Anlage 2. Der Zollvereinigungsvertrag vom 8. Juli 1867. 143
solgten Grundsatze, Roheisen und altes Brucheisen, welches für
Eisengießereien, Hammerwerke und Walzwerke zur Verarbeitung
mit der Bestimmung eingeht, die daraus gefertigten Waaren in
das Ausland auszuführen oder für den Bau von Seeschiffen zu
verwenden, unter den in der Anlage A. näher bezeichneten Be-
dingungen und Kontrolen auf Vereinsrechnung vollzrer abgelasen
werden kann.
3. Zum Artikel 4. des Vertrages.
Man ist darüber einverstanden, daß die Bestimmung im Ar-
tikel 4., indem sie die Fortdauer des in einzelnen Vereinsstaaten
ur Zeit bestehenden Verbots der Einfuhr von Spielkarten aus-
Hüüche, der Befugniß der Vereinsregierungen keinen Eintrag thut,
wie von inländischen, so auch von den aus anderen Vereinssstaaten S. 108.
oder aus dem Vereinsauslande eingehenden Spielkarten eine Stempel=
abgabe zu erheben. Letztere wird von fremden Spielkarten mit
keinem böheren Betrage erhoben werden, als von den im Lande
der Erhebung verfertigten.
Spielkarten, welche aus dem freien Verkehr eines Vereinsstaates
nach einem Vereinsstaate, in welchem eine Stempelabgabe erhoben
wird, zum Verbleib oder zum Durchgange versendet werden, unter-
liegen der Uebergangsschein-Kontrole.
4. Zum Artikel 5. Nr. II. 88§. 2. 3. 4. 5. und 7. des
Vertrages.
Die im Artikel 11. des Vertrages vom 16. Mai 1865. unter
Nr. II. 88. 2. 3. 4. 5. und 7. enthaltenen, auf die innere Steuer
vom Taback bezüglichen Verabredungen sind in den Vertrag vom
heutigen Tage nur deshalb nicht übernommen worden, weil sie ihre
Erledigung finden werden. sobald die im Artikel 3. §. 4. des Ver-
trages vom heutigen Tage getroffene Bestimmung zur Ausführung
gelangt sein wird. Sie bleiben daher bis zu diesem Zeitpunkte in
voller Wirksamkeit.
5. Zum Artikel 5. §. 5. des Vertrages.
Eine Uebersicht der Steuersätze, welche in denjenigen Vereins-
staaten, wo innere Steuern auf die Hervorbringung oder Zube-
reitung gewisser Erzeugnisse gelegt sind, von den gaeichnamigen
vereinsländischen Erzeugnissen erhoben oder bei der Ausfuhr solcher
Erzeugnisse nach anderen Vereinsstaaten rückvergütet werden, ist
unter B. beigefügt.
6. Zum Artikel 6. des Vertrages.
In Beziehung auf die schon bisher zum Zollverein gehörigen
Staaten bleiben diejenigen Maordnungenhaufreht nerann gelh wef e
rücksichtlich des erleichterten Verkehrs der ausgeschlossenen Landes-
theile mit dem Hauptlande gegenwärtig bestehen.