zudehnen.
686.
120 Anlage 2. Der Zollvereinigungsvertrag vom 8. Juli 1867.
8. 7.
In Gemäßheit der vorstehenden Verabredungen werden die
vertragenden Sheile
das Zollgesetz,
die Zollordnung,
den Zolltarif,
die Grundsätze, das Zollstrafgesetz betreffend,
wie solche wischen ihnen vereinbart sind, ferner
die Uebereinkunft wegen Erhebung einer Abgabe von Salz
vom 8. Mai dieses Jahres,
die Uebereinkunft wegen Besteuerung des Rübenzuckers vom
16. Mai 1865.,
das Zollkartel vom 11. Mai 1833.,
zur Anwendung bringen.
Unter dem, in den gemeinschaftlichen Gesetzen und Verwaltungs-
vorschriften erwähnten allgemeinen Eingangszoll oder der allgemeinen
Eingangsabgabe ist ein Zollsatz von 15 Groschen oder 52½ Kreuzern
zu verstehen. .
Artikel 4.
Eingangs-, Ausgangs= und Durchgangsabgaben werden an den
emeinschaftlichen Landesgrenzen der vertragenden Theile nicht er-
boden, und es können alle im nreien Verkehr des einen Gebiets bereits
befindlichen Gegenstände auch frei und unbeschwert in das andere
Gebiet gegenseitig eingeführt werden, mit alleinigem Vorbehalte der
im Innern der vertragenden Theile mit einer nicht gemeinschaft-
lichen Steuer belegten inländischen Erzeugnisse, nach Maaßgabe des
rtikels 5.
Die Freiheit des Handels und Verkehrs zwischen den ver-
tragenden Theilen soll auch dann keine Ausnahme leiden, wenn bei
dem Eintritte außerordentlicher Umstände, insbesondere auch bei
einem drohenden oder ausgebrochenen Kriege, einer von ihnen sich
veranlaßt finden sollte, die Ausfuhr gewisser im inneren freien
Verkehr befindlichen Erzeugnisse oder Fabrikate in das Ausland für
die Dauer jener außerordentlichen Umstände zu verbieten.
In einem solchem Falle wird man daran Bedacht sefien. daß
ein gleiches Verbot von allen vertragenden Theilen erlassen werde.
Sollte jedoch einer oder der andere derselben es seinem Interesse
nicht angemessen finden, auch seinerseits jenes Verbot anzuordnen,
"t bleibt demjenigen oder denjenigen Theilen, welche gelsee zu er-
assen für nöthig finden, die Befugniß vorbehalten, dasselbe auch auf
den Umfang des ihrem Beschlusse nicht beitretenden Theiles aus-
Die vertragenden Theile räumen sich ferner auch gegenseitig
das Recht ein, zur Abwehr gelhricher ansteckender Krankheiten für
Menschen und Vieh die erforderlichen Maaßregeln zu ergreifen.
Im Verhältnisse von einem Vereinslande zu dem andern dürfen