162 Anlage 3. Die sog. Bersailler Verträge.
Die im Artikel 4. vorgesehene Gesetzgebung des Bundes in
Post= und Telegraphen-Angelegenheiten erstreckt sich nicht auf
diejenigen Gegenstände, deren Regelung nach den gegenwärtig in
der Norddeutschen Post= und Telegraphenverwaltung maaßgebenden
Grundsätzen der reglementarischen Festsetzung oder administrativen
Anordnung überlassen ist.
Artikel 49.
Die Einnahmen des Post= und Telegraphenwesens sind für
den ganzen Bund gemeinschaftlich. Die Ausgaben werden aus den
gemeinschaftlichen Einnahmen bestritten. Die Ueberschüsse fließen
in die Bundeskasse (Abschnitt XII.).
Artikel 50.
Dem Bundespräsidium gehört die obere Leitung der Post-
und Telegraphenverwaltung an. Dasselbe hat die Pflicht und das
Recht, dafür zu sorgen, daß Einheit in der Organisation der Ver-
waltung und im Betriebe des Dienstes, sowie in der Qualifikation
der Beamten hergestellt und erhalten wird.
Das Präsidium hat für den Erlaß der reglementarischen Fest-
setzungen und allgemeinen administrativen Anordnungen, sowie für
die ausschließliche Wahrnehmung der Beziehungen zu anderen Post-
und Telegraphenverwaltungen Sorge zu tragen.
Sämmtliche Beamte der Post= und Telegraphenverwaltungen
sind verpflichtet, den Anordnungen des Bundespräsidiums Folge
zu leisten. Diese Verpflichtung ist in den Diensteid aufzunehmen.
Artikel 51.
Die Anstellung der bei den Verwaltungsbehörden der Post
und Telegraphie in den verschiedenen Bezirken erforderlichen oberen
Beamten (z. B. der Direktoren, Räthe, Ober Insetoren ferner
die Anstellung der zur Wahrnehmung des Ausfsichts= u. s. w.
Dienstes in den einzelnen Bezirken als Organe der erwähnten
Behörden fungirenden Post= und Telegraphenbeamten (z. B. In-
spektoren, Kontroleure) geht für das ganze Gebiet des Deutschen
Bundes von dem Präsidium aus, welchem diese Beamten den
Diensteid leisten. Den einzelnen Landesregierungen wird von den
in Rede stehenden Ernennungen, soweit dieselben ihre Gebiete
betreffen, Behufs der landesherrlichen Bestätigung und Publikation
rechtzeitig Mittheilung gemacht werden.
Die anderen bei den Verwaltungsbehörden der- Post und
Telegraphie erforderlichen Beamten, sowie alle für den lokalen