Full text: Heft 1. Die Verfassungen des Norddeutschen Bundes vom 17. April 1867 und des Deutschen Reiches vom 16. April 1871.

Entwurf II. Entwurf III. 
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jahre, dem stehenden Heere und die folgenden fünf Lebensjahre 
hindurch der Landwehr an. In denjenigen Bundesstaaten, in denen 
bisher eine längere als zwölfjährige Gesammtdienstzeit gesetzlich 
war, findet die allmählige Herabsetzung der Verpflichtung nur in 
dem Maße statt, als dies die Rücksicht auf die Kriegsbereitschaft 
des Bundesheeres zuläßt. 
Artikel 57. gleich Artikel 56. 
Die Friedens-Präsenzstärke des Bundesheeres wird auf ein 
Procent der Bevölkerung von 1867 normirt und pro rata der- 
selben von den einzelnen Bundesstaaten gestellt; bei wachsender 
Bevölkerung wird nach je zehn Jahren ein anderweitiger Procent- 
satz festgesetzt werden. 
Artikel 58. 
Mit Publication dieser Ver- 
fassung ist in dem ganzen Bundes- 
gebiet die gesammte preußische 
Militairgesetzgebung eingeführt, 
sowohl die Gesetze selbst, als die 
zu ihrer Ansführung, Erläuterung 
oder Ergänzung erlassenen Regle- 
ments, Instructionen und Re- 
seripte, namentlich also das Mili- 
tairstrafgesetzbuch vom 34 April 
1845, die Militairstrafgerichts- 
ordnung vom 34 April 1845, 
die Verordnung über die Ehren- 
gerichte vom 204, July 1843, 
die Bestimmungen über Aus- 
hebung, Dienstzeit, Servis= und 
Verpflegungswesen, Eingquarti- 
rung, Ersatz von Flurbeschädi- 
gungen, Mobilmachung u. s. w. 
für Krieg und Frieden. Die 
Militair-Kirchenordnung ist jedoch 
ausgeschlossen. 
Artikel 59. 
Zur Bestreitung des Aufwandes 
für das gesammte Bundesheer 
Artikel 57. 
Nach Publication dieser Ver- 
fassung ist in dem ganzen Bun- 
desgebietedie gesammte Preußische 
Militairgesetzgebung ungesäumt 
einzuführen, sowohl die Gesetze 
selbst, als die zu ihrer Aus- 
führung, Erläuterung oder Er- 
gänzung erlassenen Reglements, 
Instructionen und Reseripte, 
namentlich also das Militair- 
Strafgesetzbuch vom 3. April 
1845, die Militair-Strafgerichts- 
ordnung vom 3. April 1845, 
die Verordnung über die Ehren- 
gerichte vom 20. Juli 1843, 
die Bestimmungen über Aus- 
hebung, Dienstzeit, Servis= und 
Verpflegungs-Wesen, Einquar- 
tierung, Ersatz von Flurbeschä- 
digungen, Mobilmachung u. s. w. 
für Krieg und Frieden. Die 
Militair-Kirchenordnung ist jedoch 
ausgeschlossen. 
Artikel 58. 
Zur Bestreitung des Aufwan- 
des für das gesammte Bundes- 
 
	        
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