Full text: Heft 1. Die Verfassungen des Norddeutschen Bundes vom 17. April 1867 und des Deutschen Reiches vom 16. April 1871.

S. 103. 
138 Anlage 2. Der Zollvereinigungsvertrag vom 8. Juli 1867. 
  
Vereinsgebietes, wird die Leitung des Dienstes der Lokal= und Be- 
zirksbehörden, sowie die Vollziehung der gemeinschaftlichen Zollgesetze 
überhaupt, einer, oder, wo sich das Bedürfniß hierzu zeigt, mehreren 
Zolldirektionen übertragen, welche dem einschlägigen Ministerium 
des betreffenden Staates untergeordnet sind. Die Bildung der 
Zolldirektionen und die Einrichtung ihres Geschäftsganges bleibt 
den einzelnen Staatsregierungen überlassen; der Wirkungskreis der- 
selben aber kann, insoweit er nicht schon durch gegenwärtigen Ver- 
trag und die gemeinschaftlichen Zollgesetze bestimmt ist, durch eine 
vom Bundesrathe des Zollvereins festzustellende Instruktion be- 
zeichnet werden. 
In dem Thüringischen Vereinsgebiete vertritt der Pemeinschast= 
liche Generalinspektor in den Berührungen mit dem Bundesrathe 
und mit den Zollbehörden der anderen Vereinsstaaten die Stelle 
einer Zolldirektion. 
Artikel 20. 
Für Einhaltung des gesetzlichen Verfahrens bei der Erhebung 
und Verwaltung der gemeinschaftlichen Abgaben hat das Präsidium 
Sorge zu tragen. 
Es ordnet zu diesem Zwecke, nach Vernehmung des Ausschusses 
des Bundesrathes für Zoll= und Steuerwesen (Artikel 8. 3.). 
den Haupt-Zollämtern sowohl an den Grenzen als im Innern 
Haupt-Steuerämtern mit Niederlagen), und den Direktivbehörden 
Vereinsbeamte bei. 
Die den Hauptämtern beigeordneten Kontroleure haben von 
allen Geschäften derselben und der Nebenämter in Beziehung auf 
die Grenzbewachung und das Verfahren bei der Zoll= und Steuer- 
erhebung Kenntniß zu nehmen und auf Einhaltung eines gesetzlichen 
Verfahrens, ingleichen auf die Abstellung etwaiger Mängel einzu- 
wirken, übrigens sich jeder eigenen Verfügung zu enthalten. Ihre 
dienstliche Stellung und ihre Befugnisse werden durch eine Instruk- 
tion geregelt. . 
Die den Direktivbehörden beigeordneten Bevollmächtigten haben 
sich von allen vorkommenden Verwaltungsgeschäften, *8 sich auf 
die, durch den gegenwärtigen Vertrag eingegangene Gemeinschaft 
beziehen, vollständige Kenntniß zu wenschesh- 
Ihr Geschäftsverhältniß ist durch eine besondere Instruktion 
näher bestimmt, als deren Grundlage die unbeschränkte Offenheit 
von Seiten der Verwaltung, bei welcher die Bevollmächtigten fun- 
giren, in Bezug auf alle Gegenstände der gemeinschaftlichen Ver- 
waltung, und die Erleichterung jedes Mittels, durch welches sie sich 
die Information hierüber verschaffen können, angenommen ist, 
während andererseits ihre Sorgfalt nicht minder aufrichtig dahin 
erichtet sein soll, eintretende Anstände und Meinungsverif ieden- 
heiten auf eine dem gemeinsamen Zwecke und dem Verhältnisse ver- 
bündeter Staaten endsprechende Weise zu erledigen.
	        
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