Full text: Heft 1. Die Verfassungen des Norddeutschen Bundes vom 17. April 1867 und des Deutschen Reiches vom 16. April 1871.

Anlage 2. Der Zollvereinigungsvertrag vom 8. Juli 1867. 135 
  
Reichsständen, oder an Kommunen oder einzelne Privatberechtigte 
für eingezogene Zollrechte oder für aufgehobene Befreiungen gezahlt 
werden müssen. 
Dagegen bleibt es einem jeden Staate unbenommen, einzelne 
Gegenstände auf Freipässe ohne Abgabenentrichtung ein= oder aus- 
sehen zu lassen. Dergleichen Gegenstände werden jedoch zollgesetz- 
ich behandelt, und in Freiregistern, mit denen es wie mit den 
übrigen Zollregistern zu halten ist, notirt, und die Abgaben, welche 
davon zu erheben gewesen wären, kommen bei der demnächstigen 
Revenüenausgleichung demjenigen Staate, von welchem die Frei- 
pässe ausgegangen sind, in Abrechnung. 
  
Artikel 16. 
In Absicht der Erhebungs= und Verwaltungskosten für die 
Eingangs= und Ausgangsabgaben kommen folgende Grundsätze zur 
Anwendung: 
1) Man wird, so weit nicht ausnahmsweise etwas Anderes ver- 
abredet ist, keine Gemeinschaft dabei eintreten lassen, vielmehr 
übernimmt jede Regierung alle in ihrem Gebiete vorkommen- 
den Erhebungs= und Verwaltungslkosten, es mögen diese durch S. 100 
die Einrichtung und Unterhaltung der Haupt= und Neben- 
Zollämter, der inneren Steuerämter, Hallämter und Tachse, 
und der Zolldirektionen, oder durch den Unterhalt des dabei 
anzestectten Personals und durch die dem letzteren zu be- 
willigenden Pensionen, oder endlich aus irgend einem anderen 
Bedürfnisse der Zollverwaltung entstehen. 
2) Hinsichtlich desjenigen Theils des Bedarfs aber, welcher an 
den gegen das Ausland gelegenen Grenzen und innerhalb des 
dazu gehörigen Grenzbezirks für die Zoll-Erhebungs= und 
Aufsichts= oder Kontrol-Behörden und Zollschutzwachen erfor- 
derlich ist, wird man sich über Pauschsummen vereinigen, 
welche von der jährlich aufkommenden und der Gemeinschaft 
zu berechnenden Brutto-Einnahme an Zollgefällen nach der 
im Ariikel 11. getroffenen Vereinbarung in Abzug gebracht 
werden. 
3) Bei dieser Ausmittelung des Bedarfs soll da, wo die Per- 
eption privativer Abgaben mit der Zollerhebung verbunden 
ist, von den Gehältern und Amtsbedürfnissen der Zollbeamten 
nur derjenige Theil in Anrechnung kommen, welcher dem Ver- 
hältnisse ihrer Geschäfte für den Zolldienst zu ihren Amts- 
eschäften überhaupt entspricht. 
4) Man wird auch ferner darauf bedacht sein, durch Feststellung 
allgemeiner Normen die Besoldungsverhältnisse der Beamten 
bei den Zoll-Erhebungs= und Ksssschtbesirden ingleichen bei 
den Hoolddirektionen in gsichste Uebereinstimmung # bringen. 
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Die Vereinsstaaten machen sich verbindlich, für die Diensttreue
	        
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