Entwurf II. Entwurf III.
106
jahre, dem stehenden Heere und die folgenden fünf Lebensjahre
hindurch der Landwehr an. In denjenigen Bundesstaaten, in denen
bisher eine längere als zwölfjährige Gesammtdienstzeit gesetzlich
war, findet die allmählige Herabsetzung der Verpflichtung nur in
dem Maße statt, als dies die Rücksicht auf die Kriegsbereitschaft
des Bundesheeres zuläßt.
Artikel 57. gleich Artikel 56.
Die Friedens-Präsenzstärke des Bundesheeres wird auf ein
Procent der Bevölkerung von 1867 normirt und pro rata der-
selben von den einzelnen Bundesstaaten gestellt; bei wachsender
Bevölkerung wird nach je zehn Jahren ein anderweitiger Procent-
satz festgesetzt werden.
Artikel 58.
Mit Publication dieser Ver-
fassung ist in dem ganzen Bundes-
gebiet die gesammte preußische
Militairgesetzgebung eingeführt,
sowohl die Gesetze selbst, als die
zu ihrer Ansführung, Erläuterung
oder Ergänzung erlassenen Regle-
ments, Instructionen und Re-
seripte, namentlich also das Mili-
tairstrafgesetzbuch vom 34 April
1845, die Militairstrafgerichts-
ordnung vom 34 April 1845,
die Verordnung über die Ehren-
gerichte vom 204, July 1843,
die Bestimmungen über Aus-
hebung, Dienstzeit, Servis= und
Verpflegungswesen, Eingquarti-
rung, Ersatz von Flurbeschädi-
gungen, Mobilmachung u. s. w.
für Krieg und Frieden. Die
Militair-Kirchenordnung ist jedoch
ausgeschlossen.
Artikel 59.
Zur Bestreitung des Aufwandes
für das gesammte Bundesheer
Artikel 57.
Nach Publication dieser Ver-
fassung ist in dem ganzen Bun-
desgebietedie gesammte Preußische
Militairgesetzgebung ungesäumt
einzuführen, sowohl die Gesetze
selbst, als die zu ihrer Aus-
führung, Erläuterung oder Er-
gänzung erlassenen Reglements,
Instructionen und Reseripte,
namentlich also das Militair-
Strafgesetzbuch vom 3. April
1845, die Militair-Strafgerichts-
ordnung vom 3. April 1845,
die Verordnung über die Ehren-
gerichte vom 20. Juli 1843,
die Bestimmungen über Aus-
hebung, Dienstzeit, Servis= und
Verpflegungs-Wesen, Einquar-
tierung, Ersatz von Flurbeschä-
digungen, Mobilmachung u. s. w.
für Krieg und Frieden. Die
Militair-Kirchenordnung ist jedoch
ausgeschlossen.
Artikel 58.
Zur Bestreitung des Aufwan-
des für das gesammte Bundes-