160 Anlage 3. Die sog. Versailler Verträge.
Artikel 3714.
Bei der Beschlußnahme über die zur Ausführung der gemein-
schaftlichen Gesetzgebung (Art. 35.) dienenden Verwaltungsvor-
schriften und Einrichtungen giebt die Stimme des Präsidiums als-
dann den Ausschlag, wenn sie sich für Aufrechthaltung der be-
stehenden Vorschrift oder Einrichtung ausspricht.
Artikel 38.
Der Ertrag der Zölle und der anderen, in Artikel 35. be-
zeichneten Abgaben, letzterer soweit sie der Bundesgesetzgebung unter-
liegen, fließt in die Bundeskasse.
Dieser Ertrag besteht aus der gesammten von den Zöllen
und den übrigen Abgaben aufgekommenen Einnahme nach Abzug:
1) der auf Gesetzen oder allgemeinen Verwaltungsvorschriften
beruhenden Stenervergütungen und Ermäßigungen,
2) der Rückerstattungen für unrichtige Erhebungen,
3) der Erhebungs= und Verwaltungskosten, und zwar:
a) beiden Zöllen der Kosten, welche an den gegen das
Ausland gelegenen Grenzen und in dem Grenzbezirke für
den Schutz und die Erhebung der Zölle erforderlich sind,
b) bei der Salzsteuer der Kosten, welche zur Besoldung der
mit Erhebung und Kontrolirung dieser Stener auf den
Salzwerken beauftragten Beamten aufgewendet werden,
) bei der Rübenzuckersteuer und Tabacksteuer der Ver-
gütung, welche nach den jeweiligen Beschlüssen des
Bundesrathes den einzelnen Bundesregierungen für die
Kosten der Verwaltung dieser Steuern zu gewähren ist,
d) bei den übrigen Steuern mit funfzehn Prozent der
Gesammteinnahme.
Die außerhalb der gemeinschaftlichen Zollgrenze liegenden
Gebiete tragen zu den Bundesausgaben durch Zahlung eines
Aversums bei.
Baden hat an dem in die Bundeskasse fließenden Ertrage
der Steuern von Branntwein und Bier und an dem diesem Er-
trage entsprechenden Theile des vorstehend erwähnten Aversums
keinen Theil.
Artikel 39.
Die von den Erhebungsbehörden der Bundesstaaten nach
Ablauf eines jeden Vierteljahres aufzustellenden Quartal-Extrakte
1 Dieser Artikel ist neu. S. oben die Anmerk. zu Art. 7.