Anlage 2. Der Zollvereinigungsvertrag vom 8. Juli 1867. 135
Reichsständen, oder an Kommunen oder einzelne Privatberechtigte
für eingezogene Zollrechte oder für aufgehobene Befreiungen gezahlt
werden müssen.
Dagegen bleibt es einem jeden Staate unbenommen, einzelne
Gegenstände auf Freipässe ohne Abgabenentrichtung ein= oder aus-
sehen zu lassen. Dergleichen Gegenstände werden jedoch zollgesetz-
ich behandelt, und in Freiregistern, mit denen es wie mit den
übrigen Zollregistern zu halten ist, notirt, und die Abgaben, welche
davon zu erheben gewesen wären, kommen bei der demnächstigen
Revenüenausgleichung demjenigen Staate, von welchem die Frei-
pässe ausgegangen sind, in Abrechnung.
Artikel 16.
In Absicht der Erhebungs= und Verwaltungskosten für die
Eingangs= und Ausgangsabgaben kommen folgende Grundsätze zur
Anwendung:
1) Man wird, so weit nicht ausnahmsweise etwas Anderes ver-
abredet ist, keine Gemeinschaft dabei eintreten lassen, vielmehr
übernimmt jede Regierung alle in ihrem Gebiete vorkommen-
den Erhebungs= und Verwaltungslkosten, es mögen diese durch S. 100
die Einrichtung und Unterhaltung der Haupt= und Neben-
Zollämter, der inneren Steuerämter, Hallämter und Tachse,
und der Zolldirektionen, oder durch den Unterhalt des dabei
anzestectten Personals und durch die dem letzteren zu be-
willigenden Pensionen, oder endlich aus irgend einem anderen
Bedürfnisse der Zollverwaltung entstehen.
2) Hinsichtlich desjenigen Theils des Bedarfs aber, welcher an
den gegen das Ausland gelegenen Grenzen und innerhalb des
dazu gehörigen Grenzbezirks für die Zoll-Erhebungs= und
Aufsichts= oder Kontrol-Behörden und Zollschutzwachen erfor-
derlich ist, wird man sich über Pauschsummen vereinigen,
welche von der jährlich aufkommenden und der Gemeinschaft
zu berechnenden Brutto-Einnahme an Zollgefällen nach der
im Ariikel 11. getroffenen Vereinbarung in Abzug gebracht
werden.
3) Bei dieser Ausmittelung des Bedarfs soll da, wo die Per-
eption privativer Abgaben mit der Zollerhebung verbunden
ist, von den Gehältern und Amtsbedürfnissen der Zollbeamten
nur derjenige Theil in Anrechnung kommen, welcher dem Ver-
hältnisse ihrer Geschäfte für den Zolldienst zu ihren Amts-
eschäften überhaupt entspricht.
4) Man wird auch ferner darauf bedacht sein, durch Feststellung
allgemeiner Normen die Besoldungsverhältnisse der Beamten
bei den Zoll-Erhebungs= und Ksssschtbesirden ingleichen bei
den Hoolddirektionen in gsichste Uebereinstimmung # bringen.
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Die Vereinsstaaten machen sich verbindlich, für die Diensttreue