Full text: Heft 1. Die Verfassungen des Norddeutschen Bundes vom 17. April 1867 und des Deutschen Reiches vom 16. April 1871.

152 Anlage 3. Die Uebergänge zw. p. Verf. des Norddentschen Bundes rc. 
III. Das Gesetz, betreffend die B des 
" lrerhen 7 Belafraß 2- dentfhe 
Unter dem 21. März 1871 legte im Namen des Kaisers der 
Reichskanzler dem Reichstage den „Entwurf eines Gesetzes, betreffend 
die Verfassung des Deutschen Reiches, nebst Motiven, wie solcher 
vom Bundesrathe beschlossen worden“, zur verfassungsmäßigen Be- 
schlußnahme vor. Sammlung sämmtlicher Drucksachen des Deutschen 
Reichstages. I. Session 1871. 4. 
Die kurzen Motive führen aus, die „Zerstreuung der Grund- 
lagen, auf welchen der politische Zustand Deutschlands beruhe“ in 
verschiedenen Urkunden, sei ein Uebelstand, die Zusammenfassung 
der in denselben enthaltenen Verfassungsbestimmungen in einem ein- 
zigen Dokument sei ein nicht zu verkennendes Bedürfniß. Auch sei 
die Terminologie Kaiser und Reich durchzuführen. „Die vorliegende 
Verfassung des Deutschen Reichs hat den Zweck, diesen formellen 
Mißständen abzuhelfen. Materielle Aenderungen des bestehenden Ver- 
fassungsrechts beabsichtigt sie nicht.“ Nur eine Bestimmung über die 
Bildung des Ausschusses für die auswärtigen Angelegenheiten sei neu. 
Die erste Beratung im Reichstage fand am 27. März, die 
zweite am 1., 3. und 4. April, die dritte am 14. April 1871 statt. 
(Vgl. Stenogr. Ber. I. Session 1871. I. S. 22. 94—109. 111—136. 
137—163. 221—223.) 
Das zustandegekommene Gesetz ist oben auf S. 3—71 zum 
Abdruck gebracht. 
  
IV. Text der Versailler Berträge. 
Es folgt nun der Wortlaut der oben sub A1—3 angegebenen 
Verträge.
	        
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