Anlage 2. Der Zollvereinigungsvertrag vom 8. Juli 1867. 137
mhlung von Seiten des oder derjenigen Theile, bei denen eine
Mehreinnahme stattgefunden hat, auszugleichen. Herauszahlungen,
welche auf Grund der Abrechnung über die Rübenzuckersteuer für
die vier Monate vom 1. September bis letzten Dezember zu leisten
sind, werden am 1. September des folgenden Jahres fällig.
Damit diejenigen der vertragenden Theile, welche in den Fall
kommen, Herauszahlungen zur Ausgleichung ihrer Mindereinnahmen
von den Kassen anderer Regierungen zu empfangen, jedesmal sobald
wie möglich zu ihrem Guthaben gelangen, wird von dem Ausschuß
gleichzeitig mit jeder vierteljährlichen Abrechnung ein Vertheilungs-
plan entworfen, worin die Geldbeträge, welche einzelne der ver-
tragenden Theile zu dem angegebenen Zwecke aus den Kassen eines
anderen zu empfangen haben, in runden Summen ausgeworfen und
die Kassen, von denen die Zahlung zu leisten ist, bezeichnet werden.
Nach diesem Vertheilungsplane, welcher zugleich mit der jedes-
maligen Abrechnung an die Central-Finanzstellen gelangt, wird
verfahren und das Erforderliche zu dessen Ausführung veranlaßt,
insofern nicht etwa gegen denselben erhebliche Anstände obwalten,
in welchem Falle diese dem Bundesrathe unverzüglich mitzutheilen
sind. Wegen Forderungen, welche mit der Zollabrechnung nicht in
Verbindung stehen, werden die herauszuzahlenden Beträge nicht
zurückgehalten werden.
ei der Uebersendung des erwähnten Vertheilungsplans wird
der Ausschuß angeben, inwiefern bei dessen Entwerfung nach den
bereits zum Voraus geäußerten Wünschen der vertragenden Theile
verfahren worden ist, und Comit deren ausdrückliche : iligung der
desfallsigen Vorschläge mit Bestimmtheit angenommen werden kann.
Die definitiven Hahresabrechnungen legt der Ausschuß mit seinen S. 102
Bemerkungen dem Bundesrathe zur Beschlußnahme vor.
Artikel 18.
Das Begnadigungs= und Strafverwandlungsrecht bleibt jedem
Vereinsstaate in seinem Gebiete vorbehalten. Auf Verlangen werden
periodische Uebersichten der erfolgten Straferlasse dem Bundesrathe
des Zollvereins mitgetheilt werden.
Artikel 19.
Die Erhebung und Verwaltung der gemeinschaftlichen Abgaben
(Artikel 10.) bleibt jedem Vereinsstaate, jeweit derselbe sie bisher
ausgeübt hat, innerhalb seines Gebietes überlassen.
Es werden daher in jedem dieser Staaten bei den Lokal= und
Bezirksstellen für die Erhebung und Aufsicht, welche nach der hier-
über getroffenen besonderen Uebereinkunft nach gleichförmigen Be-
stimmungen angeordnet, besetzt und instruirt werden sollen, die Be-
amten und Diener auch ferner von der Landesregierung ernannt.
In jedem dieser Vereinsstaaten, mit Ausnahme des Thüringischen