90 Entwurf II.
Art. 14.
Kleich
Entwurf III.
Artikel 13.
Dem Präsidium steht es zu, den Bundesrath und den Reichs-
tag zu berufen, zu eröffnen, zu vertagen und zu schließen.
Art. 15.
gleich
Artikel 14.
Die Berufung des Bundesrathes und des Reichstages findet
alljährlich statt, und kann der Bundesrath zur Vorbereitung der
Arbeiten ohne den Reichstag, letzterer aber nicht ohne den Bun-
desrath berufen werden.
Art. 16.
gleich
Artikel 15.
Die Berufung des Bundesrathes muß erfolgen, sobald sie
von einem Drittel der Stimmenzahl verlangt wird.
Art. 17.
gleich
Artikel 16.
Der Bundeskanzler kann sich in Leitung der Geschäfte durch
jedes andere Mitglied des Bundesrathes vermöge schriftlicher Sub-
stitution vertreten lassen.
Art. 18.
Das Präsidium hat die er-
forderlichen Vorlagen an den
Reichstag zu bringen, wo sie
durch Mitglieder des Bundes-
rathes oder durch besondere von
ltzterem zu ernennende Com-
missarien vertreten werden.
Art. 19.
Dem Präsidium steht die Aus-
fertigung und Verkündigung der
Bundesgesetze und die Ueber-
wachung der Ausführung der-
selben zu.
Artikel 17.
Das Präsidium hat die er-
forderlichen Vorlagen nach Maß-
gabe der Beschlüsse des Bundes-
rathes an den Reichstag zu
bringen, wo sie durch Mitglieder
des Bundesrathes oder durch
besondere von letzterem zu er-
nennende Commissarien vertreten
werden.
Artikel 18.
Dem Präsidium steht die Aus-
fertigung und Verkündigung der
Bundesgesetze und die Ueber-
wachung der Ausführung der-
selben zu. Die hiernach von
dem Präsidium ausgehenden An-
ordnungen werden im Namen
des Bundes erlassen und von
dem Bundeskanzler mitunter-
zeichnet.