Full text: Heft 1. Die Verfassungen des Norddeutschen Bundes vom 17. April 1867 und des Deutschen Reiches vom 16. April 1871.

A. Vertrag mit Baden u. Hessen v. 15. November 1870. 169 
  
(Nr. 598.) Protovoll. betreffend die Vereinbarung #5 ischen dem Nord-S. 660. 
deutschen Bunde, Baden und Hessen über Gründung des 
Deutschen Bundes und Annahme der Bundesverfassung. 
Vom 15. November 1870. 
Verhandelt Versailles, den 15. November 1870. 
Nachdem Seine Majestät der König von Preußen, im Namen des 
Norddeutschen Bundes, Seine Königliche Hoheit der Großherzog 
von Baden und Seine Königliche Hoheit der Großherzog von 
Hessen und bei Rhein übereingekommen sind, über die Gründung 
eines Deutschen Bundes in Verhandlung zu treten und zu diesem 
Zwecke bevollmächtigt haben, und zwar: 
Seine Majestät der König von Preußen, im Namen 
des Norddeutschen Bundes: 
den Kanzler des Norddeutschen Bundes, Allerhöchstihren 
Präsidenten des Staatsministeriums und Minister der 
auswärtigen Angelegenheiten Grafen Otto v. Bis- 
marck-Schönhausen, 
den Königlich Sächsischen Staatsminister der Finanzen 
und der auswärtigen Angelegenheiten Richard Frei- 
herrn v. Friesen und 
den Präsidenten des Bundeskanzler-Amts, Allerhöchstihren 
Staats-Minister Martin Friedrich Rudolph 
Delbrück; 
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Baden: 
Allerhöchstihren Präsidenten des Staatsministeriums und 
Staatsminister des Innern Dr. Julius Jolly und 
Allerhöchstihren Präsidenten des Ministeriums des Groß- 
herzoglichen Hauses und der auswärtigen Angelegen- 
heiten Rudolf v. Freydorf; 
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Hessen 
und bei Rhein: 
Allerhöchstihren Präsidenten des Gesammtministeriums und 
Minister des Großherzoglichen Hauses und des Aeußern 
sowie des Innern, Wirklichen Geheimen Rath Frei- 
herrn Reinhard v. Dalwigk zu Lichtenfels und 
Allerhöchstihren außerordentlichen Gesandten und bevoll- 
mächtigten Minister, Geheimen Legationsrath Karl 
Hofmann, 
 
	        
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