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122 Anlage 2. Der Zollvereiniguugsvertrag vom 8. Juli 1867.
Tiederlagen oder Privatlägern unmittelbar folgt, von jeder inneren
Steuer befreitbleibt.
Diese Bestimmung gilt auch da, wo die Erhebung einer inneren
Tuekränketeuen für Rechnung von Kommunen oder Korporationen
tattfindet.
Ausländische Erzeugnisse, welche beim Eingange zollfrei, oder
mit einer Abgabe von nicht mehr als 15 Gr. — 52½ Kr. — be-
legt sind, unterliegen den nachstehend unter Nr. II. getroffenen Be-
stimmungen.
II. Hinsichtlich der inländischen und vereinsländischen Er-
zeugnisse.
8. 1.
Von den innerhalb des Vereins erzeugten Gegenständen, welche
nur durch einen Vereinsstaat transitiren, um entweder in einen
anderen Vereinsstaat oder tach dem Auslande geführt zu werden,
dürfen innere Steuern weder für Rechnung des Staates, noch für
Rechnung von Kommunen oder Korporationen erhoben werven.
§. 2.
Jedem der vertragenden Theile bleibt es zwar freigestellt, die
auf der Hervorbringung, der Zübereitung oder dem Verbrauche von
e
Erzeugnissen ruhenden inneren Steuern beizubehalten, zu verändern
oder aufzuheben, sowie neue Steuern dieser Art einzufuͤhren, jedoch
sollen dergleichen Abgaben für jetzt nur auf folgende inländische und
gleichnamige vereinslänoische Erzeugnisse, als: Branntwein, Bier,
ssig. Malz, Wein, Most, Cider (Obstwein), und andere
Mühiensabril, desgleichen Backwaaren, Fleisch, Fleischwaaren und
Fett gelegt werden dürfen.
Für Branntwein, Bier und Wein sollen die folgenden Sätze
als das höchste Maaß betrachtet werden, bis Iu welchem in den
Vereinsstaaten eine Besteuerung der genannten Erzeugnisse für Rech-
nung des Staates soll stattfinden können, nämlich:
a) für Branntwein 10 Rthlr. von der Ohm zu 120 Quart
Preußisch und bei einer Alkoholstärke von 50 Prozent nach
ralles;:
b) für Bier 1 Rthlr. 15 Sgr. von der Ohm zu 120 Quart
Preußisch;
c) für Wein, und zwar:
aa) wenn die Abgabe nach dem Werthe des Weines erhoben
wird, 1½ Rthlr. vom Zollzentner (5 Rthlr. von der
Ohm zu 120 Quart Preußisch);
bb) wenn die Abgabe ohne Rücksicht auf den Werth des Weines
erhoben wird, 25 Gr. vom Zollzentner (2 Rthlr. 23½ Gr.
von der Ohm zu 120 Quart Preußisch)