Anlage 2. Der Zollvereinigungsvertrag vom 8. Juli 1867. 125
8. 6.
Die Eeifebun der inneren Steuern von den damit betroffenen
vereinsländischen Gegenständen soll in der Regel in dem Lande des
Bestimmungsortes stattfinden, insofern solche nicht, nach besonderen
Vereinbarungen, entweder durch gemeinschaftliche Hebestellen an den
Binnengrenzen, oder im Lande der Versendung für Rechnung des
abgabeberechtigten Staates erfolgt. Auch sollen die zur Sicherung
der Steuererhebung erforderlichen Anordnungen, soweit sie die bei
der Verssendung aus einem Vereinsstaate in den anderen einzuhal= S. 20.
tenden Straßen und Kontrolen betreffen, auf eine den Verkehr mög-
lichst wenig beschränkende Weise und nur nach gegenseitiger Verab-
redung, auch, dafern bei dem Transporte ein dritter Vereinsstaat
berührt wird, nur unter Zustimmung des letzteren getroffen werden.
Wo innere Steuern nach dem Werthe des Gegenstandes er-
hoben werden, wird, in Absicht der aus anderen Vereinsstaaten
übergehenden Erzeugnisse, auf Kontroleinrichtungen Bedacht genom-
men werden, nach welchen die Ermittelung des Werthes in der
Regel erst im Bestimmungsorte, mit Vermeidung zeitraubender und
den Verkehr belästigender Untersuchungen an den Binnengrenzen
oder auf dem Wege zwischen dem Versendungs= und Bestimmungs-
orte, eintritt.
§. 7
Die Erhebung von Abgaben für Rechnung von Kommunen
oder Korporationen, sei es n Zuschläge zu den Staatssteuern
oder für sich bestehend, soll nur für Gegenstände, die zur örtlichen
Konsumtion bestimmt sind, bewilligt werden und es soll dabei der
im §. 3. dieses Artikels ausgesprochene allgemeine Grundsatz wegen
egenseitiger Gleichmäßigkeit der Behandlung der Erzeugnisse anderer
brremefen. ebenso wie bei den Staatssteuern in Anwendung
ommen.
Zu den zur örtlichen Konsumtion bestimmten Gegenständen,
von welchen hiernach die Erhebung einer Abgabe für Rechnung von
Kommunen oder Korporationen allein soll stattfinden dürfen, sind
allgemein zu rechnen: Bier, Essig, Malz, Cider (Obstwein) und
die der Mahl= und Schlachtstener unterliegenden Erzeugnisse, ferner
Brennmaterialien, Marktviktualien und Fourage.
Vom Weine soll die Erhebung einer Abgabe der vorgedachten
Art auch ferner nur in denjenigen Theilen des Vereins zulässig sein,
welche zu den eigentlichen Weinländern gehören.
Soweit in einzelnen Orten der zum Zollvereine gchörigen
Staaten die Erhebung einer Abgabe von Branntwein für Rechnung
von Kommunen oder Korporationen gegenwärtig stattfindet, oder nach
der bestehenden Ge ersgebung nicht versagt werden kann, wird es
dabei ausnahmsweise bewenden.
Es sollen aber die für Nechnung von Kommunen oder Korpo-=
rationen zur Erhebung kommenden Abgaben von Wein und Brannt-