Full text: Heft 1. Die Verfassungen des Norddeutschen Bundes vom 17. April 1867 und des Deutschen Reiches vom 16. April 1871.

A. Bertrag mit Baden u. Hessen v. 15. November 1870. 171 
  
seinen Hinterbliebenen in Beziehung auf Pensionen oder 
Unterstützungen etwa zustehen; 
2) zu den Artikeln 35. und 38. der Verfassung, daß 
die nach Maaßgabe der Zollvereinsverträge auch ferner zu 
erhebenden Uebergangsabgaben von Branntwein und Bier 
ebenso anzusehen sind, wie die auf die Bereitung dieser 
Getränke gelegten Abgaben; 
3) zu Artikel 38. der Verfassung, daß, so lange die 
jetzige Besteuerung des Bieres in Hessen fortbesteht, nur 
der dem Betrage der Norddeutschen Braumalzsteuer ent- 
sprechende Theil der Hessischen Biersteuer in die Bundes- 
kasse fließen wird; 
4) zum VIII. Abschnitt der Verfassung, daß die Verträge, 
durch welche das Verhältniß des Post= und Telegraphen- 
wesens in Hessen zum Norddeutschen Bunde jetzt geregelt 
ist, durch die Bundesverfassung nicht aufgehoben sind. Ins- 
besondere behält es hinsichtlich der Zahlung des Kanons 
und der Chausseegeld-Entschädigung, sowie der Entschädigung 
für Wege= und Brückengelder und sonstige Kommunikations= S. 652 
abgaben, ferner hinsichtlich der Vergütung für Benutzung 
der Staats= und Privatbahnen, und hinsichtlich der Be- 
handlung des Portofreiheitswesens in Südhessen, bis zum 
Ende des Jahres 1875. sein Bewenden bei dem jetzt be- 
stehenden Zustande. Für die Zeit vom 1. Januar 1876. 
ab fällt die Zahlung des Kanons und der Chausseegeld- 
Entschädigung weg. Wie es in Bezug auf die Vergütung 
für die postalische Benutzung der Eisenbahnen, sowie in 
Bezug auf die Südhessischen Portofreiheiten für die Zeit 
nach dem 1. Januar 1876. zu halten sei, bleibt späterer 
Verständigung vorbehalten. Die Entschädigung für Wege- 
und Brückengelder und sonstige Kommunikationsabgaben 
wird auch nach dem 1. Jannar 1876. an die Großherzog- 
lich Hessische Regierung gezahlt, wogegen diese die Ent- 
schädigung der Berechtigten auch für die Zukunft wie bisher 
übernimmt; 
5) zu Artikel 52. der Verfassung wurde von den Badischen 
Bevollmächtigten bemerkt, daß die finanziellen Ergebnisse 
der Post= und Telegraphenverwaltung des Bundes, wie sie 
sich bisher gestaltet hätten und in dem Bundeshaushalts- 
Etat für 1871. veranschlagt seien, ungeachtet der in Ar- 
tikel 52. getroffenen Bestimmung, keine Gewähr dafür
	        
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