Full text: Heft 1. Die Verfassungen des Norddeutschen Bundes vom 17. April 1867 und des Deutschen Reiches vom 16. April 1871.

aus der Eigenthümlichkeit der allgemeinen 
118 Anlage 2. Der Zollvereinignugsvertrag vom 8. Juli 1867. 
  
von welchen Bevollmächtigten, unter dem Vorbehalt der Ratifikation, 
folgender Vertrag abgeschlossen worden ist: 
Artikel 1. 
Die vertragenden Theile setzen den, Behufs eines gemeinsamen 
Zoll= und Handelssystems errichteten, auf dem Vertrage über die 
Fortdauer des Zoll= und Handelsvereins vom 16. Mai 1865. be- 
ruhenden Verein bis zum letzten Dezember 1877. fort. 
Bis dahin bleiben die Zollvereinigungs-Verträge vom 22. und 
30. März und 11. Mai 1833., vom 12. Mai und 10. Dezember 
1835., vom 2. Januar 1836., vom 8. Mai, 19. Oktober und 
13. November 1841., vom 4. April 1853. und vom 16. Mai 1865., 
nebst den zu ihnen gehörenden Separatartikeln zwischen den ver- 
tragenden Theilen ferner in Kraft, soweit fie bisher noch in Kraft 
waren und nicht durch die folgenden Artikel abgeändert sind. 
Mit diesen Beschränkungen und vorbehaltlich der Verabredun 
im Artikel 6. finden die Destimmungen der gedachten Verträge an 
auf diejenigen zum Norddeutschen Bunde gehörenden Staaten und 
Gebietstheile Anwendung, welche dem Zoll= und Handelsvereine 
noch nicht angehörten. 
Artikel 2. 
In dem Gesammtverein bleiben diejenigen Staaten oder Ge- 
bietstheile einbegriffen, welche dem Zoll= und Hanbelssosteme der 
vertragenden Theile oder eines von ihnen angeschlossen sind, unter 
Berücksichtigung ihrer auf den Auschlußverträgen beruhenden be- 
sonderen Verhältnisse. 
Artikel 3. 
Ueber die Gemeinschaft der Gesetzgebung und der Verwaltungs- 
einrichtungen ist zwischen den vertragenden Theilen Folgendes ver- 
abredet worden: 
8. 1. 
In den Gebieten der vertragenden Theile sollen übereinstim- 
mende Gesetze über Eingangs= und Ausgangsabgaben, sowie über 
die Vurchseher bestehen, dabei jedoch diejenigen Modifikationen zu- 
lässig sein, welche, ohne dem gemeinsamen Gyeke Abbruch zu thun, 
esetzgebung seines jeden 
Theil nehmenden Staates oder aus lokalen Interessen sich als noth- 
wendig ergeben. Bei dem Zolltarife namentlich sollen hierdurch in 
Bezug uu einzelne, weniger für den größeren Handelsverkehr ge- 
eignete Gegenstände salche Abweichungen von den allgemein ange- 
nommenen Erhebungssätzen, welche für einzelne Staaten als vor- 
ugsweise wünschenswerth erscheinen, nicht ausgeschlossen sein, sofern 
w6 auf die allgemeinen Interessen des Vereins nicht nachtheilig ein- 
wirken.
	        
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