Anlage 2. Der Jollvereinigungsvertrag vom 8. Juli 1867. 119
Von der Durchfuhr werden Abgaben nicht erhoben und es
treten die Verabredungen außer Wirksmkeit welche in den im Ar-
tikel 1. genannten Verträgen über die Durchgangsabgaben ge-
troffen sind.
8. 2.
Der gemeinschaftliche Zolltarif wird in zwei Hauptabtheilungen,
und zwar nach dem durch den Münzvertrag vom 24. Januar 1857.
festgestellen Dreißig-Thalerfuße und Zweiundfünfzig= und-einhalb-
Guldenfuße ausgesärtige
Die Einheit für das gemeinschaftliche Zollgewicht bildet der in
sämmtlichen Vereinsstaaten, mit Ausnahme des Königreichs Bayern,
als allgemeines Landesgewicht bestehende Zentner (50 Kilogramme).
Es wird daher im gesammten Vereine die Deklaration, Verwiegung
und Verzollung der nach dem Gewichte zollpflichtigen Gegenstände
ausschließlich nach jenem Gewichte geschehen.
§. 3.
In den Gebieten der vertragenden Theile selen übereinstim-
mende Gesetze über die Besteuerung des im Umfange des Vereins
gewonnenen Salzes und aus Rüben bereiteten Zuckers bestehen.
Die vertragenden Theile sind darüber einverstanden, daß, wenn
die Fabrikation von Zucker oder Syrup aus anderen inländischen
Erzeugnissen, als aus Rüben, z. B. aus Stärke, im Zollvereine
einen erheblichen Umfang gewinnen sollte, diese Fabrikation ebenfalls
in gämmtüczen Vereinsstaaten einer übereinstimmenden Besteuerung
nach den für die Rübenzuckersteuer verabredeten Grundsätzen zu
unterwerfen sein würde.
8. 4.
Der im Umfange des Vereins gewonnene oder zubereitete Taback
soll einer übereinstimmenden Besteuerung unterworfen werden.
§. 5.
In den Gebieten der vertragenden Theile sollen übereinstim-
mende Maaßregeln zum Schutze des gemeinschaftlichen Zollsystems
gegen den Schleichhandel und der inneren Verbrauchsabgaben gegen
Hinterziehungen bestehen.
8. 6.
Die Verwaltung der in den 88. 1. 3. und 4. bezeichneten Ab-
gaben und die Organisation der dazu dienenden Behörden soll in s. s6.
allen Ländern des Gesammtvereins, unter Berücksichtigung der in
denselben bestehenden eigenthümlichen Verhältnisse, auf gleichen Fuß
gebracht werden.