Full text: Heft 1. Die Verfassungen des Norddeutschen Bundes vom 17. April 1867 und des Deutschen Reiches vom 16. April 1871.

Anlage 2. Der Zollvereinigungsvertrag vom 8. Juli 1867. 143 
  
solgten Grundsatze, Roheisen und altes Brucheisen, welches für 
Eisengießereien, Hammerwerke und Walzwerke zur Verarbeitung 
mit der Bestimmung eingeht, die daraus gefertigten Waaren in 
das Ausland auszuführen oder für den Bau von Seeschiffen zu 
verwenden, unter den in der Anlage A. näher bezeichneten Be- 
dingungen und Kontrolen auf Vereinsrechnung vollzrer abgelasen 
werden kann. 
3. Zum Artikel 4. des Vertrages. 
Man ist darüber einverstanden, daß die Bestimmung im Ar- 
tikel 4., indem sie die Fortdauer des in einzelnen Vereinsstaaten 
ur Zeit bestehenden Verbots der Einfuhr von Spielkarten aus- 
Hüüche, der Befugniß der Vereinsregierungen keinen Eintrag thut, 
wie von inländischen, so auch von den aus anderen Vereinssstaaten S. 108. 
oder aus dem Vereinsauslande eingehenden Spielkarten eine Stempel= 
abgabe zu erheben. Letztere wird von fremden Spielkarten mit 
keinem böheren Betrage erhoben werden, als von den im Lande 
der Erhebung verfertigten. 
Spielkarten, welche aus dem freien Verkehr eines Vereinsstaates 
nach einem Vereinsstaate, in welchem eine Stempelabgabe erhoben 
wird, zum Verbleib oder zum Durchgange versendet werden, unter- 
liegen der Uebergangsschein-Kontrole. 
4. Zum Artikel 5. Nr. II. 88§. 2. 3. 4. 5. und 7. des 
Vertrages. 
Die im Artikel 11. des Vertrages vom 16. Mai 1865. unter 
Nr. II. 88. 2. 3. 4. 5. und 7. enthaltenen, auf die innere Steuer 
vom Taback bezüglichen Verabredungen sind in den Vertrag vom 
heutigen Tage nur deshalb nicht übernommen worden, weil sie ihre 
Erledigung finden werden. sobald die im Artikel 3. §. 4. des Ver- 
trages vom heutigen Tage getroffene Bestimmung zur Ausführung 
gelangt sein wird. Sie bleiben daher bis zu diesem Zeitpunkte in 
voller Wirksamkeit. 
5. Zum Artikel 5. §. 5. des Vertrages. 
Eine Uebersicht der Steuersätze, welche in denjenigen Vereins- 
staaten, wo innere Steuern auf die Hervorbringung oder Zube- 
reitung gewisser Erzeugnisse gelegt sind, von den gaeichnamigen 
vereinsländischen Erzeugnissen erhoben oder bei der Ausfuhr solcher 
Erzeugnisse nach anderen Vereinsstaaten rückvergütet werden, ist 
unter B. beigefügt. 
6. Zum Artikel 6. des Vertrages. 
In Beziehung auf die schon bisher zum Zollverein gehörigen 
Staaten bleiben diejenigen Maordnungenhaufreht nerann gelh wef e 
rücksichtlich des erleichterten Verkehrs der ausgeschlossenen Landes- 
theile mit dem Hauptlande gegenwärtig bestehen.
	        
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