A. Vertrag mit Baden u. Hessen v. 15. November 1870. 159
Alle Gegenstände, welche im freien Verkehr eines Bundes-
staates befindlich sind, können in jeden anderen Bundesstaat ein-
geführt und dürfen in letzterem einer Abgabe nur insoweit unter-
worfen werden, als daselbst gleichartige inländische Erzeugnisse
einer inneren Steuer unterliegen.
Artikel 34.
Die Hansestädte Bremen und Hamburg mit einem dem Zweck
entsprechenden Bezirke ihres oder des umliegenden Gebietes bleiben
als Freihäfen außerhalb der gemeinschaftlichen Zollgrenze, bis sie
ihren Einschluß in dieselbe beantragen.
Artikel 35.
Der Bund ausschließlich hat die Gesetzgebung über das ge-
sammte Zollwesen, über die Bestenerung des im Bundesgebiete
gewonnenen Salzes und Tabacks, bereiteten Branntweins und
Bieres und aus Rüben oder anderen inländischen Erzengnissen dar-
gestellten Zuckers und Syrups, über den gegenseitigen Schutz der
in den einzelnen Bundesstaaten erhobenen Verbrauchsabgaben gegen
Hinterziehungen, sowie über die Maaßregeln, welche in den
Zollausschlüssen zur Sicherung der gemeinsamen Zollgrenze er-
forderlich sind.
In Baden bleibt die Besteuerung des inländischen Brannt-
weins und Bieres der Landesgesetzgebung vorbehalten. Die Bundes-
staaten werden jedoch ihr Bestreben darauf richten, eine Ueberein-
stimmung der Gesetzgebung über die Besteuerung auch dieser
Gegenstände herbeizuführen.
Artikel 36.
Die Erhebung und Verwaltung der Zölle und Verbrauchs-
steuern (Art. 35.) bleibt jedem Bundesstaate, soweit derselbe sie
bisher ausgeübt hat, innerhalb seines Gebietes überlassen.
Das Bundespräsidium überwacht die Einhaltung des gesetz= S. c36
lichen Verfahrens durch Bundesbeamte, welche es den Zoll= oder
Steuerämtern und den Direktivbehörden der einzelnen Staaten,
nach Vernehmung des Ausschusses des Bundesrathes für Zoll= und
Steuerwesen, beiordnet.
Die von diesen Beamten über Mängel bei der Ausführung
der gemeinschaftlichen Gesetzgebung (Art. 35.) gemachten Anzeigen
werden dem Bundesrathe zur Beschlußnahme vorgelegt.