Full text: Heft 1. Die Verfassungen des Norddeutschen Bundes vom 17. April 1867 und des Deutschen Reiches vom 16. April 1871.

Anlage 2. Der Zollvereinigungsvertrag vom 8. Juli 1867. 129 
  
Ausschüsse ist für jede Session des Bundesrathes resp. mit jedem 
Jahre zu ernenern, wobei die ausscheidenden Mitglieder wieder 
wählbar 7 Den Ausschüssen werden die zu ihren Arbeiten 
nöthigen Beamten zur Verfügung gestellt. 
S. 4. 
Jedes Mitglied des Bundesrathes hat das Recht, im Zoll- 
parlament zu erscheinen, und muß daselbst auf Verlangen jederzeit 
gehört werden, um die Ansichten seiner Negierung zu vertreten, auch 
dann, wenn dieselben von der Majorität des Bundesrathes nicht 
adoptirt worden sind. Niemand kann gleichzeitig Mitglied des 
Bundesrathes und des Zollparlaments sein. 
§. 5. 
Dem Präsidium liegt es ob, den Mitgliedern des Bundesrathes 
den üblichen diplomatischen Schutz zu gewähren. 
§. 6. S. 94 
Das Präsidium Aatt der Krone Preußen zu, welche in Aus- 
übung desselben berechtigt ist, im Namen der vertragenden Theile 
Handels= und Schiffahrtsverträge mit fremden Staaten einzugehen. 
Zum Abschluß dieser Verträge, durch welche die Bestimmungen 
des gegenwärtigen Vertragzes in keiner Art verletzt werden dürfen, 
ist die Zustimmung des Bundesrathes und zu ihrer Gültigkeit die 
Genehmigung des Zollparlaments ersorderlich 
§. 7. 
Dem Präsidium steht es zu, den Bundesrath zu berufen, zu 
eröffnen, zu vertagen und zu shließen. 
S. 8. 
Die Berufung des Bundesrathes findet alljährlich statt. Das 
Zollparlament kann nicht ohne den Bundesrath berufen werden. 
§. 9. 
Die Berufung des Bundesrathes muß erfolgen, sobald sie von 
einem Drittel der Stimmenzahl verlangt wird. 
8. 10. 
Der Vorsitz im Bundesrathe und die Leitung der Geschäfte 
steht dem dazu designirten Vertreter Preußens zu. 
Derselbe kann sich in Leitung der Geschäfte durch jedes andere 
Mitglied des Bundesrathes vermöge schriftlicher Substitution ver- 
treten lassen. 8 
. 11. 
Das Präsidium hat die erforderlichen Vorlagen nach Maaßgabe 
Deutsche Staatsgrundgesetze. I. 6. Aufl. G. A. 9 
 
	        
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