Aus- 
wanderung nach außer- 
deutschen Ländern; 
2, die Zoll= und Handels- 
Gesetzgebung; 
3, die Ordnung des Maaß-, 
Münz= und Gewichts- 
Systems, nebst Feststellung 
der Grundsätze über die 
Emissionvon fundirtem und 
unfundirtem Papiergelde; 
4, die allgemeinen Bestim- 
mungen über das Bank- 
wesen; 
5, die Erfindungspatente; 
6, der Schutz des geistigen 
Eigenthums; 
7. Organisation eines gemein- 
samen Schutzes des deut- 
schen Handels im Aus- 
lande, der deutschen Schiff- 
fahrt und ihrer Flagge zur 
See und Anordnung ge- 
2. 
3. 
7. 
1 So die Sten. Ber. statt „Der“. 
Freizügigkeit, Heimaths- 
und Niederlassungs-Ver- 
hältnisse und über den Ge- 
werbebetrieb, einschließlich 
des Versicherungswesens, 
soweit diese Gegenstände 
nicht schon durch den Ar- 
tikel 3 dieser Verfassung 
erledigt sind, desgleichen 
über die Colonisation und 
die Auswanderung nach 
außerdeutschen Ländern; 
die Zoll- und Handels- 
Gesetzgebung und die für 
Bundeszwecke zu verwen- 
denden indirecten Steuern; 
die Ordnung des Maaß-, 
Münz= und Gewichts-Sy- 
stems, nebst Feststellung 
der Grundsätze über die 
Emissionvonfundirtemund 
amfundirtem Papiergelde; 
. die allgemeinen Bestim- 
mungen über das Bank- 
wesen; 
5. die Erfindungs-Patente; 
6. 
der Schutz des geistigen 
Eigenthums; 
Organisation eines ge- 
meinsamen Schutzes des 
Deutschen Handels im 
Auslande, der Deutschen 
Schifffahrtundihrer Flagge 
zur See und Anordnung
	        
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