Anlage 2. Der Zollvereinigungsvertrag vom 8. Juli 1867. 129
Ausschüsse ist für jede Session des Bundesrathes resp. mit jedem
Jahre zu ernenern, wobei die ausscheidenden Mitglieder wieder
wählbar 7 Den Ausschüssen werden die zu ihren Arbeiten
nöthigen Beamten zur Verfügung gestellt.
S. 4.
Jedes Mitglied des Bundesrathes hat das Recht, im Zoll-
parlament zu erscheinen, und muß daselbst auf Verlangen jederzeit
gehört werden, um die Ansichten seiner Negierung zu vertreten, auch
dann, wenn dieselben von der Majorität des Bundesrathes nicht
adoptirt worden sind. Niemand kann gleichzeitig Mitglied des
Bundesrathes und des Zollparlaments sein.
§. 5.
Dem Präsidium liegt es ob, den Mitgliedern des Bundesrathes
den üblichen diplomatischen Schutz zu gewähren.
§. 6. S. 94
Das Präsidium Aatt der Krone Preußen zu, welche in Aus-
übung desselben berechtigt ist, im Namen der vertragenden Theile
Handels= und Schiffahrtsverträge mit fremden Staaten einzugehen.
Zum Abschluß dieser Verträge, durch welche die Bestimmungen
des gegenwärtigen Vertragzes in keiner Art verletzt werden dürfen,
ist die Zustimmung des Bundesrathes und zu ihrer Gültigkeit die
Genehmigung des Zollparlaments ersorderlich
§. 7.
Dem Präsidium steht es zu, den Bundesrath zu berufen, zu
eröffnen, zu vertagen und zu shließen.
S. 8.
Die Berufung des Bundesrathes findet alljährlich statt. Das
Zollparlament kann nicht ohne den Bundesrath berufen werden.
§. 9.
Die Berufung des Bundesrathes muß erfolgen, sobald sie von
einem Drittel der Stimmenzahl verlangt wird.
8. 10.
Der Vorsitz im Bundesrathe und die Leitung der Geschäfte
steht dem dazu designirten Vertreter Preußens zu.
Derselbe kann sich in Leitung der Geschäfte durch jedes andere
Mitglied des Bundesrathes vermöge schriftlicher Substitution ver-
treten lassen. 8
. 11.
Das Präsidium hat die erforderlichen Vorlagen nach Maaßgabe
Deutsche Staatsgrundgesetze. I. 6. Aufl. G. A. 9