S. 106.
S. 107.
142. Anlage 2. Der Zollvereinigungsvertrag vom 8. Juli 1867.
Er soll alsbald zur Ratifikation der vertragenden Theile vor-
gelegt und die Auswechselung der Ratifikations-Urkunden spätestens
am 31. Oktober des laufenden Jahres in Berlin bewirkt werden.
So geschehen Berlin, den 8. Juli 1867.
v. Pommer Esche. v. Philipsborn. Delbrück. Weber.
(L. S.) « (L.s.)
(L.s.) (I-.s.)
Gerbig. v. Thümmel. v. Spitzemberg. Riecke.
* !2 (L. S.) (L. S.) (L. S.)
Mathy. Ewald. Thon. v. Liebe.
(L. 8.) (L. S.) (L. 8S.) (L. S.)
Die Ratifikations-Urkunden des vorstehenden Vertrages sind zu
Berlin ausgewechselt worden.
Schluß-Protokoll.
Verhandelt Berlin, den 8. Juli 1867.
Die Uunerzeichneten vereinigten sich heute, um den in Vollmacht
ihrer Hohen Kommittenten vereinbarten Vertrag über die Fortdauer
des Zoll= und Handelsvereins nach nochmaliger gemeinschaftlicher
Durchlesung zu unterzeichnen, bei welcher Gelegenheit noch folgende,
der Schlußverhandlung vorbehaltene Erklärungen, Verabredungen
und erläuternde Bemerkungen in gegenwärtiges Schluß-Protokoll
niedergelegt wurden.
I. Zum Artikel 1. des Vertrages.
1. Die Verabredung, welche im Artikel 1. des Vertrages über
die Wirksamkeit der dalenen enannten Verträge getroffen ist, soll
auch auf diejenigen näheren Bestimmungen und Abreden, welche in
den zu jedem dieser Verträge gehörigen Protokollen enthalten sind,
sowie überhaupt auf alle in Folge der Zollvereinigungs-Verträge
#m Vollzuge derselben und zur weiteren inneren Ausbildung des
ereins Hetroffenen Vereinbarungen Anwendung finden.
2. Durch die Bestimmung in diesem Artikel wird der Berück-
sichtigung der in Schleswig-Holstein bestehenden besonderen Ver-
hältnisse bei der daselbst vorzunehmenden Zollorganisation nicht
vorgegriffen.
2. Zum Artikel 3. §. 7. des Vertrages.
Man ist übereingekommen, daß, als Ausnahme von dem bei
Ausführung der Vorshrist im 8. 43. des Zollgesetzes seither be-