Full text: Heft 1. Die Verfassungen des Norddeutschen Bundes vom 17. April 1867 und des Deutschen Reiches vom 16. April 1871.

651. 
170 Aulage 3. Die sog. Versailler Berträge. 
  
sind diese Bevollmächtigten in Versailles zusammengetreten und 
haben sich, nach gegenseitiger Vorlegung und Anerkennung ihrer 
Vollmachten, über die anliegende Verfassung des Deutschen Bundes 
verständigt. 
Sie sind ferner darüber einverstanden, daß diese Verfassung, 
vorbehaltlich der weiter unten zu erwähnenden Maaßgaben, mit 
dem 1. Januar 1871. in Wirksamkeit treten soll, und ertheilen 
sich deshalb gegenseitig die Zusage, daß sie unverzüglich den ge- 
setzgebenden Faktoren des Norddeutschen Bundes, beziehungsweise 
Badens und Hessens, zur verfassungsmäßigen Zustimmung vor- 
gelegt und, nach Ertheilung dieser Zustimmung, im Laufe des 
Menats Dezember ratifizirt werden soll. Der Austausch der Rati- 
fikations-Erklärungen soll in Berlin erfolgen. 
In Betracht der großen Schwierigkeiten, welche theils die 
vorgerückte Zeit, theils die Fortdauer des Krieges, theils endlich 
die in einigen betheiligten Staaten bereits erfolgte Regulirung des 
Landesbudgets der Aufstellung eines Etats für die Militairver- 
waltung des Deutschen Bundes für das Jahr 1871. entgegen- 
stellen, ist man übereingekommen, daß die Gemeinschaft der Aus- 
gaben für das Landheer erst mit dem 1. Januar 1872. beginnen 
soll. Bis zu diesem Tage wird daher der Ertrag der im Ar- 
tikel 35. bezeichneten gemeinschaftlichen Abgaben nicht zur Bundes- 
kasse fließen, sondern den Staatskassen Badens und Hessens, letz- 
terer rücksichtlich des auf Südhessen fallenden Antheils, verbleiben 
und es wird der Beitrag dieser Staaten zu den Bundesausgaben 
durch Matrikularbeiträge aufgebracht werden, wegen deren Fest- 
stellung dem im nächsten Jahre zu berufenden Reichstage eine 
Vorlage gemacht werden wird. 
Auch die Bestimmungen in den Artikeln 49—52, der Bundes- 
verfassung sollen für Baden erst mit dem 1. Januar 1872. in 
Wirksamkeit treten, damit die für die Ueberleitung der Landes- 
verwaltung der Posten und Telegraphen in die Bundesverwaltung 
erforderliche Zeit gewonnen werde. 
  
Im Uebrigen wurden noch nachstehende, im Laufe der Ver- 
handlungen abgegebene Erklärungen in gegenwärtiges Protokoll 
niedergelegt: 
Man war darüber einverstanden, 
1) zu Artikel 18. der Verfassung, daß zu den, einem 
Beamten zustehenden Rechten im Sinne des zweiten Ab- 
satzes dieses Arlikels diejenigen Rechte nicht gehören, welche
	        
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