Full text: Heft 1. Die Verfassungen des Norddeutschen Bundes vom 17. April 1867 und des Deutschen Reiches vom 16. April 1871.

Anlage 2. Der Zollvereinigungsvertrag vom 8. Juli 1867. 125 
8. 6. 
Die Eeifebun der inneren Steuern von den damit betroffenen 
vereinsländischen Gegenständen soll in der Regel in dem Lande des 
Bestimmungsortes stattfinden, insofern solche nicht, nach besonderen 
Vereinbarungen, entweder durch gemeinschaftliche Hebestellen an den 
Binnengrenzen, oder im Lande der Versendung für Rechnung des 
abgabeberechtigten Staates erfolgt. Auch sollen die zur Sicherung 
der Steuererhebung erforderlichen Anordnungen, soweit sie die bei 
der Verssendung aus einem Vereinsstaate in den anderen einzuhal= S. 20. 
tenden Straßen und Kontrolen betreffen, auf eine den Verkehr mög- 
lichst wenig beschränkende Weise und nur nach gegenseitiger Verab- 
redung, auch, dafern bei dem Transporte ein dritter Vereinsstaat 
berührt wird, nur unter Zustimmung des letzteren getroffen werden. 
Wo innere Steuern nach dem Werthe des Gegenstandes er- 
hoben werden, wird, in Absicht der aus anderen Vereinsstaaten 
übergehenden Erzeugnisse, auf Kontroleinrichtungen Bedacht genom- 
men werden, nach welchen die Ermittelung des Werthes in der 
Regel erst im Bestimmungsorte, mit Vermeidung zeitraubender und 
den Verkehr belästigender Untersuchungen an den Binnengrenzen 
oder auf dem Wege zwischen dem Versendungs= und Bestimmungs- 
orte, eintritt. 
§. 7 
Die Erhebung von Abgaben für Rechnung von Kommunen 
oder Korporationen, sei es n Zuschläge zu den Staatssteuern 
  
oder für sich bestehend, soll nur für Gegenstände, die zur örtlichen 
Konsumtion bestimmt sind, bewilligt werden und es soll dabei der 
im §. 3. dieses Artikels ausgesprochene allgemeine Grundsatz wegen 
egenseitiger Gleichmäßigkeit der Behandlung der Erzeugnisse anderer 
brremefen. ebenso wie bei den Staatssteuern in Anwendung 
ommen. 
Zu den zur örtlichen Konsumtion bestimmten Gegenständen, 
von welchen hiernach die Erhebung einer Abgabe für Rechnung von 
Kommunen oder Korporationen allein soll stattfinden dürfen, sind 
allgemein zu rechnen: Bier, Essig, Malz, Cider (Obstwein) und 
die der Mahl= und Schlachtstener unterliegenden Erzeugnisse, ferner 
Brennmaterialien, Marktviktualien und Fourage. 
Vom Weine soll die Erhebung einer Abgabe der vorgedachten 
Art auch ferner nur in denjenigen Theilen des Vereins zulässig sein, 
welche zu den eigentlichen Weinländern gehören. 
Soweit in einzelnen Orten der zum Zollvereine gchörigen 
Staaten die Erhebung einer Abgabe von Branntwein für Rechnung 
von Kommunen oder Korporationen gegenwärtig stattfindet, oder nach 
der bestehenden Ge ersgebung nicht versagt werden kann, wird es 
dabei ausnahmsweise bewenden. 
Es sollen aber die für Nechnung von Kommunen oder Korpo-= 
rationen zur Erhebung kommenden Abgaben von Wein und Brannt-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.