Full text: Heft 1. Die Verfassungen des Norddeutschen Bundes vom 17. April 1867 und des Deutschen Reiches vom 16. April 1871.

90 Entwurf II. 
Art. 14. 
Kleich 
Entwurf III. 
Artikel 13. 
Dem Präsidium steht es zu, den Bundesrath und den Reichs- 
tag zu berufen, zu eröffnen, zu vertagen und zu schließen. 
Art. 15. 
gleich 
Artikel 14. 
Die Berufung des Bundesrathes und des Reichstages findet 
alljährlich statt, und kann der Bundesrath zur Vorbereitung der 
Arbeiten ohne den Reichstag, letzterer aber nicht ohne den Bun- 
desrath berufen werden. 
Art. 16. 
gleich 
Artikel 15. 
Die Berufung des Bundesrathes muß erfolgen, sobald sie 
von einem Drittel der Stimmenzahl verlangt wird. 
Art. 17. 
gleich 
Artikel 16. 
Der Bundeskanzler kann sich in Leitung der Geschäfte durch 
jedes andere Mitglied des Bundesrathes vermöge schriftlicher Sub- 
stitution vertreten lassen. 
Art. 18. 
Das Präsidium hat die er- 
forderlichen Vorlagen an den 
Reichstag zu bringen, wo sie 
durch Mitglieder des Bundes- 
rathes oder durch besondere von 
ltzterem zu ernennende Com- 
missarien vertreten werden. 
Art. 19. 
Dem Präsidium steht die Aus- 
fertigung und Verkündigung der 
Bundesgesetze und die Ueber- 
wachung der Ausführung der- 
selben zu. 
Artikel 17. 
Das Präsidium hat die er- 
forderlichen Vorlagen nach Maß- 
gabe der Beschlüsse des Bundes- 
rathes an den Reichstag zu 
bringen, wo sie durch Mitglieder 
des Bundesrathes oder durch 
besondere von letzterem zu er- 
nennende Commissarien vertreten 
werden. 
Artikel 18. 
Dem Präsidium steht die Aus- 
fertigung und Verkündigung der 
Bundesgesetze und die Ueber- 
wachung der Ausführung der- 
selben zu. Die hiernach von 
dem Präsidium ausgehenden An- 
ordnungen werden im Namen 
des Bundes erlassen und von 
dem Bundeskanzler mitunter- 
zeichnet.
	        
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