Full text: Heft 1. Die Verfassungen des Norddeutschen Bundes vom 17. April 1867 und des Deutschen Reiches vom 16. April 1871.

Anlage 2. Der Jollvereinigungsvertrag vom 8. Juli 1867. 119 
  
Von der Durchfuhr werden Abgaben nicht erhoben und es 
treten die Verabredungen außer Wirksmkeit welche in den im Ar- 
tikel 1. genannten Verträgen über die Durchgangsabgaben ge- 
troffen sind. 
8. 2. 
Der gemeinschaftliche Zolltarif wird in zwei Hauptabtheilungen, 
und zwar nach dem durch den Münzvertrag vom 24. Januar 1857. 
festgestellen Dreißig-Thalerfuße und Zweiundfünfzig= und-einhalb- 
Guldenfuße ausgesärtige 
Die Einheit für das gemeinschaftliche Zollgewicht bildet der in 
sämmtlichen Vereinsstaaten, mit Ausnahme des Königreichs Bayern, 
als allgemeines Landesgewicht bestehende Zentner (50 Kilogramme). 
Es wird daher im gesammten Vereine die Deklaration, Verwiegung 
und Verzollung der nach dem Gewichte zollpflichtigen Gegenstände 
ausschließlich nach jenem Gewichte geschehen. 
§. 3. 
In den Gebieten der vertragenden Theile selen übereinstim- 
mende Gesetze über die Besteuerung des im Umfange des Vereins 
gewonnenen Salzes und aus Rüben bereiteten Zuckers bestehen. 
Die vertragenden Theile sind darüber einverstanden, daß, wenn 
die Fabrikation von Zucker oder Syrup aus anderen inländischen 
Erzeugnissen, als aus Rüben, z. B. aus Stärke, im Zollvereine 
einen erheblichen Umfang gewinnen sollte, diese Fabrikation ebenfalls 
in gämmtüczen Vereinsstaaten einer übereinstimmenden Besteuerung 
nach den für die Rübenzuckersteuer verabredeten Grundsätzen zu 
unterwerfen sein würde. 
8. 4. 
Der im Umfange des Vereins gewonnene oder zubereitete Taback 
soll einer übereinstimmenden Besteuerung unterworfen werden. 
§. 5. 
In den Gebieten der vertragenden Theile sollen übereinstim- 
mende Maaßregeln zum Schutze des gemeinschaftlichen Zollsystems 
gegen den Schleichhandel und der inneren Verbrauchsabgaben gegen 
Hinterziehungen bestehen. 
8. 6. 
Die Verwaltung der in den 88. 1. 3. und 4. bezeichneten Ab- 
gaben und die Organisation der dazu dienenden Behörden soll in s. s6. 
allen Ländern des Gesammtvereins, unter Berücksichtigung der in 
denselben bestehenden eigenthümlichen Verhältnisse, auf gleichen Fuß 
gebracht werden.
	        
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