Full text: Heft 1. Die Verfassungen des Norddeutschen Bundes vom 17. April 1867 und des Deutschen Reiches vom 16. April 1871.

124 Anlage 2. Der Zollvereinigungsvertrag vom 8. Juli 1867. 
8. 4. 
Diejenigen Staaten, welche eine innere Steuer auf den Kauf 
oder Becka. die Verzehrung, die Hervorbringung oder die Zu- 
bereitung eines Konsumtionsgegenstandes gelegt haben, können, bei 
S. 80. der Auchuhr des Gegenstandes nach|anderen Vereinsstaaten, diese 
Steuer unerhoben lassen, beziehungsweise den gesetzlichen Betrag 
derselben ganz oder theilweise zurückerstatten. 
Wegen usübung dieser Befugniß ist Folgendes verabredet 
worden: 
a) Eine Zurückerstattung soll überhaupt nur insoweit stattfinden 
dürfen, als in dem betreffenden Staate bei der Ausfuhr des 
nämlichen Erzeugnisses nach dem Vereinsauslande eine Steuer- 
vergütung gewähm wird, und auch nur höchstens bis zum 
Betrage der letzteren. 
b) Die eresfenden Vereinsregierungen werden ihr besonderes 
Augenmerk darauf richten, daß in keinem Falle mehr, als der 
wirklich bezahlte Steuerbetrag erstattet werde, und diese Ver- 
gütung nicht die Natur und Wirkung einer Ausfuhrprämie 
erhalte. 
T) Die Entlastung von der Verbindlichkeit zur Steuerzahlung 
soll nicht eher eintreten, beziehungsweise die Zurückerstattung 
der Steuer nicht eher geleistet werden, als bis der Eingang 
der besteuerten Erzeugnisse in dem angrenzenden Vereinsstaate, 
oder beziehungsweise in dem Lande des Bestimmungsortes auf 
die unter den betreffenden Vereinsstaaten verabredete Weise 
nachgewiesen worden sein wird. 
d) Die innere Steuer von dem zur Essigbereitung verwendeten 
Branntwein wird nicht erlassen und, abgesehen von dem Falle 
der Ausfuhr des Essigs nach dem Auslande, nicht erstattet 
werden. 
  
  
g. ö. 
Welche, dem dermaligen Stande der Gesetzgebung in den Ver- 
einsstaaten entsprechende Beträge nach den Bestimmungen der 88. 3. 
und 4. zur Erhebung kommen und beziehungsweise zurückerstattet 
werden können, ist besonders verabredet worden. Treten späterhin 
irgendwo Veränderungen in den für die inneren Erzeugnisse zur 
Zeit bestehenden Steuersätzen ein, so wird die betreffende Regierung 
dem Bundesrathe des Zollvereins (Artikel 8.) davon Miezeilung 
machen, und hiermit den Nachweis verbinden, daß die Steuerbeträge, 
welche, in Folge der eingetretenen oder beabsichtigten Veränderung, 
von den vereinsländischen Erzeugnissen erhoben, und bei der Ausfuh 
der besteuerten Gegenstände vergütet werden sollen, den vereinbarten 
Grundsätzen "nesprechend bemessen seien. 
Wo die Uebergangsabgabe von Bier nach dem Gewichte er- 
hoben wird, bleibt der Zollzentner Maaßstab der Erhebung. 
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