Full text: Heft 1. Die Verfassungen des Norddeutschen Bundes vom 17. April 1867 und des Deutschen Reiches vom 16. April 1871.

Anlage 2. Der Zollvereinigungsvertrag vom 8. Juli 1867. 123 
  
c) wenn die Abgabe nach einer Klassifikation der Weinberge 
erhoben wird, ist die Beschränkung derselben auf ein 
Z Maximum nicht für erforderlich erachtet worden. 
Auch für die anderen, einer inneren Steuer unterworfenen Er- 
zeugnisse werlden, soweit nöthig, bestimmte Sätze festgesetzt werden, S. s8 
deren Betrag bei Abmessung der Steuer nicht überschritten werden soll. 
§. 3. 
Bei allen Abgaben, welche in dem Bereiche der Vereinsländer 
nach der Bestimmung im §. 2. zur Erhebung kommen, wird eine 
gegenseitige Gleichmäßigkeit der Behandlung dergestalt stattfinden, 
daß das Erzengniß eines anderen Vereinsstaates unter keinem Vor- 
wande höher oder in einer lästigeren Weise, als das inländische 
oder als das Erzeugniß der übrigen Vereinsstaaten, besteuert werden 
darf. In Gemäßheit dieses Grundsatzes wird Folgendes festgesetzt: 
a) Vereinsstaaten, welche von einem inländiß en Erzeugnisse 
keine innere Steuer erheben, dürfen auch das gleiche vereins- 
ländische Erzeugniß nicht besteuern; 
b) wo innere Steuern nach dem Werthe der Waare erfoben 
werden, sind nicht nur die nämlichen Erhebungssätze auf das 
inländische, wie auf das vereinsländische Erzeugniß gleich- 
mäßig in Anwendung zu bringen, sondern es darf auch bei 
Feststellung des zu besteuernden Werthes das inländische Er- 
zeugniß nicht vor dem vereinsländischen begünstigt werden; 
) diejenigen Staaten, in welchen innere Steuern von einem 
Konsumtionsgegenstande bei dem Kaufe oder Verkaufe oder 
bei der Verscheung desselben erhoben werden, dürfen diese 
Steuern von den aus anderen Vereinsstaaten herrührenden 
Erzeugnissen der nämlichen Gattung nur in gleicher Weise 
fordern; 
d) diejenigen Staaten, welche innere Steuern auf die Hervor- 
bringung oder Zubereitung eines Honsumtionsgegenstandes 
elegt haben, können den gesetzlichen Betrag derselben bei der 
infuhr des Gegenstandes aus anderen Vereinsstaaten voll 
erheben lassen; 
e) im Norddeutschen Bunde wird von dem in den übrigen Ver- 
einsstaaten erzeugten Wein und Traubenmost eine Uebergangs- 
abgabe nicht erhoben werden. 
ine solche Abgabe wird auch von denjenigen Vereinsstaaten 
nicht erhoben werden, welche etwa während der Dauer dieses 
Vertrages die Hervorbringung von Wein einer inneren Steuer 
unterwerfen möchten;: 
1) soweit zwischen mehreren Vereinsstaaten eine Vereinigung zu 
leichen Steuereinrichtungen besteht, werden diese Staaten in 
nsehung der Befugniß, die betreffenden Steuern gleichmäßig 
auch von vereinsländischen Erzeugnissen zu erheben, als ein 
Ganzes betrachtet 
 
	        
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